JudikaturOGH

RS0018019 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. August 2025

§ 1099 Satz 1 stellt zwar außerhalb des Geltungsbereiches der besonderen Zinsbildungsvorschriften nachgiebiges Recht dar, hat aber doch zur Folge, daß die sie abbedingenden Vereinbarungen streng auszulegen sind. Einer Heranziehung des § 915 zweiter Halbsatz ABGB bedarf es demnach nicht mehr.

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