JudikaturOGH

RS0021120 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2021

Der Mieter hat Bauführungen zuzulassen, wenn daraus kein wesentlicher Nachteil für ihn entsteht, wobei auch eine billige Interessenabwägung in Betracht kommen kann. Als notwendig ist eine Ausbesserung oder Bauführung anzusehen, wenn es sich um eine solche handelt, ohne die der Bauzustand des Hauses eine wesentliche Beeinträchtigung erfahren würde.

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