JudikaturOGH

RS0034549 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Oktober 1970

Ein stillschweigendes Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner nach der Übung des redlichen Verkehrs zur Angabe gegenüber dem Gläubiger verpflichtet war, daß er die Forderung nicht anerkenne.

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