JudikaturOGH

RS0030876 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 1956

Nur wenn ein künftiger Verdienstentgang feststeht, der - wie jeder künftige Schaden - nur mit einem Durchschnittswert veranschlagt werden kann, kann - auch wenn für den Augenblick ein Verdienstentgang nicht entstanden ist - doch durch Zuspruch einer Durchschnittsrente für die Zukunft vermieden werden, daß der Verletzte bei jeder Verminderung seines Einkommens vom neuen nachweisen muß, daß diese Einkommensminderung eine Verletzungsfolge ist.

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