RS0001212 – OGH Rechtssatz
Wurde die Exekution nach § 353 Abs 1 EO einmal bewilligt, so ist die spätere Behauptung des Verpflichteten, er sei in der Lage und bereit, an Stelle der betriebenen Vorauszahlung die geschuldete Handlung zu bewirken, unbeachtlich. Doch ist der Verpflichtete auch nach der Bewilligung der Exekution zur Vornahme der urteilsmäßigen Leistung berechtigt, solange der betreibende Gläubiger seinerseits mit der Durchführung noch nicht begonnen hat.