Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.049,04 EUR (darin enthalten 174,84 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt ein Möbelhaus. Sie hat beim beklagten Versicherer eine Leitungswasserversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 1998) und die Besondere Bedingung Nr. 9560 S***** H***** Waren und Vorräte in Räumen u…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. 1. Nach Art 1.1 AWB 1998 sind in der Leitungswasserversicherung Sachschäden versichert, die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder …