Judikatur
Justiz
RS0017752

RS0017752 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. September 2023

Rechtssatz

Kann mit den Auslegungsregeln des § 914 ABGB das Auslangen gefunden werden, liegt der Fall des § 915 2. Halbsatz ABGB (undeutliche Äußerung) nicht vor.

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84