Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W223 2314975-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Rainer PORICS (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.04.2025, Wien Favoritenstrasse zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des AMS Favoritenstrasse, Zl.2025-0566-9-017798, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid vom 28.04.2025, hat das AMS Favoritenstrasse (belangte Behörde) den Weiterbildungsantrag der BF zurückgewiesen.
2. Mit Schriftsatz vom 14.05.2025 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde via eAMS Konto.
Die BF ist seit 30.04.2025 an der Adresse XXXX behördlich gemeldet.
3. Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 28.04.2025 an der alten Adresse in 1100 Wien hauptwohnsitzlich gemeldet. Am 30.04.2025 ist die BF an die neue Adresse 1110 Wien umgezogen und hat sich behördlich an der o.a Adresse gemeldet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde der BF noch an die alte Adresse in 1100 Wien, XXXX zugestellt, der Rückschein wurde am 06.05.2025 an die belangte Behörde rückgesendet.
Anlässlich der Beschwerde wurde der belangten Behörde bekannt, dass die BF bereits seit 30.04.2025 an der neuen Adresse in 1110 Wien wohnhaft und behördlich gemeldet war.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zur Behebung der Entscheidung wegen Unzuständigkeit des AMS Wien, 1100, Favoritenstrasse
1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro2014/17/0121). Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen. Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid wurde vom AMS Wien 1100 Favoritenstrasse erlassen.
Der Bescheid ist der BF zwar am 05.05.2025 erfolgreich zugestellt worden, da sie sich zufällig an der alten Adresse aufgehalten hat und somit rechtswirksam zugestellt worden, und auch rechtlich existent, aber von einer unzuständigen Behörde erlassen und daher rechtswidrig, aber nicht nichtig, sondern vernichtbar, die erfolgreiche Zustellung an die BF und die verspätete Kenntnis der Behörde von der Adressänderung erst anlässlich der Beschwerde ändert diese Tatsache jedoch nichts daran, dass die belangte Behörde seit 30.04.2025 mit Änderung des behördlich gemeldeten Wohnsitzes der BF an der Adresse XXXX in 1110 Wien seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig war und hat daher eine unzuständige Behörde den Bescheid erlassen.
Gemäß § 44 Abs.1 Z 2 ALVG iVm §§ 1,2 und 4 Abs.2 Z 6 der VO des BM f. Arbeit und Soziales, -Arbeitsmarktsprengel VO wäre das AMS Wien, Hauffgasse für den Bezirk Wien 1110 zuständig gewesen.
Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS richtet sich nach dem Wohnsitz der BF, für Wohnsitze in 1110 Wien ist daher das AMS Wien Hauffgasse, 11.Bezirk. zuständige Behörde.
Das AMS Wien Favoritenstrasse als belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen, sodass dieser (unabhängig davon, ob die Rechtsmittelwerberin dies im Verfahren eingewendet hat oder im Rechtsmittel releviert hat) wegen Unzuständigkeit ersatzlos in Form einer negativen Sachentscheidung vom BVwG aufzuheben ist (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055). (vgl. für viele VwGH 20.07.2016, Ra2015/22/0055; BVwG jeweils vom 12.09.2022, L501 2239257-1, L501 2239259-1, L501 2253360-1 sowie jeweils vom 11.07.2022, L511 2233464-1, L511 2233670-1, L511 2233869-1, L511 2252816-1, L511 2255251-2).
3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war aufgrund der Behebung des Bescheides abzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Rückverweise