G305 2327353-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph RADLINGMAYR und Mag. Anna Katharina HUBER als Beisitzer über den am XXXX .2025 gestellten Antrag der XXXX , geb. XXXX , auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Fristversäumnis des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, GZ: XXXX , b e s c h l o s s e n:
A) Der auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX vom XXXX .2025 zur GZ: XXXX XXXX , abgeschlossenen Verfahrens gerichtete Antrag vom XXXX .2025 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , stellte die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) fest, dass XXXX (in der Folge: Wiedereinsetzungswerberin oder kurz: WW) Notstandshilfe in Höhe von EUR 12,87 ab dem XXXX .2025 gebühre und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass ihr Anspruch auf Notstandshilfe aufgrund ihrer Bemessungsgrundlage von EUR 3.170,06 täglich EUR 40,35 betrage. Laut vorliegendem Pensionsbescheid beziehe sie eine monatliche Witwenpension in Höhe von brutto EUR 836,00. Da die Witwenpension als ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen zähle, müsse diese Leistung auf die Notstandshilfe angerechnet werden. Daher ergebe sich ab dem 01.05.2025 ein vorläufiger Tagsatz von EUR 12,87. Sofern sich die Höhe der Witwenpension ändere, erfolge eine Neuberechnung der Notstandshilfe.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich eine als „Einspruch“ bezeichnete, bei der belangten Behörde am XXXX .2025 eingelangte Beschwerde.
Darin führte die Wiedereinsetzungswerberin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Anrechnung der Witwenpension auf die Notstandshilfe unverhältnismäßig und existenzgefährdend sei. Es handle sich um eine Hinterbliebenenleistung, die zur Deckung der Lebenshaltungskosten diene und nicht dem Arbeitslosengeldcharakter der Notstandshilfe entspreche. Sie beziehe derzeit nur die Witwenpension und die reduzierte Notstandshilfe, was zu einer untragbaren Situation führe. Es liege ein Härtefall vor, da die Gesamtbezüge, trotz Witwenpension, nicht ausreichend deckend seien mit ihren Verpflichtungen und sie darüber hinaus, durch diese Regelung, in die Wohnungslosigkeit geraten sei. Wie dem AMS bekannt sei, beziehe sie eine Witwenpension in Höhe von EUR 836,00. Diese Leistung stelle ausschließlich eine soziale Absicherung auf Grund des Todes ihres Gatten dar. Die Anrechnung dieser Pension auf die Notstandshilfe führe dazu, dass ihr verfügbares Einkommen zur Deckung ihrer Lebenskosten nicht mehr ausreiche. Durch diese Regelung befinde sie sich in der Wohnungslosigkeit. Mit ihrem Gatten habe sie ein kleines gemietetes Haus in XXXX bewohnt, da sie mit deren gemeinsamen Einkommen finanzierten. Schließlich habe die Ehe eine Gütergemeinschaft dargestellt. Sie dürfe vorübergehend das Haus eines Freundes bewohnen; allerdings stehe dieses Objekt zum Verkauf und sollte ihr Auszug ein baldiger sein. Ohne finanzielle Sicherheit sehe sie keinen Weg, wieder in ein geregeltes Leben zurückkehren zu können. Auch sei es ihr unmöglich, eine Beschäftigung zu finden.
Ihre Beschwerde verband sie mit der Erklärung, dass sie den Bescheid in vollem Umfang anfechte und mit dem Antrag, dass der Bescheid aufgehoben bzw. abgeändert und die Witwenpension nicht auf die Notstandshilfe angerechnet werden möge, und mit dem hilfsweise gestellten Antrag, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der besonderen Härte vorgenommen werden solle.
3. Die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
In der Begründung heißt es im Kern, dass die Wiedereinsetzungswerberin seit dem XXXX .2024 im Notstandshilfebezug sei und sie laut Bestätigung der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer eine Witwenpension in Höhe von EUR 836,39 monatlich beziehe. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein eigenes Einkommen (z.B. eine Witwenpension) auf die Notstandshilfe anzurechnen. Eine Anrechnung erfolge jedoch nur, wenn das Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze übersteige. Nach Anrechnung der von ihr bezogenen, über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Witwenpension ergebe sich bei ihr rechnerisch ein Notstandshilfeanspruch von EUR 12,87 täglich.
Die Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehende, wörtlich wiedergegebene
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (Vorlageantrag)“
4. Gegen diese, der Wiedereinsetzungswerberin am XXXX 2025 mittels RSb-Briefs durch persönliche Übergabe direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte sie am XXXX .2025 bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Vorlageantrag ein, den sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass sich ihre soziale Lage seit dieser Entscheidung, ihre Witwenrente zur Gänze von der Notstandshilfe „abzurechnen“, zusehends verschlechtert habe. Die Witwenpension stelle in ihrer Nennung eine soziale Abdeckung des verbliebenen Partners dar und nicht einen „Zuverdienst“. Sie sei nach wie vor wohnungslos und lebe im Haus eines Freundes in XXXX . Die Erhaltungskosten seien für sie schwer leistbar und solle das Objekt außerdem verkauft werden. Sie sehe keine Möglichkeit, sich neuen Wohnraum zu beschaffen.
5. Mit Bescheid vom XXXX , GZ: XXXX , der Wiedereinsetzungswerberin mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 bei dem für sie zuständigen Postamt XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet eingebracht zurück.
In der Begründung heißt es im Kern, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 nachweislich am XXXX .2025 zugestellt worden sei. Am XXXX .2025 habe sie beantragt, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). Der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde sei Dienstag, der XXXX .2025, gewesen und sei dieser am XXXX .2025 nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides eingebracht worden, weshalb dieser als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden musste.
Dieser Bescheid enthält nachstehend wörtlich wiedergegebene
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.“
6. Per E-Mail brachte die Wiedereinsetzungswerberin am XXXX .2025, um 21:44 Uhr, in Hinblick auf die Fristversäumnis des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den sie damit begründete, dass sie sich seit dem Versterben ihres Gatten in einer außergewöhnlichen sozialen und somit auch psychischen Verfassung befinde. Sie hätte das Abgabedatum im Kalender irrtümlich falsch notiert gehabt. Sofort nach Erhalt der Fristversäumnis (nach immerhin 6 Wochen) habe sie das AMS hilfesuchend kontaktiert, um Informationen zur näheren Vorgangsweise zu erhalten. Es sei ihr geantwortet worden, dass es keine Möglichkeit zur Verlängerung der Frist und auch keine anderen Maßnahmen gebe, die ihr weiterhelfen könnten. Sie hätte die Frist verpasst. Zudem sei ihr geraten worden, endlich aufzugeben, da es ohnehin keinen Sinn mache. Dieser Fehlinformation sei die absichtliche Irreführung als Motivation vorzuwerfen. Denn sie habe der kompetenten Information Wert und Wahrheit zugemessen und im Vertrauen weiter nicht gehandelt. Zu Unrecht, wie sie nun durch Zufall erfahren habe. So stelle sie nun ab sofort den Antrag auf die Wiedereinsetzung ihres Anliegens in den vorigen Stand.
7. Gegen den Bescheid vom XXXX 2025, GZ: XXXX , mit dem das AMS den Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet eingebracht zurückgewiesen hatte, brachte die Wiedereinsetzungswerberin keine Beschwerde ein.
8. Am XXXX .2025 brachte das AMS den Wiedereinsetzungsantrag vom XXXX .2025, den Bescheid vom 28.10.2025, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 gerichtete Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, die Beschwerdevorentscheidung, den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , und die dagegen erhobene Beschwerde sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
9. Mit hg. Verfügung vom 15.12.2025 wurde der Wiedereinsetzungswerberin das vorläufige Ergebnis der hg. Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
10. Dazu langte im Postweg am 07.01.2026 eine zum XXXX .2025 datierte Stellungnahme ein, worin sie einräumte, dass es der Richtigkeit entspreche, dass sie den Vorlageantrag verspätet eingebracht habe. Sie betone nochmals ihre schwere psychische belastende Situation, deren geschuldet die Terminverzögerung zu Stande gekommen sei. Zu diesem Zweck sei die Möglichkeit des Antrages auf „Wiederherstellung (richtig: Wiedereinsetzung) in den vorigen Stand“ im Gesetz verankert. In Unkenntnis und mangels eindeutiger Informationen im Internet habe sie telefonisch beim AMS recherchiert. Hier sei ihr durch die Leitung versichert worden, dass es keine Möglichkeit gebe, diese Fristversäumnis abzuändern. Man habe ihr geraten, endlich aufzugeben. Die Möglichkeit der „Wiederherstellung (richtig: Wiedereinsetzung) in den vorigen Stand“ sei ihr vorenthalten worden und damit auch die Möglichkeit, diesen Antrag rechtzeitig einzubringen. Somit weise sie die Verschuldung der verspäteten Eingabe eindeutig ab, was sie damit begründete, dass sie trotz intensiver Recherchen keine Antwort im Internet finden konnte, die sie dazu veranlasst hätten, bei der zuständigen Stelle (AMS XXXX ) nachzufragen. Wenn hier Fehlinformationen an den Klienten weitergegeben werden, die eine mögliche Reaktion unmöglich machten, so sei dies nicht ihrer Person anzurechnen, da sie alles in ihrer Macht Stehende getan habe. Es sei die Tatsache anzuerkennen, dass diese Terminverzögerung einzig und allein vom AMS verursacht worden sei und nicht durch ihre Person.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies das AMS die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2025, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde der Wiedereinsetzungswerberin ab und bestätigte diesen.
Diese, an die BF mittels RSb-Briefs durch persönliche Übergabe am XXXX 2025 direkt zugestellte Beschwerdevorentscheidung enthält nachstehende, wörtlich wiedergegebene
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (Vorlageantrag)“
1.2. Die mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am XXXX .2025 in Gang gesetzte Rechtsmittelfrist endete am Dienstag, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr.
1.3. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte die Wiedereinsetzungswerberin am Montag, den 22.09.2025, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen Vorlageantrag bei der für sie zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS ein.
1.4. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , der Wiedereinsetzungswerberin mittels RSb-Briefs am XXXX .2025 bei dem für sie zuständigen Postamt XXXX durch Hinterlegung zugestellt, wies die belangte Behörde den gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet eingebracht zurück.
1.5. Spätestens mit der Zustellung des Bescheides vom XXXX .2025 war die Wiedereinsetzungswerberin in Kenntnis der Tatsache, dass der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag verspätet war.
1.6. Am XXXX .2025, um 21:44 Uhr, brachte sie in Hinblick auf die Fristversäumnis des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, den sie im Kern damit begründete, dass sie sich seit dem Versterben ihres Gatten in einer außergewöhnlichen sozialen und somit auch psychischen Verfassung befinde und sie das Abgabedatum im Kalender irrtümlich falsch notiert hätte.
1.6. Gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem das AMS den Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet eingebracht zurückgewiesen hatte, erhob sie keine Beschwerde, sodass dieser mit Ablauf des XXXX .2025 in Rechtskraft erwuchs.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus dem Schriftsatzvorbringen der Wiedereinsetzungswerberin vom XXXX .2025.
Die Konstatierungen waren auf den angeführten Grundlagen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig:
3.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag begehrt die Wiedereinsetzungswerberin die Wiederaufnahme des mit der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ: RGS6010/SfA/0566/2025-Zei/Ok, rechtskräftig beendeten Verfahrens und begründete sie diesen im Kern damit, dass sie sich seit dem Versterben ihres Ehegatten in einer außergewöhnlichen sozialen und somit auch psychischen Verfassung befinde und sie das Abgabedatum im Kalender irrtümlich falsch notiert habe.
3.2. Die für die Entscheidung maßgebliche Bestimmung des § 33 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 109/2021 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
3.3. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags betreffend, ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen (§ 33 Abs. 3 Satz VwGVG).
Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das Hindernis zum Setzen einer Prozesshandlung weggefallen ist bzw. das Versehen erkannt wurde oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (sic. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2012/06/0001). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses (VwGH vom 23.04.2013, Zl. 2011/09/0199), nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der oder die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, oder der Kenntnis von der Zulässigkeit des Vorlageantrages einzubringen.
Der Antragsteller muss die Rechtzeitigkeit glaubhaft machen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 33 VwGVG Rz. 20).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Antragsteller keine Parteistellung zukommt, der Antrag verspätet ist oder bereits eine andere Partei einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gestellt hat, weil in diesem Fall die Ausfertigung der Entscheidung allen Parteien zuzustellen ist und kein Rechtsschutzinteresse (mehr) vorliegt (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 33 VwGVG Rz. 33g).
3.4. Anlassbezogen bezweckt die WW mit ihrem per E-Mail am XXXX .2025 um 21:44 Uhr, bei der belangten Behörde eingebrachten Antrag, dass ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , bewilligt werden möge.
Den Wiedereinsetzungsantrag brachte sie ein, nachdem sie mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet eingebracht zurückgewiesen werde.
Der Bescheid vom XXXX .2025 wurde ihr durch Hinterlegung zugestellt, wobei er bei dem für sie zuständigen Postamt XXXX am Montag, den XXXX .2025, zur Abholung bereitgestellt wurde.
Die Wiedereinsetzungswerberin war sohin am XXXX .2025 in Kenntnis der Verspätung des Vorlageantrages.
Mit diesem Zeitpunkt wurde auch die Zweiwochenfrist zur Erhebung des Rechtsbehelfs „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ in Gang gesetzt und endete die Zweiwochenfrist unter Bedachtnahme auf § 33 Abs. 3 Z 1 VwGVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Montag, XXXX .2025, sohin am XXXX .2025 um 24:00 Uhr.
Gem. § 33 Abs. 3 Z 1 VwGVG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bei der Behörde zu stellen und die versäumte Handlung (hier: der verspätete Vorlageantrag) gleichzeitig nachzuholen.
3.3. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde erst am XXXX .2025, 21:44 Uhr, sohin nach Ablauf der Zweiwochenfrist nach § 33 Abs. 3 Z 1 VwGVG beim AMS eingebracht, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Dem erkennenden Gericht ist es verwehrt, sich mit dem Inhalt des Wiedereinsetzungsantrages und mit der Frage nach dessen gesetzmäßiger Ausführung auseinanderzusetzen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
4. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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