Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 03.06.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte zunächst am 06.06.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , unter Vorlage medizinischer Befunde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid vom 09.07.2024 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, weil er weder über einen (rechtmäßigen) Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich verfügte und daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllte.
Am 18.10.2024, eingelangt am 23.10.2024, stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), – unter Verweis auf die mit dem Antrag vom 06.06.2024 vorgelegten medizinischen Befunde – den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er einen deutschen Schwerstbehindertenausweis in Kopie, einen Auszug aus dem ZMR, sowie eine Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades bei.
In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 31.03.2025 wurden die Funktionseinschränkungen zusammengefasst den Leidenspositionen
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Es liege ein Dauerzustand vor.
Mit Schreiben vom 31.03.2025 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2025 – unter Vorlage weiterer medizinischer und persönlicher Dokumente – fristgerecht eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er sich zusammengefasst gegen den im Gutachten erhobenen Grad der Behinderung wendet (mit näheren Ausführungen in der Stellungnahme).
Aufgrund der erhobenen Einwendungen beauftragte die belangte Behörde den bereits befassten Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme. In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 30.05.2025 hielt der medizinische Amtssachverständige am bereits erhobenen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. fest.
Mit Bescheid vom 03.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 23.10.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 30 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Aufgrund seiner Einwendungen im Zuge des Parteiengehörs sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen vorgenommen und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Das Gutachten vom 31.03.2025 und die Stellungnahme vom 30.05.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.
Mit E-Mail vom 16.07.2025 erhob der Beschwerdeführer – unter Vorlage medizinischer und persönlicher Unterlagen – fristgerecht eine Beschwerde. Im Begleitschreiben führte er zusammengefasst aus, dass seine Hauptdiagnose HIV/AIDS im Stadium CDC C3 nicht berücksichtigt worden sei. Seine Funktionseinschränkungen, sowie sein Gangbild seien vom begutachtenden Arzt nicht ausreichend untersucht worden. Über die bestehende Zöliakie habe er keinen histologischen Nachweis, er habe diese jedoch von seiner Großmutter mütterlicherseits geerbt. Es gehe ihm seit Wochen zusätzlich zu seiner üblichen Depression psychisch nicht gut, er habe das Gefühl, dass HIV und seine weiteren Erkrankungen heruntergespielt werden würden (mit näheren Ausführungen in der Beschwerde). Für eine weitere Begutachtung stehe er zur Verfügung, von dem bereits befassten Gutachter wolle er jedoch nie wieder untersucht werden.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.08.2025, eingelangt am 05.08.2025, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit E-Mail vom 06.10.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in Bezugnahme auf seine Beschwerde vom 16.07.2025 zwei medizinische Unterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Er brachte am 23.10.2024 (Datum des Einlangens) den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Psoriasis/ Atopische Dermatitis/ rezidiv. Kondylomen (Schuppenflechte der Kopfhaut, großflächiger makul. papul. Ausschlag, langjährige Therapieversuche, ohne funktionelle Beeinträchtigung);
2. Polyneuropathie (St.p. Lues) (herabgesetzte Sensibilität der oberen und unteren Extremitäten, ohne aktueller Nervenleitgeschwindigkeit);
3. HIV-Myelopathie (nur geringe Defizite und normales Gangbild);
4. Kognitive Störung in Folge einer HIV-Enzephalopathie (kein Nachweis einer schweren Einschränkung der Leistungsfähigkeit);
5. Depressive Störung (laufende Therapie, kein Nachweis von bestehenden sozialen Rückzugstendenzen).
Das führende Leiden 1 wird von den weiteren Leiden 2 bis 5, aufgrund der Geringfügigkeit und fehlender wechselseitiger relevanter negativer Leidensbeeinflussung, nicht weiter erhöht.
St.p. Zoster, Splenomegalie und ein Testosteronmangel erreichen bei fehlender relevanter Einschränkung im täglichen Leben nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Nucleus-pulposus-prolaps erreicht bei fehlender Einschränkung im Status keinen Grad der Behinderung. Streatosis hepatitis erreicht bei fehlenden klinischen Symptomen oder Komplikationen, wie bspw. Zirrhose, keinen Grad der Behinderung. Zöliakie erreicht bei fehlendem histologischen Nachweis keinen Grad der Behinderung.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H.
Es liegt ein Dauerzustand vor.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025). In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung auch damit auseinandergesetzt. Diese Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wurde kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Führendes Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine „Psoriasis / Atopische Dermatitis / rezidiv. Kondylomen“. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen in mittelschwerer, ausgedehnter Form betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz („20 – 30 %: Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen. Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung. Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen; 40 %: Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen“) erweist sich aufgrund der Schuppenflechte der Kopfhaut, großflächiger makul. papul. Ausschlag und langjähriger Therapieversuche ohne funktionelle Beeinträchtigung als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer bestritt die Einschätzung dieses Leidens weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde.
Auch das Leiden 2 – „Polyneuropathie (St.p. Lues)“ – wurde vom Gutachter nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 04.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Polyneuropathien und Polyneuritiden mit sensiblen und motorischen Ausfällen leichten Grades betrifft, zugeordnet. Die Einstufung des Leidens zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der herabgesetzten Sensibilität der oberen und unteren Extremitäten, ohne aktueller Nervenleitgeschwindigkeit (NLG), als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer monierte bezüglich des Leiden 2 in seiner Beschwerde unter anderem, dass die Polyneuropathie durch HIV und nicht durch Lues bedingt sei (vgl. AS 65). In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen ist die Feststellung des Gutachters jedoch nicht zu beanstanden (vgl. Kurzepikrise vom 31.10.2017, AS 17: „Vorläufige Diagnosen: […] G62.8 Polyneuropathien der Beine bei Z.n. Lues“; Vorläufigen Arztbrief vom 22.03.2019, AS 19: „Nebendiagnosen: […] Z.n. Lues, Polyneuropathie“; Ärztliches Attest vom 27.02.2024, AS 20: „Diagnosen: […] Lues […] Polyneuropathie“).
Der Gutachter ordnete auch das Leiden 3 – „HIV-Myelopathie“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 04.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche neuromuskuläre Erkrankungen mit leichtgradigen Funktionseinschränkungen betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund der im Status festgestellten geringen Defizite und dem normalen Gangbild als rechtsrichtig und nachvollziehbar. Die im Befund vom 08.02.2010 angeführte „Gangstörung bei HIV-Myelopathie mit Paraspastik“ konnte aufgrund mangelnder aktueller medizinischer Befunde nicht objektiviert werden (vgl. AS 12). Ebenso sind dem vorläufigen Arztbrief vom 22.03.2019 explizit keine Gelenkschmerzen zu entnehmen (vgl. AS 19). Demgegenüber zeigte sich im klinischen Status, der am 29.01.2025 erhoben wurde, eine freie Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule. Sowohl Zehenspitzen- und Fersengang als auch ein Einbeinstand seien möglich. Das Gangbild zeige sich ohne Hilfsmittel „unauffällig“ (vgl. Gutachten vom 31.03.2025, AS 48). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, dass sich sein Physiotherapeut mit ihm freuen würde, wenn „ein Einbeinstand“ möglich wäre, darf darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer weder mit seinem Antrag, seiner Stellungnahme, noch mit seiner Beschwerde etwaige physiotherapeutische Unterlagen, die seine Behauptungen in Bezugnahme auf eine wesentlich eingeschränkte Mobilität belegen könnten, in Vorlage brachte (vgl. AS 66). Aufgrund der mangelnden Unterlagen konnte der Beschwerdeführer mit seinen unsubstantiierten Ausführungen daher das Gutachtensergebnis nicht entkräften.
Auch das Leiden 4 – „Kognitive Störung in Folge einer HIV-Enzephalopathie“ – wurde durch den beigezogenen Sachverständigen rechtsrichtig der Positionsnummer 03.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche dementielle Defizite leichter Ausprägung betrifft. Auch die Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz erweist sich aufgrund des mangelnden Nachweises einer schweren Einschränkung der Leistungsfähigkeit als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Eine Einschätzung des Leidens in einem höheren Rahmensatz (vgl. „30 – 40 %: Diagnose muss verifiziert sein, Neugedächtnisstörung, leichte Schwierigkeiten im Lösen komplexer Aufgaben, im psychopathologischen Status stabil, geringfügige Einschränkungen der Leistungsfähigkeit“), wie vom Beschwerdeführer gefordert, kann aufgrund mangelnder medizinischer Unterlagen, die eine gegenteilige Annahme im Sinne des Vorliegens aktueller Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, rechtfertigen würden, nicht vorgenommen werden. Allein die vom Beschwerdeführer vorgebrachten „Verwirrungen“ im Zuge der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – „Auch kürzlich habe ich meine Brille in der Bahn wohl liegen lassen. Ein anderes Mal wollte ich nur ein kurzes Stück mit der Straßenbahn fahren und merkte erst viel später, dass ich wohl bis zur Endstation und wahrscheinlich unbemerkt durch die Schleife mitgefahren bin […]“ – vermögen daher keine Erhöhung des Grades der Behinderung zu rechtfertigen (vgl. AS 66).
Weiters monierte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Leiden 2, 3 und 4 in seiner Stellungnahme als auch in seiner Beschwerde, dass diese Einschätzungen „nicht hinreichend untersucht“ worden seien und der Gutachter „dazu auch gar nicht die Mittel“ gehabt habe, „da er nur am Schreibtisch“ gesessen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus lediglich ein Einzelgrad der Behinderung von jeweils 30 v.H. bzw. 20 v.H. ergeben solle. Der Gutachter sei kein Neurologe und kein auf Neuro-AIDS spezialisierter Arzt, zudem habe er „keinerlei dies betreffende Untersuchungen vorgenommen“. Weder habe er die Nervenleitgeschwindigkeit gemessen noch kognitive Tests durchgeführt (vgl. AS 54, 65, 66). Der Vollständigkeit halber ist hierbei darauf hinzuweisen, dass den Gutachtern in derartigen Verfahren lediglich ein begrenzter zeitlicher Rahmen für eine persönliche Untersuchung zur Verfügung steht. Aufgrund dessen wird unter anderem auf den vorgefertigten Formularen, die die belangte Behörde zur Beantragung der Ausstellung eines Behindertenpasses zur Verfügung stellt, darauf hingewiesen, dass „die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen […] durch aktuelle medizinische Unterlagen in Kopie nachzuweisen“ sind. Diesem Hinweis/Ersuchen kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, weswegen der von der belangten Behörde hinzugezogene Sachverständige seine Einschätzung auf die teilweise 18 Jahre alten medizinischen Unterlagen und seine persönliche Untersuchung stützen musste. Medizinische Unterlagen, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würden, brachte der Beschwerdeführer demgegenüber nicht in Vorlage und konnte daher von der gutachterlichen Einschätzung nicht abgewichen werden. Ein Befund über eine Nervenleitgeschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer ebenso nicht vorgelegt.
Der Gutachter ordnete schließlich auch das Leiden 5 – „Depressive Störung“ – nachvollziehbar und rechtsrichtig der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive Störungen, Dysthymien, manische Störungen und Hypomanien betrifft. Die Einstufung des Leidens eine Stufe über dem unteren Rahmensatz („10 – 40 %: [10 %] Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd; 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration; 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert; 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“) erweist sich aufgrund der laufenden Therapie, ohne einen Nachweis von bestehenden sozialen Rückzugstendenzen, als rechtsrichtig und nachvollziehbar. In der Stellungnahme beanstandete der Beschwerdeführer die Einstufung des Leiden 5 nicht. In der Beschwerde führte er diesbezüglich aus, dass es ihm aufgrund des abweisenden Bescheides der belangten Behörde und des gefühlten „Herunterspielens“ seiner Erkrankungen, zusätzlich zu seiner üblichen Depression, seit Wochen zusätzlich psychisch nicht gut gehe. Er habe schon mit dem Gedanken gespielt seinem Leben ein Ende zu setzen oder seine HIV-Medikation abzusetzen, da „HIV/AIDS als Diagnose nach Einschätzung [des Gutachters] „unter Nachweisgrenze“ wohl offenbar“ nicht mehr berücksichtigt werde (vgl. AS 67). Wenngleich es für das erkennende Gericht nachvollziehbar ist, dass sowohl das gegenständliche Verfahren als auch die Erkrankungen des Beschwerdeführers belastend sein mögen, ist eine akute Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes nicht befundbelegt. Der Beschwerdeführer brachte auch mit der Beschwerde keine aktuellen psychiatrischen oder psychologischen Befunde vor, die eine Verschlechterung seines Zustandes objektivieren könnten. Der Beschwerdeführer hat daher ebenso die Einstufung des Leidens 5 nicht substantiiert bestritten.
In Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer bestehende HIV-Infektion führte der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 30.05.2025 aus, dass diese im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt und keinesfalls „vergessen“ worden sei. Wie aus der Anamnese des Beschwerdeführers jedoch hervorgehe, liege eine stabile virologische Kontrolle unter der Nachweisgrenze vor. Es würden sich keine Zeichen eines voll ausgeprägten Krankheitsbildes im Sinne einer klinisch manifesten AIDS-Erkrankung zeigen. Die Einordnung unter der Positionsnummer 10.03.15 sei daher nicht sachgerecht. Die Einschätzung erfolge gemäß den vorliegenden funktionellen Auswirkungen und Folgeerkrankungen, welche einzeln und jeweils gesondert bewertet werden würden (vgl. AS 59). Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde daraufhin vor, dass die Hauptdiagnose „HIV/AIDS im Stadium CDC C3 (Positionen 10.03.13 bis 10.03.15 der Änderung der Anlage zur Einschätzungsverordnung)“ weder im Gutachten noch in der Stellungnahme berücksichtigt worden sei. HIV sei bis heute nicht heilbar und eine Viruslast unter der Nachweisgrenze aufgrund der HIV-Medikamente sage nichts darüber aus, wie es ihm wirklich gehe (vgl. AS 65).
Der Beschwerdeführer bestreitet somit auch nicht, sondern bestätigt vielmehr die Feststellung des Gutachters, dass eine stabile virologische Kontrolle unter der Nachweisgrenze vorliegt. Eine Einstufung unter der Positionsnummer 10.03.13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche leichte Immundefekte betrifft („10 – 40 %: Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“), und/oder unter der – vom Beschwerdeführer gewünschten – Positionsnummer 10.03.15, welche schwere Immundefekte betrifft („80 – 100 %: Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholte außergewöhnliche Infektionen, atypische Pneumonien, Lymphadenopathiesyndrom, Stadium A und B – asymptomatische bis milde Symptome, trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen, trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, wiederholte außergewöhnliche Infektionen, deutliche verminderter Allgemeinzustand und Leistungsabfall“), ist aufgrund dessen nicht möglich. Aufgrund mangelnder anderslautender medizinischer Unterlagen, insbesondere hinsichtlich des Bestehens einer etwaigen besonders erhöhten Infektanfälligkeit und/oder bspw. atypischer Pneumonien, ist daher den Ausführungen des Gutachters zu folgen.
Festzuhalten ist des Weiteren, dass die Einschätzung des beigezogenen Sachverständigen, weitere einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen – St.p. Zoster, Splenomegalie, Testosteronmangel, Nucleus-pulposus-prolaps, Streatosis hepatitis, Zöliakie – würden aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht vorliegen, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Insbesondere legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine Befunde vor, die das Vorliegen einschätzungsrelevanter Erkrankungen belegen würden. Damit Zöliakie nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 09.03.01 eingestuft werden kann, muss diese, wie vom Gutachter in seiner Stellungnahme ausgeführt, eindeutig, mit einem histologisch gesicherten Nachweis, diagnostiziert worden sein. Das ärztliche Attest vom 27.02.2024 führt lediglich im Unterpunkt „Diagnosen“, ohne Anführung eines histologischen Nachweises, eine „Zöliakie (K90.0 G)“ an und wird daher den Erfordernissen im gegenständlichen Verfahren nicht gerecht (vgl. AS 20).
In Bezugnahme auf die – zeitlich nach der Einbringung seiner Beschwerde (Beschwerde vom 16.07.2025) - mit E-Mail vom 06.10.2025 eingebrachten medizinischen Unterlagen hinsichtlich eines Asperger Syndroms und einer Zöliakie ist auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen und die medizinischen Unterlagen daher vom erkennenden Gericht nicht zu berücksichtigen sind (Näheres zu einer neuerlichen Antragstellung unter Beachtung des § 41 Abs. 2 BBG in der rechtlichen Beurteilung).
Auch ein Nucleus-pulposus-Prolaps konnte durch den Untersuchungsbefund nicht objektiviert werden. Eine dauerhaft, behandlungsbedürftige, strukturell gesicherte Bewegungseinschränkung mit erheblicher Alltagsrelevanz konnte ebenso nicht festgestellt werden. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer weder in seiner Stellungnahme noch in seiner Beschwerde – ohne Vorlage medizinischer Unterlagen – nicht substantiiert entgegen.
Das Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 bis 5, aufgrund der Geringfügigkeit und fehlender wechselseitige relevanter negativer Leidensbeeinflussung, nicht erhöht. Auch diese Beurteilung wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert bestritten.
Sämtliche vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten medizinischen Unterlagen wurden in dem Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025) berücksichtigt. Auch die im Zuge der Antragstellung in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermochten die Entscheidung nicht zu verändern.
Abschließend ist in Bezugnahme auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unverständnis in Bezugnahme auf die gutachterliche Einschätzung in Österreich im Vergleich zu seinem deutschen Schwerbehindertenausweis samt Merkzeichen „gehbehindert“, „außergewöhnlich gehbehindert“ und „Begleitperson“ und einem Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H., der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass sich in Deutschland die Bestimmung des Grades der Behinderung seit 1. Januar 2009 nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) richtet, während dessen in Österreich die Einschätzungsverordnung Anwendung findet, es sich sohin um unterschiedliche Rechtsgrundlagen handelt und ein Vergleich beider Verordnungen nicht zulässig ist. Aufgrund der verschiedenen rechtlichen Grundlagen ist daher auch eine Berücksichtigung der seit 01.06.2006 von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ eingeschätzten „vollen Erwerbsminderung“ im verfahrensgegenständlichen Fall nicht möglich (vgl. AS 65, 69).
Insoweit in der Beschwerde implizit beanstandet wird, der Beschwerdeführer sei lediglich durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und nicht durch Ärzte aus den Fachbereichen der Infektiologie, Orthopädie oder Neuorologie untersucht worden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 96/08/0114 ausgeführt hat, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an, welche das erkennende Gericht im vorliegenden Fall als gegeben erachtet. Dem Beschwerdeführer kommt somit grundsätzlich kein Wahlrecht hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter zu. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, zumal sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erweist. Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Die Beurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin für den nunmehr von ihm gewählten Gesamtgrad der Behinderung (30 v.H.) ist unter Berücksichtigung der Art und Schwere der beim Beschwerdeführer objektivierten Leiden schlüssig und richtig.
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde, sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse, nicht ersichtlich, dass der Gutachter in seinem Gutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025) die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit im Ergebnis nicht geeignet, das vorliegende Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025) zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025). Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 in der Fassung des BGBl. I Nr. 98/2024, lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
…
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.06.2025 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass bzw. für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Wie oben unter Punkt II.2 eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.03.2025 (samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Das vorliegende Gutachten ist – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Gesundheitsschädigungen wurden in dem Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt, jedoch waren die erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten samt ergänzender Stellungnahme zu entkräften. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt, die geeignet wären, das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, gilt nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach diesem Zeitpunkt vorgebracht werden, sind daher von dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.10.2025 übermittelten medizinischen Unterlagen unterliegen daher der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, weshalb diese im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von einem ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurden die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde, insbesondere das Gutachten vom 31.03.2025 samt ergänzender Stellungnahme vom 30.05.2025, vom Beschwerdeführer, wie beweiswürdigend bereits ausgeführt, nicht ausreichend substantiiert bestritten, weswegen im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage entschieden werden konnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zudem stellten beide Verfahrensparteien keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.