IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende und den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC sowie die fachkundige Laienrichterin Elisabeth SCHRENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 21.07.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 20.06.2022 langte beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) ein und führte sie darin aus, dass sie nach einer HPV-Impfung am 16.12.2021 mit dem Impfstoff Gardasil 9 nach wenigen Tagen ein Krankheitsgefühl ohne Kopfschmerzen oder Fieber bekommen habe. Anfang Jänner habe sich ihre sportliche Leistungsfähigkeit verringert und sei ihr Schlafbedürfnis deutlich erhöht gewesen. In den darauffolgenden Wochen seien wiederholt Kopfschmerzen sowie Schmerzen in den Extremitäten, insbesondere im Rücken-, Schulter- und Armbereich aufgetreten. Zudem seien weitere Beschwerden in Form von Sensibilitätsstörungen und Schwächegefühle aufgekommen. Im Zuge einer stationären Behandlung von 31.01.2022 bis 04.02.2022 sei schließlich das „Guillain-Barré-Syndrom“ diagnostiziert worden.
2. Die belangte Behörde führte Erhebungen zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin durch und forderte medizinische Unterlagen der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärztinnen und Ärzte an. In weiterer Folge wurde die Erstattung eines Gutachtens bei einem Facharzt für Allgemeinmedizin und Notfallmedizin beauftragt.
3. Das Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.05.2025 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Es wurde ihr weiters mitgeteilt, dass der Impfschaden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 v.H. eingeschätzt und daher ein Anspruch auf Beschädigtenrente gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgestellt werde, zumal die Erwerbsfähigkeit ab 01.07.2022 nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei. Es wurde ferner angemerkt, dass der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht worden sei und daher eine Beschädigtenrente erst mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gebühren würde.
4. Mit Eingabe vom 22.05.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass sie den Antrag innerhalb der sechsmonatigen Frist mittels Einschreibens übermittelt habe.
Die Beschwerdeführerin legte einen Postbeleg bei, wonach die Sendung am 15.06.2022 zur Post gegeben wurde.
5. Mit Bescheid vom 21.07.2025 erkannte die belangte Behörde gemäß §§ 1b und 3 ImpfSchG die Gesundheitsschädigung „Zustand nach Guillain-Barre-Syndrom mit Residualsymptomatik“ als Folge der am 16.12.2021 vorgenommenen HPV-Impfung (Impfstoff Gardasil) als Impfschaden an. Gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG sind als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ImpfSchG iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die am 16.12.2021 vorgenommene HPV-Impfung zurückzuführen sei. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.06.2023 und der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 06.05.2025 sei für die Zeit ab 01.07.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. festzusetzen. Eine Beschädigtenrente sei gemäß § 21 HVG nur dann zuzuerkennen, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Die Beschädigtenrente gebühre für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
Gemäß § 55 Abs. 1 HVG werde die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht werde; werde der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Nachdem der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht worden sei, sei ein grundsätzlicher Rentenanspruch erst ab 01.07.2022 gegeben. Da jedoch ab 01.07.2022 die Erwerbsfähigkeit nicht um mindestens 20 v.H. gemindert sei, bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, dass zur Feststellung des Schädigungsausmaßes der Impfung nur der Zeitraum nach 01.07.2022 untersucht und berücksichtigt worden sei. Die gegenständliche Beschwerde richte sich ausschließlich gegen den Umstand, dass der Zeitraum von 16.12.2021 bis 01.07.2022 bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt worden sei. Die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 10 v.H. ab 01.07.2022 und die restlichen Feststellungen des Bescheides seien nicht Teil ihrer Beschwerde.
Unter Bezugnahme auf § 55 HVG, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig werde, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folge, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten geltend gemacht werde, führte die Beschwerdeführerin begründend aus, dass sie erst am 09.06.2022 von ihrer Ärztin darüber informiert worden sei, dass aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Krankheit ein kausaler Zusammenhang anzunehmen sei. Sie habe sohin erst zu diesem Zeitpunkt erfahren, dass es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Impfschaden handle. Sie habe daraufhin alle notwendigen Befunde zusammengetragen und den Antrag postalisch per Einschreiben am 15.06.2022 aufgegeben. Damit habe sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um den Antrag schnellstmöglich einzubringen.
7. Am 03.09.2025 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin erhielt am 16.12.2021 eine HPV-Impfung mit dem Impfstoff „Gardasil 9“.
Aufgrund der bei der Beschwerdeführerin in der Folge aufgetretenen Krankheitssymptome wurde das „Guillain-Barré-Syndrom“ diagnostiziert.
Am 15.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Entschädigung nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes samt beiliegenden Befunden zur Post und übermittelte diese Unterlagen eingeschrieben an die belangte Behörde.
Am 20.06.2022 langte der gegenständliche Antrag bei der belangten Behörde ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 wurde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „Zustand nach Guillain-Barre-Syndrom mit Residualsymptomatik“ als Folge der am 16.12.2021 vorgenommenen HPV-Impfung (Impfstoff Gardasil) als Impfschaden anerkannt. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ImpfSchG iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Nichtzuerkennung der Beschädigtenrente im Zeitraum vom 16.12.2021 bis 01.07.2022.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellung zur vorgenommenen HPV-Impfung gründet auf dem Akteninhalt, insbesondere der vorgelegten Kopie des Impfpasses.
Die Feststellung zur Diagnose „Guillain-Barré-Syndrom“ beruht auf dem Entlassungsbericht der Universitätsklinik für Neurologie Salzburg vom 04.02.2022.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der postalischen Übermittlung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie dem vorgelegten Postbeleg, auf dem als Datum der postalischen Aufgabe der 15.06.2022 ersichtlich ist.
Dass der gegenständliche Antrag am 20.06.2022 bei der belangten Behörde einlangte, ist anhand des Eingangsstempels ersichtlich.
Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 21.07.2025 und zur Beschwerde sind dem Akteninhalt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3 Abs. 3 ImpfSchG sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 87a Abs. 1 bis 3, 87b, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt.
Gemäß § 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
„§ 1b Impfschadengesetz:
(1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) …
§ 2 Impfschadengesetz:
(1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel
zu leisten.
§ 3 Impfschadengesetz:
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(4) – (5) …
§ 2 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:
(1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
§ 55 Heeresversorgungsgesetz (HVG) idF BGBl. I Nr. 162/2015:
(1) Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.
(2) Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) und Familienzuschläge (§ 26) zuzuerkennen sind.
(3) – (4) …“
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. – 5. …
6. Humane Papillomviren (HPV),
7. – 16. …“
3.3. Mit Bescheid vom 21.07.2025 erkannte die belangte Behörde die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigung „Zustand nach Guillain-Barre-Syndrom mit Residualsymptomatik“ als Folge der am 16.12.2021 vorgenommenen HPV-Impfung (Impfstoff Gardasil) als Impfschaden an. Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 2 Abs. 1 ImpfSchG als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation zu leisten ist. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ImpfSchG iVm § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wurde der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte den Bescheid ausschließlich in dem Umfang, als dass der Zeitraum vom 16.12.2021 bis 01.07.2022 bei der Schadensfeststellung nicht berücksichtigt wurde bzw. keine Zuerkennung der Beschädigtenrente in diesem Zeitraum erfolgte. Die angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. für die Zeit ab 01.07.2022 sowie die Feststellung, dass ab 01.07.2022 kein Rentenanspruch (mehr) bestehe, akzeptierte die Beschwerdeführerin ausdrücklich.
3.3.1. Unter Bezugnahme auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1 HVG, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten geltend gemacht wird, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie erst am 09.06.2022 von ihrer Ärztin darüber informiert worden sei, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Impfung und ihrem Krankheitsbild anzunehmen sei. Am Folgetag habe sie von der Möglichkeit der Stellung eines Antrages nach den Bestimmungen des Impfschadengesetzes erfahren. Sie habe daraufhin alle notwendigen Befunde zusammengetragen und den Antrag postalisch per Einschreiben am 15.06.2022 aufgegeben. Damit habe sie alles in ihrer Macht Stehende getan, um den Antrag schnellstmöglich einzubringen. Sie bitte um Überprüfung, ob die Nichtberücksichtigung des Zeitraums vom 16.12.2021 bis 01.07.2022 bei der Schadensfeststellung in der Intention des Impfschadensgesetzes liege, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie in diesen sechs Monaten besonders um die Wiederherstellung grundlegender körperlicher und psychischer Funktionen gekämpft habe.
3.3.2. Zum Begehren der Beschwerdeführerin – nämlich der Berücksichtigung des Zeitraums vom 16.12.2021 bis 01.07.2022 im Hinblick auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Beschädigtenrente – ist Folgendes auszuführen:
3.3.2.1. Aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 3 ImpfSchG ist für die Festsetzung des Bezugsbeginns der Beschädigtenrente § 55 Abs. 1 HVG anzuwenden, wonach die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Den Feststellungen folgend erhielt die Beschwerdeführerin die angeschuldigte HPV-Impfung am 16.12.2021 verabreicht und ist dieser Zeitpunkt als schädigendes Ereignis im Sinne des § 55 Abs. 1 HVG anzusehen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nachdem das schädigende Ereignis am 16.12.2021 erfolgte, hätte der Anspruch entsprechend der sechsmonatigen Frist des § 55 Abs. 1 HVG bis spätestens 16.06.2022 geltend gemacht werden müssen, damit die Beschädigtenrente mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt. Die Beschwerdeführerin brachte den Antrag am 15.06.2022 zur Post und langte dieser am 20.06.2022 bei der belangten Behörde ein.
Für die Frage, ob die Geltendmachung des Anspruchs durch die Aufgabe des Antrages bei der Post am 15.06.2022 fristwahrend erfolgte, ist es von Bedeutung, ob es sich bei der sechsmonatigen Frist im Sinne des § 55 Abs. 1 HVG um eine verfahrensrechtliche oder um eine materiellrechtliche Frist handelt.
Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiellrechtliche Frist dar (vgl. VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.02.2006, 2005/08/0105, festgehalten hat, besteht die Konsequenz der vorgenommenen Einordnung darin, dass die Einrechnung des Postlaufes bei einer materiellrechtlichen Frist nicht in Betracht kommt.
3.3.2.2. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Nachdem im gegenständlichen Fall der Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 55 Abs. 1 HVG zum Eintreten materiellrechtlicher Wirkungen, wie etwa zum Entstehen oder zum Untergang von Rechtsansprüchen – konkret führt diese zum Untergang des Anspruches auf Beschädigtenrente für diesen Zeitraum – führt, hat diese Frist materiellrechtlichen Charakter.
Wie dargestellt, ist bei materiellrechtlichen Fristen der Postlauf nicht in die Frist miteinzurechnen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Postaufgabe ist bei solchen Fristen somit nicht von Relevanz. Von Bedeutung ist vielmehr ausschließlich, ob der Antrag innerhalb dieser Frist bei der Behörde eingelangt ist (VwGH 15.02.2006, 2005/08/0105).
Dies ist gegenständlich nicht der Fall, zumal der Antrag erst am 20.06.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gelangte, dass ein grundsätzlicher Rentenanspruch erst ab 01.07.2022 gegeben wäre, zumal der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses eingebracht wurde.
3.3.3. Sofern die Beschwerdeführerin Zweifel dahingehend äußerte, ob die Nichtberücksichtigung des Zeitraums von 16.12.2021 bis 01.07.2022 bei der Schadensfeststellung in der Intention des Impfschadensgesetzes liege, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Die aus einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnis – wie hier nach dem Heeresversorgungsgesetz – abgeleiteten Rechte (und Pflichten) sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen – sofern nicht Gestaltungsrechte ausdrücklich eingeräumt sind – weder von der Versorgungseinrichtung noch vom Versorgungsberechtigten gestaltbar. Versorgungsrechtliche Ansprüche können daher nur nach den in Rede stehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (hier dem HVG) geltend gemacht werden (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0362).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei Versorgungsleistungen, denen keine Beitragsleistungen des Anspruchsberechtigten gegenüberstehen, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl. etwa VfSlg. 4880/1964, 19.434/2011, 20.278/2018; VfGH 20.9.2023, G328/2021; VfGH 27.11.2023, G228/2023).
Zur Historie ist auszuführen, dass mit der Novelle zum Impfschadengesetz BGBl. I Nr. 48/2005 § 4 des Impfschadengesetzes aufgehoben und ein § 8e leg.cit. eingefügt wurde. Damit wurde aber auch jegliche zeitliche Schranke für die Erstantragstellung auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgehoben, welche ursprünglich gemäß § 4 leg.cit. innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von 30 Jahren nach Vornahme der Impfung geltend zu machen war. Aus der Regierungsvorlage zu dieser Novelle (671 BlgNR 22. GP, 110) geht hervor, dass der Entfall eines Zeitlimits für die Erstantragsstellung als Angleichung an fehlende Ausschlussfristen in anderen Sozialentschädigungsgesetzen zu verstehen ist (vgl. VwGH 15.07.2011, 2008/11/0026). Die genannte Verjährungsbestimmung wurde sohin beseitigt, was zu einer Besserstellung von Betroffenen führte. Jedoch sah es der Gesetzgeber nicht als erforderlich an, den Zeitraum für die Geltendmachung eines allfälligen Impfschadens, um an den Zeitpunkt der Impfung anknüpfen zu können, über die in § 55 Abs. 1 HVG normierten sechs Monate hinweg zu verlängern. Wird daher der Anspruch erst später als sechs Monate nach Eintritt des schädigenden Ereignisses (der Impfung) geltend gemacht, dann gebührt die Beschädigtenrente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
Die Bedenken der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung des dazwischenliegenden Zeitraums, sofern der Anspruch nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt des schädigenden Ereignisses (der Impfung) geltend gemacht wird, können sohin nicht geteilt werden. Auch vermag der erkennende Senat nicht zu erblicken, dass der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung die ihm gesetzten Schranken im Rahmen seines im konkreten Fall weiten Gestaltungsspielraumes überschritten hätte.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe, weshalb ihr die Postaufgabe des Antrages erst am 15.06.2022 möglich war, können vor dem Hintergrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts daher keine Berücksichtigung finden.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin das schädigende Ereignis, nämlich die HPV-Impfung, am 16.12.2021 erfolgte. Sie machte ihren Anspruch nach dem Impfschadengesetz mit 20.06.2022 – sohin erst nach sechs Monaten nach dem schädigenden Ereignis – geltend, weshalb ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Beschädigtenrente – wie von der belangten Behörde zutreffend festgestellt – ab dem 01.07.2022 gebühren würde. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde von der belangten Behörde jedoch ab diesem Zeitpunkt abgelehnt, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 01.07.2022 mit 10 v.H. festgesetzt wurde und sohin ein anspruchsbegründendes Mindestausmaß von 20 v.H. nicht erreichte.
Nachdem die angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. für die Zeit ab 01.07.2022 sowie die Konsequenz, dass ab 01.07.2022 kein Rentenanspruch (mehr) besteht, von der Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht bekämpft wurden, waren keine weitergehenden Ausführungen vorzunehmen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Seitens der Beschwerdeführerin wurde kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest, sodass eine mündliche Verhandlung – welche im Übrigen seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde – im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/08/0225).
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