IM NAMERN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über den Vorlageantrag vom 23.01.2025 in Verbindung mit der Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Pflaum, Wiener, Rindler, Opetnik Rechtsanwälte, Nibelungengasse 1, 1010 Wien gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 in Verbindung mit dem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice, Joanelligasse 4, 1061 Wien, betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zu Rechte erkannt:
A.)
A.1.) Der Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
A.2.) Der Vorlagenantrag in Verbindung mit der Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. der Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
B)
Die Revision zu Spruchpunkt A.1) und A.2.) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 14.10.2024, XXXX , wurde von der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde, BVAEB) festgestellt, dass Herrn XXXX , Chefinspektor in Ruhe, geb. am XXXX , (in der Folge BF), ab 01.08.2023 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 3.268,04 gebühre. Dieser setze sich zusammen aus dem Ruhegenuss von € 1.760,69, dem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1965 von € 69,89, einer Nebengebührenzulage von € 710,29, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsrecht (in der Folge APG) von € 710,69 und einem Frühstarterbonus von € 26,48. Der BF befinde sich seit 01.08.2023 gemäß § 15b Beamtendienstrechtsgesetz (in der Folge BDG 1979) im Ruhestand. Die Gesamtpension beruhe auf den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen. Dies betreffe die Aktivbesoldung und sowie auch die aus dem Personalakt der Dienstbehörde hervorgehenden Ruhegenussvordienstzeiten und Dienstzeiten. Nach einer Prüfung seien diese Daten in den Berechnungsblättern übernommen worden, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung. bilden würden. Aus ihnen seien die einzelnen Berechnungsschritte zu entnehmen. Bei der Festsetzung der Ruhegenussvordienstzeiten stützte sich die belangte Behörde auf den Bescheid der Dienstbehörde vom 25.09.1984, Zl XXXX .
2. Gegen den Bescheid vom 14.10.2024 erhob der BF mit Schriftsatz vom 12.11.2024 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, in altersdiskriminierender Weise seien lediglich Vordienstzeiten nach Vollendung seines 18.Lebensjahres berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Frage der Vordienstzeiten habe der EuGH am 18.06.2009 (C-88/08, Hütter) eine Altersdiskriminierung von Altbeamten festgestellt und selbst nach Besoldungsreformen neuerlich eine solche Diskriminierung erkannt – wie anschließend der VwGH – bestätigt (EuGH 0.04.2023, C-650/121; VwGH 18.07.2023). Sein Besoldungsdienstalter sei mit Bescheid seiner Dienstbehörde XXXX vom 12.07.2021 rechtswidrig festgesetzt und deshalb von ihm bekämpft worden. Der dazu neu erlassene Bescheid der Dienstbehörde vom 16.07.2024 sei angefochten worden, wobei noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts dazu ergangen sei. Es liege auch noch kein rechtskräftiger Bescheid der Dienstbehörde zu seinen Vordienstzeiten vor.
Die belangte Behörde habe ungeachtet der Anhängigkeit des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens zur Festlegung seines Besoldungsdienstalters – statt einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG zur Klärung der Vorfrage - den nunmehr bekämpften Bescheid vom 14.10.2024 auf Basis des unionsrechtswidrigen Bescheides der Dienstbehörde erlassen. Er müsse daher zur Wahrung seiner pensionsrechtlichen Ansprüche den gegenständlichen Pensionsbescheid vom 14.10.2024 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpfen.
Es sei sein Besoldungsdienstalter zu erhöhen, sodass eine Nachzahlung zu erfolgen habe. Die belangte Behörde lege dessen ungeachtet den diesbezüglichen unionsrechtswidrigen Bescheid der Dienstbehörde vom 16.07.2024 der Pensionsberechnung zugrunde. Es erhöhe sich jedoch im Hinblick auf den Nachzahlungsanspruch auch die Ruhegenussermittlungsgrundlage gemäß § 3a PG 1965. Für die Besoldung und die Ruhegenussvordienstzeiten sei seine Dienstbehörde zuständig, deren Entscheidung zu den gebührenden Aktivbezügen und zur Anrechnung von ruhegenussfähigen Vordienstzeiten beim Bundesverwaltungsgericht bekämpft worden sei. Es handle sich dabei für die Pensionsbehörde um eine Vorfrage gemäß § 38 AVG, die auch vom Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelfall mit der Entscheidung XXXX vom 20.01.2024 bestätigt worden sei. Allerdings gehe er nicht nur – wie vom Bundesverwaltungsgericht vertreten - von einer Berechtigung der Pensionsbehörde zur Aussetzung des Verfahrens in einer solchen Fallkonstellation aus, sondern vielmehr von einer Verpflichtung. Setze die belangte Behörde das Pensionsverfahren nicht wegen offenkundiger Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 25.09.1984 aus, sei der Pensionsbescheid vom 14.10.2024 mit Rechtswidrigkeit belastet. Zwar räume § 38 AVG einerseits ein Ermessen im Sinne Verfahrensökonomie ein. Andererseits werde eine möglichst richtige und einheitliche Entscheidung und damit eine Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenentscheidung angestrebt.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass das Verfahren zur Bemessung der Gesamtpension nicht auszusetzten sei, werde vorgebracht, dass im angefochtenen Pensionsbescheid die monatliche Gesamtpension zu niedrig angesetzt worden sei. Dies sei auf den unionsrechtswidrigen Bescheid der Dienstbehörde vom 25.09.1984 zurückzuführen. Es seien die Vordienstzeiten vor Vollendung des 18.Lebenjahr, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründen würden, anzurechnen. Es handle sich bei ihm um Zeiten, in denen er als Lehrling beschäftigt gewesen sei. Es resultiere daraus eine Erhöhung seiner Ruhegenussvordienstzeiten und damit auch der Gesamtpension.
Auch die Anzahl der für den Frühstarterbonus berücksichtigten Monate bei der Pensionsberechnung sei rechtswidrig. Es seien bei der Bemessung auch zwingend Zeiten vor Vollendung seiner 18.Lebensjahres zugrunde zu legen. Dies sei jedoch bei der gegenständlichen Pensionsberechnung nicht der Fall gewesen.
Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX über die Bescheidbeschwerde vom 06.08.2024 betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters auszusetzten, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seine Gesamtpension ab 01.08.2023 unter Berücksichtigung der vor Vollendung seines 18.Lebensjahres angefallene Vordienstzeiten feststellt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 wies die belangte Behörde unter Spruchpunkt 1. das Vorbringen des BF zum Besoldungsdienstalter zurück und unter Spruchpunkt 2. das Vorbringen des BF in Bezug auf die Ruhegenussvordienstzeiten und dem Frühstarterbonus ab. Die Frage der tatsächlichen Besoldung des BF sei keine Vorfrage iSd § 38 AVG, die belangte Behörde eigenständig zu beurteilen hätte. Vielmehr sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Pensionsbehörde an die tatsächliche Besoldung gebunden, sodass diesbezüglich die Beschwerde zurückgewiesen werde.
Die Frage des Ausmaßes der Vordienstzeiten bei der Ruhegenussbemessung sei nach den Bestimmungen des PG 1965 zu beurteilen. Da nach geltender Rechtslage Zeiten vor Vollendung des 18.Lebensjahres nicht anzurechnen seien, sei die Berechnung des Ruhegenusses rechtmäßig erfolgt. Dazu werde auch auf die Bestimmungen der §§ 53 Abs. 2 iVm 54 Abs. 2 und 5 PG 1965 verwiesen. Da er bereits am 01.02.1984 ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen habe und seither ununterbrochen in einem solchen stehe, seien Zeiten vor Vollendung seines 18.Lebensjahr nicht zur Gänze bei der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten anzurechnen. Die Dienstbehörde habe mit Bescheid vom 25.09.1984 acht Monate unbedingt und sowie 1 Jahr, 10 Monate und 2 Tage bedingt als Ruhegenussvordienstzeiten klassifiziert. Dies gehe konform mit der Judikatur des EuGH in der Rechtssache C-159/15 zur Frage der Vereinbarkeit des § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 mit der RL 2000/78/EG vom 27.11.2000 (Geleichbehandlungsrahmenrichtlinie). Nach der Judiktur des EuGH iVm dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 09.06.2016, Ra 2016/12/0001) habe anders als beim im Zuge der Dienstrechtsnovelle neu festzusetzende Besoldungsdienstalter bei der Berechnung des Ruhegenusses insbesondere bei den Ruhegenussvordienstzeiten und schließlich bei der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit eine Anrechnung von Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht zu erfolgen.
Zum Frühstarterbonus wurde darauf hingewiesen, dass bei diesem nur vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20.Lebensjahres im Pensionskonto enthaltene Beitragsmonate auf Grund von Erwerbstätigkeit einbezogen würden. Dabei müssten mindestens 300 Beitragsmonate im Pensionskonto beruhend auf Erwerbstätigkeit vorhanden und mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20.Lebensjahres erworben worden sein. Damit seien Zeiten des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Kindererziehungszeiten, des Krankengeld-, des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfebezugs nicht einzurechnen. Versicherungszeiten, die vor der Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erworben worden seien, würden in das System der Beamten übergehen, sofern dazu mit Bescheid eine Überweisung durch die PVA erfolgt sei. Sonstige nichtanrechenbare Zeiten – insbesondere die vor dem 18.Lebensjahr erworben worden seien, seien gemäß § 308 Abs. 3 ASVG zu erstatten. Ihm seien diese Zeiten vor dem 18.Lebensjahr (von der PVA am 16.07.1985) vom 10.07.1978 bis 28.07.1981 in der Höhe von ATS 27.972,00 gemäß § 308 Abs. 3 ASVG erstattet worden. Bei ihm seien damit 16 Beitragsmonate an Erwerbstätigkeit bis vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20.Lebensjahres anzurechnen. Sie seien mit dem Frühstarterbonus bei der Berechnung der Gesamtpension berücksichtigt worden.
4. Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der BF mit Schreiben vom 23.01.2025 einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdevorentscheidung sei rechtswidrig. Zu Spruchpunkt 1. ( Zurückweisung des Vorbringens zum Besoldungsdienstalter) brachte der BF vor, dass bei der Anwendung des § 38 AVG keine völlige Ungebundenheit bestehe. Es seien Überlegungen zur Verfahrensökonomie und zur Vermeidung einer Wiederaufnahme zu treffen, um zu einer möglichst richtigen und einheitlichen Entscheidung zu gelangen. Im beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren XXXX sei über die Rechtsfrage zur Anrechnung von Vordienstzeiten und zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu entscheiden. Eine allfällige Verbesserung habe eine Nachzahlung und Auswirkungen auf die Gesamtpension des BF zur Folge.
Eine selbständige Entscheidung der Pensionsbehörde – ohne das anhängige Pensionsverfahren auszusetzen – ziehe eine unionsrechtwidrige Entscheidung über die Gesamtpension des BF nach sich, da sie sich auf einen unionsrechtswidrigen Bescheid der Dienstbehörde vom 28.05.1984 stütze. Um dies zu vermeiden, hätte die belangten Behörde das Pensionsverfahren entsprechend dem Antrag des BF auszusetzen. Dazu bezog sich der BF auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Zum angefochtenen Bescheid sei auf das Vorabentscheidungsverfahren des EuGH zu verwiesen. Es liege eine Ungleichbehandlung im System der „Beamtenpensionen“ vor, wenn einerseits die Beschäftigungszeiten von Personen vor dem 18.Lebensjahres nicht angerechnet, andererseits hingegen Beschäftigungszeiten nach dem 18.Lebensjahr berücksichtigt würden. Es sei von einer Altersdiskriminierung auszugehen. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser Zeiten beim Besoldungsdienstalter mit der Anrechnung von Zeiten vor dem 18.Lebenjahr einerseits und dem Ausschluss von Zeiten vor dem 18.Lebensjahr bei den Ruhegenussvordienstzeiten andererseits gebe es weder in der europäischen noch in der österreichischen Judikatur eine sachlich gerechtfertigte Begründung. Bei der Bescheiderlassung zum Vorrückungsstichtag und den Ruhegenussdienstzeiten habe noch eine Übereinstimmung bestanden, nämlich dass vor dem 18.Lebensjahr erworbenen Zeiten nicht berücksichtigt worden seien. Für eine nunmehrige unterschiedliche Behandlung durch die Pensionsbehörde fehle es an einer Rechtfertigung. Es seien daher Ruhegenussvordienstzeiten vor dem 18.Lebensjahr vollständig anzurechnen. Dies führe zu einer höheren Gesamtpension. Es werde daher die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag sowie der diesbezügliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.01.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben vom 08.08.2025 brachte der BF einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Mit der verfahrenseinleitenden Anordnung vom 19.08.2025, Fr 2025/12/0026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025, setzte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht eine 3-monatige Frist zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Herr XXXX , Chefinspektor i.R., geb. am XXXX , steht seit dem 01.02.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Vor seinem Eintritt in den Bundesdienst begann der BF nach seinem Schulabschluss (30.06.1978) am 10.07.1978 eine Lehre als XXXX , wobei er nach deren Abschluss am 09.01.1982 als Geselle ab 10.01.1982 bis 30.06.1982 weiterarbeitet. Nach Absolvierung seines 8-monatigen Wehrdienstes (01.07.1982 bis 28.02.1983) setzte er wieder seine Gesellentätigkeit ab 01.03.1983 fort. Er hatte vom 29.07.1981 beginnend bis 31.01.1984 insgesamt 30 Versicherungsmonate (22 Monate Pflichtversicherung und 8 Monate Ersatzversicherung) als Arbeiter bei der PVA erworben. Es resultierte daraus ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG. Ein solcher wurde dem BF von seiner damaligen Dienstbehörde, XXXX für XXXX , auf sein Postscheckkonto im Februar 1986 überwiesen.
1.2. Mit Bescheid der damaligen Dienstbehörde XXXX , vom 25.09.1984, AZ XXXX , wurde ihm an Ruhegenussvordienstzeiten 8 Monate unbedingt (österreichisches Bundesheer Präsenzdienst) sowie 1 Jahr 10 Monate und 2 Tag bedingt (1.Lehrlingstätigkeit ab 29.07.1981 und Gesellentätigkeit als XXXX bei XXXX ) angerechnet. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Zusammen mit der Vollbeschäftigungszeit als Beamter vom 01.02.1984 bis 31.07.2023 ergab sich beim BF eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 42 Jahre und 2 Tage.
1.3. Mit Bescheid vom 12.07.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des BF mit Ablauf des 28.02.2015 mit 11.193,3334 Tagen festgesetzt. Diesen Bescheid bekämpft der BF beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Beschluss vom 12.03.2024, XXXX , den angefochtenen Bescheid behob und der belangten Behörde zur neuerlichen Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 dritter Satz VwGVG zurückverwiesen hat.
1.4. Mit Schreiben vom 03.01.2023 erklärte der BF seiner aktuellen Dienstbehörde, der XXXX , (in der Folge XXXX ) mit Ablauf des 31.07.2023 aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen. Der BF wurde mit Ablauf des 31.07.2023 gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
1.5. Mit dem neuerlich erlassenen Bescheid der XXXX vom 16.07.2024 wurde das Besoldungdienstalter des BF neu festgelegt und zum Ablauf des 28.02.2015 um 435 Tage erhöht. Dagegen erhob der BF wiederum Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl XXXX protokolliert wurde.
1.6. Mit Bescheid vom 14.10.2024 setzte die Pensionsbehörde als belangte Behörde eine dem BF ab 01.08.2023 gebührende Gesamtpension mit dem Betrag von monatlich brutto € 3.268,04 fest. Sie setzte sich aus dem Ruhegenuss von € 1.760,69, dem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1964 von € 69,89, einer Nebengebührenzulage von € 710,29, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 710,69 und einem Frühstarterbonus von € 16,48 zusammen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Berechnung auf den vorgelegten Verwaltungsakt der Dienstbehörde XXXX und den darin enthaltenen Bescheiden. Zur Errechnung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten stützte sich die belangte Behörde als Pensionsbehörde auf den oben angeführten Bescheid der Dienstbehörde vom 25.09.1984.
1.7. Gegen den Bescheid der Pensionsbehörde als belangte Behörde vom 14.02.2024 erhob der BF Beschwerde, die mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025 in Bezug auf das Vorbringen des BF zum Besoldungsdienstalter zurückgewiesen (Spruchpunkt 1) sowie auf das Vorbringen zu den Ruhegenussvordienstzeiten und dem Frühstarterbonus abgewiesen wurde (Spruchpunkt 2).
1.8. Zur Beschwerdevorentscheidung der Pensionsbehörde als belangten Behörde vom 07.01.2025 stellte der BF mit Schriftsatz vom 23.01.2025 einen Vorlageantrag, wobei in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeakt am 31.01.2024 vorgelegt und unter der gegenständlichen Aktenzahl W173 2306828-1 protokolliert wurde.
1.9. Nach einem Fristsetzungsantrag des BF zum beim Bundesverwaltungsgericht protokollierten Verfahren XXXX wurde mit Erkenntnis vom 25.02.2025, XXXX das Besoldungsdienstalter des BF bis zum Stichtag 28.02.2015 mit 31 Jahren 10 Monaten und 9 Tagen mit dem Hinweis festgelegt, dass eine allenfalls daraus resultierende Nachzahlung bis zum 18.06.2006 nicht verjährt. In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass zum von der Dienstbehörde errechneten Besoldungsdienstalter lediglich 1 Jahr, 2 Monate und 8 Tage hätten vom BF hinzugerechnete werden müssen, um das definitiv festzusetzende Besoldungsdienstalter des BF zum Stichtag 28.02.2015 zu berechnen, das sich dann auf die oben genannte Summe belaufe. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.2024 wurde von der Dienstbehörde anschließend mit der Revision vom 04.04.2025 bekämpft. Die Dienstbehörde sah von einer Nachzahlung ab.
1.10. Eine Woche nach Ablauf der Entscheidungsfrist im gegenständlich anhängigen Beschwerdeverfahren W173 2306828-1 brachte der BF mit Schreiben vom 08.08.2025 einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG ein. Mit der verfahrenseinleitenden Anordnung vom 19.08.2025, Fr 2025/12/0026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025, setzte der Verwaltungsgerichtshof eine 3-monatige Frist zur Entscheidung.
1.11. Die monatliche Gesamtpension des BF beläuft sich ab 01.08.2023 auf brutto € 3.268,04. Sie setzt sich aus dem Ruhegenuss von € 1.760,69, dem Erhöhungsbetrag gemäß § 90a PG 1964 von € 69,89, einer Nebengebührenzulage von € 710,29, einer anteiligen Pension nach dem APG von € 710,69 und einem Frühstarterbonus von € 16,48 zusammen.
2. Beweiswürdigung:
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Punkten unstrittig. Streitgegenstand sind in der gegenständlichen Fallkonstellation Rechtsfragen. Dazu wird auf die Ausführungen unter dem nachfolgenden Punkt „rechtliche Beurteilung“ verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist in den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Vorausgeschickt wird, dass der BF mit Ablauf des 31.07.2023 gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wurde. Der Anspruch auf eine Gesamtpension gemäß PG 1965 gebührte erstmals mit dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten, somit am 01.08.2023. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 27.6.2013, 2012/12/0149) der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung maßgebend. Es sind daher grundsätzlich die einschlägigen gesetzlichen Regelungen in der am 01.08.2023 geltenden Fassung des PG 1965 anzuwenden.
3.1. Zu Spruchpunkt A.1.) (§ 38 AVG und das Besoldungsdienstalter)
3.1.1. Rechtsgrundlage
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
§ 38 Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1.Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2.Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln:
a)Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
b)Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 oder einer Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach § 78f BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro (Anm. 1), wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro (Anm. 1) und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
3.1.2. Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG durch die belangte Behörde
Soweit der BF versucht, sich in seiner Begründung zur Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2024, XXXX , zu beziehen, übersieht der BF eine maßgebende abweichende Schlussfolgerung im genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem unter der Aktenzahl XXXX protokollierten Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die strittige Frage der Höhe seiner Gesamtpension eines sich bereits im Ruhestand befindenden Beamte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren W122 2109053-1 ausgesetzt. Dies erfolgte im Hinblick auf die noch immer strittige Rechtsfrage der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung dieses damaligen sich ebenfalls im Ruhestand befindenden Beamten im bereits anhängigen Beschwerdeverfahren W122 2109053-1. Dessen Ausgang hätte sich allenfalls auf die strittige Höhe der Gesamtpension dieses Beamten im unter des Aktenzahl XXXX protokollierten Beschwerdeverfahren auswirken können. Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren W122 2109053-1 setzt zwar das Bundesverwaltungsgericht das unter der Aktenzahl XXXX fort. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der Gesamtpension des sich im Ruhestand befindenden Beamten in diesem noch anhängigen Beschwerdeverfahren war auf Grund seiner nunmehrigen besoldungsrechtlichen Stellung jedoch nicht innerhalb der noch offenen Entscheidungsfrist für das Bundesverwaltungsgericht möglich. Die Dienstbehörde hatte nämlich keine Entscheidung über die Höhe der Nachzahlung des daraus resultierenden Gehalts dieses bereits pensionierten Beamten getroffen. Diese ist maßgebend und wirkt sich auf die Beitragsgrundlagen aus. Diese wiederum sind Grundlage für die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 4 iVm § 91 Abs 3 PG 1965), die sich aus der Summe der jeweils zu berücksichtigenden Beitragsgrundlagen geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate ergibt.
Auf Grund dieser Konstellation konnte das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren W173 2270873-1 keine abschließende Entscheidung über die Höhe der Gesamtpension innerhalb der offenen Entscheidungsfrist treffen, sodass die Entscheidung der belangten Behörde zur Höhe der Gesamtpension bestätigt wurde. Diese Entscheidung stütze das Bundesverwaltungsgericht auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Danach kommt es bei der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf einen allenfalls gebührenden Aktivbezug an, sondern ist allein die tatsächliche Besoldung maßgebend. Gegenständliche könnte auch das Bundesverwaltungsgericht - schon infolge der im Hinblick auf den Fristsetzungsantrag vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Entscheidungsfrist - nur die derzeitige, tatsächliche Besoldung zugrunde legen (vgl VwGH 09.05.2018, Ra 2018/12/0014).
Auf diese zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützte sich auch die belangte Behörde im Spruchpunkt 1. in der Beschwerdevorentscheidung vom 07.01.2025. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass es sich bei der tatsächlichen Besoldung um keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG handelt, die von der Behörde eigenständig zu beurteilen ist. Maßstab ist einzig und allein die tatsächliche Besoldung des BF. Insoweit ergibt sich auch für die belangte Behörde keine Ermessensentscheidung im Hinblick auf eine Aussetzung gemäß § 38 AVG. Die vom BF in der Beschwerde aufgeworfene Ermessensentscheidung zwischen dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (Raschheit, Einfachheit sowie Zweckmäßigkeit) oder der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen zur Vermeidung von Wiederaufnahmen wegen nachträglicher abweichender Vorfragenscheidung stellt sich daher nicht.
Abgesehen davon geht der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Gefahr einer Versäumung der im Dienstrechtsverfahren zehn Jahre betragenden absoluten Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages (§ 69 Abs. 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG) davon aus, dass im Fall einer nachträglichen Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der sich daraus ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung durch die Dienstbehörde, ändert sich, wenn dies – unter Rücksicht auf die Verjährungsbestimmungen – zu einer Nachzahlung führt, dadurch auch die tatsächliche Besoldung in den von der Nachzahlung betroffenen Monaten. Damit wäre die Rechtskraft des Feststellungsbescheides über die gebührende Gesamtpension durchbrochen (VwGH 09.09.2016, Ro 2015/12/0025). Neu entstandene Tatsachen, damit Änderungen des Sachverhalts nach Abschluss des Verfahrens, erübrigen eine Wiederaufnahme des Pensionsverfahrens. In diesem Fall steht einem Antrag auf der Basis des geänderten Sachverhaltes die Rechtskraft des bereits erlassenen Bescheides nicht entgegensteht (VwGH 21.09.2000, 98/20/0564).
Das Beschwerdevorbringen und das Vorbringen des BF im Vorlageantrag zu Spruchpunkt 1. der Beschwerdevorentscheidung vermag dem BF daher nicht zum Erfolg verhelfen.
3.2. Zu Spruchpunkt A.2.)
3.2.1. Anrechnung von Zeiten, die im Rahmen einer Lehre erworben wurden und vor Vollendung des 18.Lebensjahres liegen, bei der Festsetzung der ruhegenussfähigen Vordienstzeiten in Verbindung mit der Wertung als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gemäß PG 1965
3.2.1.1.Rechtsgrundlagen:
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
Ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit
§ 6. (1) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus
a) der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit,
b) den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten,
c) den angerechneten Ruhestandszeiten,
d) den zugerechneten Zeiträumen,
e) den durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund solcher Bestimmungen als ruhegenußfähig erklärten Zeiten.
(2) Als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit gilt die Zeit, die der Beamte im bestehenden öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis vom Tag des Dienstantrittes bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand zurückgelegt hat, mit Ausnahme der Zeit
1. eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen und
2. eines Karenzurlaubes, sofern bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(2a) Die Zeit, die der Beamte als Militärperson auf Zeit zurückgelegt hat, gilt als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, die als zeitverpflichteter Soldat zurückgelegte Zeit als Ruhegenußvordienstzeit.
(2b) Im bestehenden Dienstverhältnis nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, und dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, zurückgelegte Karenzurlaube oder Karenzen gelten als ruhegenussfähige Bundesdienstzeit.
(Anm.: Abs. 2c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.
ABSCHNITT VIII
ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 53. (1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
a) die in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegte Zeit,
b) die als Lehrkraft an einer inländischen öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule zurückgelegte Zeit,
c) die im Seelsorgedienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft im Inland zurückgelegte Zeit,
d)die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit sowie die Zeit des Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
e) die Zeit eines dem Wehrdienst ähnlichen inländischen Not- oder Luftschutzdienstes,
f) die Zeit einer unverschuldeten Zivilinternierung aus dem Anlaß eines Krieges,
g) die Zeit, die dem Beamten in einem anderen Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Bemessung des Ruhegenusses oder für die Bemessung der Abfertigung angerechnet worden ist,
h) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist,
i) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium. Zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlußprüfungen oder für die Erwerbung eines akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr,
j) die Zeit eines mindestens zwei Jahre dauernden abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichgehaltenen Studiums an einer Universität, Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten nicht Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren,
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l)die Zeit einer nach den am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Regelungen des ASVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Beschäftigung,
m) die Zeit eines Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften,
n)die Zeit eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
(2a) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die sie oder er gemäß § 54 Abs. 3 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.
(3) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten können angerechnet werden:
a) die Zeit selbständiger Erwerbstätigkeit,
b) die im Ausland im öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit,
c) die Zeit einer behördlichen Beschränkung der Freiheit oder der Erwerbstätigkeit, es sei denn, daß die Beschränkung wegen eines Verhaltens erfolgt ist, das nach österreichischem Recht strafbar ist.
(4) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können auch andere als die in den Abs. 2 und 3 angeführten Zeiten, die vor dem Beginn der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit liegen und für die dienstliche Verwendung des Beamten von wesentlicher Bedeutung sind, als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet werden.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
(6) Die Dienstbehörde hat die Ruhegenußvordienstzeiten im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ernennung des Beamten anzurechnen. Bei Universitätsassistenten hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Definitivstellung anzurechnen. Bei Militärpersonen auf Zeit hat die Dienstbehörde die Ruhegenußvordienstzeiten spätestens im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Überstellung in ein unbefristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anzurechnen.
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 54. (1) Die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ist ausgeschlossen, wenn der Beamte auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; diese Beschränkung gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu leisten ist;
b) die Zeit, für die der Beamte auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben hat, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge
nicht dem Bund abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn der Beamte
aus dem Dienststand ausscheidet, ohne daß ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Der Beamte kann die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten in jenen Fällen, in denen er einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätte, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können seine Hinterbliebenen, wenn er vor der Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten gestorben ist.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
(5) Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 88 Abs. 1 nicht anzuwenden ist. Ist für solche Zeiten nur deshalb kein Überweisungsbetrag zu leisten, weil dem Beamten die Beiträge gemäß § 308 Abs. 3 ASVG, § 172 Abs. 3 GSVG oder § 164 Abs. 3 BSVG, jeweils in der bis 30. Juni 1996 geltenden Fassung, erstattet worden sind, so sind diese Zeiten dennoch als Ruhegenussvordienstzeiten anzurechnen. In diesen Fällen ist anstelle eines besonderen Pensionsbeitrages der auf die betreffenden Zeiten entfallende Erstattungsbetrag an den Bund zu leisten.
(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.
Wirksamkeit der Anrechnung
§ 55. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
Besonderer Pensionsbeitrag
§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2)…………….
3.2.1.2. Rechtkonformität der Anrechnung von ruhegenussfähigen Vordienstzeiten gemäß PG 1965
Auszugehen ist davon, dass der am XXXX geborene BF nach seinem Schulabschluss am 10.07.1978 eine Lehre als XXXX bei der XXXX begann, die er mit der Lehrabschlussprüfung am 09.01.1982 abschloss. Nachdem er anschließend als Geselle dort weiterarbeitete, wobei er zwischenzeitig seinen Wehrdienst ableistete, wurde er mit 01.02.1984 vom Bund in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Beim BF wurden als ruhegenussfähige Vordienstzeiten nur die Lehrzeiten angerechnet, die nach seiner Vollendung seines 18.Lebensjahren lagen.
Entgegen der Auffassung des BF, wonach die unterschiedliche Berücksichtigung von vor seinem 18.Lebenszeit absolvierten Lehrzeiten im Rahmen der Festsetzung seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeiten einerseits und seiner besoldungsrechtlichen Stellung andererseits bei der Berechnung seiner Gesamtpension unionsrechtswidrig und verfassungswidrig sei, kann darin kein Rechtsverstoß gegen Unionsrechts oder nationales Recht erkannt werden. Zu dieser Rechtsfrage liegt bereits eine Judikatur des europäischen Gerichtshofes EuGH sowie des Verwaltungsgerichtshofes vor. Auch der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage bereits auseinandergesetzt.
Auszugehen ist davon, dass die Vorrückungsstichtagsberechnung, die unmittelbaren Einfluss auf die Berechnung der im Dienstverhältnis wirkenden aktuellen besoldungsrechtlichen Einstufung hat, im § 12 Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) geregelt ist, aber getrennt von der Ruhegenussvordienstzeitfrage zu werten ist. Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten geregelt gemäß der §§ 53 und 54 PG 1965 erfolgt mit Beginn des Dienstverhältnisses, wodurch rechnerische Pensionsanwartschaften im Sinne eines nach dem Versorgungsgedanken orientierten Systems begründet werden. Dabei orientieren sich die Bestimmungen der Anrechnung von Zeiten im Besoldungssystem (Vorrückungsstichtagsberechnung) und im Pensionsversicherungssystem an unterschiedlichen gesetzlichen Intentionen und Bestimmungen. Für die Anrechnung einer Zeit als Ruhegenussvordienstzeit – abgesehen der taxativen Aufzählung der Bedingungen für die Anrechnung im § 53 Abs. 2 PG 1965 – ist die Leistung eines Überweisungsbetrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen oder andernfalls die Leistung eines besonderen Pensionsbetrages durch den Bediensteten selbst Voraussetzung für die spätere Pensionswirksamkeit. Diese Überlegungen spielen bei der Vorrückungsstichtagsberechnung keine Rolle. Es geht in diesem Fall um die unmittelbare Besoldungswirkung im Dienstverhältnis und nicht um „Anwartschaftsgedanken“, der der Systematik der Pensionsversicherung zu Grunde liegt. In einem Versorgungssystem sind die Voraussetzungen und Einstiegsbedingungen von den Voraussetzungen der erst später zustehenden Versorgungsleistung zu trennen. Es geht nicht um eine Anrechnung von Zeiten, die gemessen am Maßstab der Gleichbehandlung in einem Fall angerechnet werden in anderen nicht und sich damit unmittelbar auf ein bestehendes oder konkret zugesprochenes Rechtsgut auswirken.
Der Verfassungsgerichtshof wertete mit Beschluss vom 05.03.2012, B 58/12, die Bestimmung des § 54 Abs. 2 lit.a PG 1965 nicht in Folge Gleichheitswidrigkeit als verfassungswidrig. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber für die Anrechenbarkeit von Zeiten im Besoldungssystem (Vorrückungsstichtagsberechnungen) und im Pensionssystem (ruhegenussfähige Vordienst) unterschiedliche Regelungen trifft. Dabei stützte er sich auf die ständige Rechtsprechung, der zu Folge dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungspielraum offengelassen ist. Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht ist derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganze in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Pflichten steht. Nichts anderes kann für den Ausschluss von Lehrzeiten vor dem 18.Lebensjahres gelten.
Im vom VwGH dazu eingeleiteten Vorabenscheidungsverfahren sprach der EuGH am 21.01.2015 zu Rs C-529/13 (Felber) aus, dass der Ausschluss von Schulzeiten, die ein Beamter vor Vollendung seines 18.Lebensjahres zurückgelegt hat, für die Gewährung eines Pensionsanspruches und die Berechnung der Höhe seiner Pension der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie des Rates zur Festlegung des Rahmes für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht entgegensteht. Es liegt eine Rechtfertigung dahingehend vor, da sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt ist. Es handelt sich auch um ein angemessenes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Zieles (siehe dazu auch VwGH 18.02.2015, Ra 2015/12/0001).
Beim BF können, bei dem nach der im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (01.02.1984) geltenden Rechtslage (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a bzw. § 54 Abs. 1 und 2 lit. a PG 1965) Lehrzeiten auch nur dann angerechnet werden, wenn sie nach Vollendung des 18.Lebensjahres gelegen waren. Der BF wurde zudem vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen und war seit seiner Aufnahme bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zum Bund (§ 88 Abs. 1 PG 1965).
Darüber hinaus hat sich der EuGH auch mit der Frage zum Ausschluss der Anrechnung von vor dem 18.Lebensjahr erworbenen Lehrzeiten als ruhegenussfähige Vordienstzeiten gemäß PG 1965 anlässlich eines vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens (25.03.2015, EU 2015/0001) befasst. Der EuGH ging im Urteil vom 16.06.2016, Rs C-159/15 (Lesar) davon aus, dass nach dem PG 1965 nur Bundesbeamte erfasst sind, die vom Pensionssystem des ASVG ausgenommen sind. Es steht ihnen aus ihrem Dienstverhältnis beim Bund die Anwartschaft auf ein Ruhe- und Versorgungsgehalt zu, das der Leistung der Pensionsversicherung gleichwertig ist. Beim Pensionssystem der Beamten wird ein Alter festgesetzt, ab dem die Beamten beginnen, Beiträge zu zahlen und einen Anspruch auf Erhalte der Höchstpension erwerben. Damit ist eine Gleichbehandlung der Beamten gewährleistet. Der EuGH wertete diese nationale Regelung in Form des Ausschlusses der Anrechnung von vor dem 18.Lebensjahr liegenden Lehrezeiten für die Gewährung eines Ruhegenussanspruches und bei der Berechnung der Höhe des Ruhegenusses als rechtskonform. Diese Regelung muss im Pensionssystem für Beamte eine einheitliche Festsetzung einer Altersgrenze für die Anwartschaft für den Bezug einer Gesamtpension gewährleisten. Der Verwaltungsgerichtshof übernahm die Rechtsprechung des EuGHs im Erkenntnis vom 09.09.2016, Ra 2016/12/0001.
Angesichts der obigen Ausführung kann im Hinblick auf das Vorbringen des BF zum Ausschluss von vor dem 18.Lebensjahr erworbenen Lehrzeiten bei der Anrechnung von ruhegenussfähigen Vordienstzeiten gemäß PG 1965 und zur Anrechnung von solchen Zeiten bei der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß GehG 1956 weder ein Verstoß gegen nationales Verfassungsrecht infolge Verletzung des verfassungsrechtlichen gewährten Gleichheitsgrundsatzes noch ein Verstoß gegen die oben genannte Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie erblickt werden.
3.2.2. Frühstarterbonus
3.2.2.1. Rechtsgrundlagen
Pensionsgesetz 1965 (PG 1965)
ABSCHNITT XIII
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte
Parallelrechnung
§ 99. (1) Gemäß Abschnitt XIII gilt nur für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind, vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Beamten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhe- oder Emeritierungsbezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 7 bzw. § 90 Abs. 1 entspricht, das sich aus der vom Beamten bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhe- oder Emeritierungsbezug ist für die Beamtin oder den Beamten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Nach § 9 zugerechnete Zeiten sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der Beamtin oder des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhe- oder Emeritierungsbezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der Beamtin oder dem Beamten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
3.2.2.2. Rechtkonformität der Bestimmungen zum Frühstarterbonus und dessen Berechnung gemäß PG 1965
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Judikatur des EuGH und des VwGH und des VfGH ist auch das Vorbringen des BF zum Ausschluss von vor dem 18.Lebensjahr erworbenen Zeiten bei der Berechnung des Frühstarterbonus gemäß § 99 Abs. 6 PG 1965 zu werten. Auch in diesem Fall liegt entgegen der vom BF vertretenen Auffassung in der zitierten Bestimmung weder eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die oben zitierte europarechtliche Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, noch eine nationale Verfassungswidrigkeit infolge Fehlens einer sachlichen Rechtfertigung vor.
Dem BF ist in diesem Zusammenhang noch in Erinnerung zu rufen, dass ihm für nicht anrechenbare Zeiten – wie jene Zeiten, die vor dem 18.Lebenjahr liegen – ein entsprechender Betrag gemäß § 308 Abs. 3 ASVG im Februar 1986 erstattet wurde. Dem BF wurde nämlich für die Zeit vom 10.07.1978 (Beginn seiner Lehre) bis 28.07.1981 (18.Lebensjahr) ein entsprechender Betrag für diese erworbenen Versicherungsmonate auf sein Konto überwiesen.
Der Frühstarterbonus ist für alle Beamten an die Zeiten ihrer Erwerbstätigkeit geknüpft, die vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20.Lebensjahres erworben wurden. Maßgebend ist dabei jeder im Pensionskonto enthaltene Beitragsmonat. Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, sind damit Zeiten der Arbeitslosigkeit, während des Bezugs von Notstandshilfe, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes der Kindererziehungszeiten oder des Krankengeldes ausgeschlossen.
Der BF hat damit mit Vollendung seines 18.Lebensjahres bis zum vor dem Monatsersten nach Vollendung seines 20.Lebensjahrs 16 Beitragsmonate erworben. Diese setzen sich aus folgenden Beitragsmonaten im Pensionskonto zusammen: 29.07.1981 bis 09.01.1982, 10.01.1982 bis 30.06.1982 und 01.03.1983 bis 29.07.1983. Diese Monate wurden von der belangten Behörde zu Recht auch bei der Berechnung des Betrags des dem BF gebührenden monatlichen Frühstarterbonus berücksichtigt.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
Die Revision zu den Spruchpunkten A.1.) und A.2) ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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