Rückverweise
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.08.2025, VN XXXX betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 987,70 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 14.04.2025 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 42 Leistungstage (Bezugstage) ab 06.03.2025 ausgesprochen, wobei 27 Tage Krankengeld die Ausschlussfrist unterbrechen bzw. verlängern. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
Dieser Beschwerde kam von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Die Leistung wurde (vorläufig) weiter ausbezahlt.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2025 mit näherer Begründung abgewiesen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 11.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 987,70 verpflichtet (Spruchpunkt A). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2025 bestehe.
Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass nicht ersichtlich sei, warum eine Rückforderung bestehe, obwohl er nicht in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehe.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025 unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 14.04.2025 wurde gemäß §§ 10 iVm 38 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Leistungstage (Bezugstage) ab 06.03.2025 ausgesprochen, wobei 27 Tage Krankengeld die Ausschlussfrist unterbrechen bzw. verlängern. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt in der Zeit vom 06.03.2025 bis 12.03.2025 (7 Tage) und von 09.04.2025 bis 05.05.2025 (27 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 29,05 täglich. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 987,70 (34 Tage x € 29,05).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2025 abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS vom 11.08.2025 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 987,70 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Gegenstand des Bescheides vom 14.04.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Der festgestellte Zeitraum sowie die festgestellte Höhe des Bezuges von Notstandshilfe gründen sich auf die nachvollziehbaren Angaben der Behörde über die an den Beschwerdeführer erfolgten Auszahlungen. Der Höhe der von ihm bezogenen (und nunmehr rückgeforderten) Notstandshilfe ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 11.08.2025 ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
3.2. § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lautet wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 14.04.2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2025 abgewiesen.
Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid vom 14.04.2025 erhobenen Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 06.03.2025 bis 12.03.2025 (7 Tage) und von 09.04.2025 bis 05.05.2025 (27 Tage) vorläufig weiterhin Notstandshilfe im Ausmaß von € 29,05 täglich ausbezahlt. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Notstandshilfe in Höhe von € 987,70.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem Fall zugrunde, da die Notstandshilfe während des Zeitraumes der Ausschlussfrist in Höhe von insgesamt € 987,70 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.04.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesondertes Eingehen auf den verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt B).
3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung – trotz deren Beantragung – weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.