IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.06.2025, GZ. XXXX , betreffend den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.10.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), welchen sie auf psychische und physische Schädigungen nach mehrjährigem sexuellen Missbrauch innerhalb ihres Familienkreises stützte.
2.Mit Bescheid vom 26.06.2025 wies die belangte Behörde den Antrag nach dem VOG hinsichtlich der begehrten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zufolge Verfristung ab (Spruchpunkt 1.) und bewilligte unter Berufung auf den erhobenen Sachverständigenbeweis die ferner beantragte Übernahme von Kosten der Heilfürsorge und psychotherapeutischer Krankenbehandlung (Spruchpunkte 1. und 2.). Der Abspruch über die im Hinblick auf das Antragsvorbringen verbliebene Hilfeleistung Verdienstentgang wurde einer späteren Bescheiderlassung vorbehalten.
3.Gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.07.2025 erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe die gegen sie gerichteten Handlungen über den Zeitraum der Jahre 2013 bis 2017 und in der Nacht von 07.03.2020 auf 08.03.2020 angezeigt und sei ein Strafverfahren geführt worden, welches ausschließlich aufgrund des Ablebens des Täters eingestellt worden sei. § 10 Abs. 1a VOG sei in ihrem Fall anzuwenden, die dreijährige Frist sei ab 14.02.2024 zu berechnen und daher gewahrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX ist österreichische Staatsbürgerin.
1.1.2.Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 28.10.2024 beantragte sie die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit Einlangen am 17.07.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 30.07.2025, eingelangt am 07.08.2025, vorgelegt.
1.2.Zu den gegen die Person der beschwerdeführenden Partei gerichteten Handlungen und der Antragstellung nach dem VOG:
1.2.1. Die Beschwerdeführerin wurde beginnend spätestens im Jahr 2013 und bis 2017 von Ihrem leiblichen Vater XXXX , geboren am XXXX wiederholt, jedoch in einer nicht feststellbaren Anzahl an Fällen an ihren Brüsten angefasst bzw. gestreichelt und mehrfach im Intimbereich berührt und gestreichelt. Dabei drang der Täter mit dem Finger zwischen die Vulvalippen der Beschwerdeführerin ein und hielt die Berührungen über einen Zeitraum von mehreren Minuten aufrecht. Ein solcher Vorfall fand darüber hinaus in der Nacht von 07.03.2020 auf 08.03.2020 statt, als die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater in Wien übernachtete. XXXX ist am 24.01.2024 verstorben.
1.2.2.Am 12.01.2024 erstattete die Beschwerdeführerin Anzeige bei der Polizei. Das gegen den beschuldigten XXXX zu GZ. XXXX geführte Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft am 14.02.2024 aufgrund des Ablebens des Beschuldigten gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung wurde weder im Rahmen eines Strafurteiles noch in einem vorangegangenen medizinischen Gutachten bestätigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihre österreichische Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen in Zusammenhalt mit ihren eigenen Angaben.
2.1.2. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1 des Verwaltungsaktes). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich gleichermaßen in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Handlungen und die Antragstellung:
2.2.1. Die zu den vorgefallenen Tathandlungen getroffenen Feststellungen beruhen auf den dahingehenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde und im Rahmen des geführten Strafverfahrens, insoweit schließt sich der erkennende Senat der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde vollinhaltlich an (vgl. die polizeiliche Einvernahme vom 12.01.2024, AS 35 des Verwaltungsaktes sowie die Einvernahmen vor der belangten Behörde am 18.02.2025 und 13.03.2025, AS 62 und 71 des Verwaltungsaktes). Das Ableben des Täters ist aktenkundig dokumentiert und begegnet keinen Bedenken (vgl. u.a. die Todesanzeige des AKH Wien vom 24.01.2024, AS 41 des Verwaltungsaktes).
2.2.2. Die erfolgte polizeiliche Anzeigeerstattung lässt sich auf Basis der zu diesem Anlass vorgenommenen Einvernahme der Beschwerdeführerin in festgestelltem Sinne datieren (vgl. den Abschlussbericht AS 31 des Verwaltungsaktes), die Einstellung des eröffneten Strafverfahrens und die zugrundeliegende Begründung werden mit den inliegenden Strafunterlagen unbedenklich bescheinigt (AS 26, 42 und 44 des Verwaltungsaktes). Das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wurde bereits im Februar 2024 ablebensbedingt eingestellt, sodass ein gerichtlicher Abspruch samt entsprechenden Angaben zur erlittenen Verletzung der Beschwerdeführerin nicht ergehen konnte, ein einschlägiges gerichtliches Verfahren (noch) nicht eingeleitet wurde und folglich kein Gutachten zur Frage der Verletzungsintensität vorliegt (vgl. den Inhalt der aktenkundigen strafrechtlichen Unterlagen in AS 25 ff des Verwaltungsaktes).
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 7 Abs. 1 BVwGG). Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen § 9d Abs. 1 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
3.1.1.Zu den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG:
Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben (Z 1), durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben (Z 2) oder als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen (Z 3), und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Hilfe ist gemäß § 1 Abs. 2 VOG auch dann zu leisten, wenn die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat (Z 1), die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist (Z 2) oder der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann (Z 3).
Hilfeleistungen nach dem VOG dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist (§ 10 Abs. 1 VOG in der mit Wirkung ab 01.01.2020 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 105/2019).
Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird (§ 10 Abs. 1a in der bereits zitierten Fassung BGBl. I Nr. 105/2019).
Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten gemäß § 16 Abs. 22 Satz 1 VOG mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden (§ 16 Abs. 22 Satz 2 VOG).
Vorüberlegend ist auf das zu beurteilende Beschwerdevorbringen zu verweisen, welches ausschließlich die behördenseits erfolgte Abweisung der beantragten Pauschalentschädigung für Schmerzengeld in Anfechtung nimmt und den angefochtenen Bescheid im Übrigen unberührt lässt. Die vorliegende Rechtssache erstreckt sich sohin lediglich auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides, einer Auseinandersetzung mit den übrigen Absprüchen steht die insoweit eingetretene Rechtskraft entgegen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG ist am 28.10.2024 bei der belangten Behörde eingelangt und bezieht sich auf Tathandlungen mit Datierung zuletzt am 08.03.2020, sodass die dreijährige Frist des § 10 Abs. 1 VOG jedenfalls überschritten wird. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der erfolgten Antragstellung verweist die Beschwerdeführerin demgegenüber auf das nach Anzeigeerstattung eingeleitete und in der Folge geführte Strafverfahren in Zusammenhalt mit ihrer Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt, weshalb § 10 Abs. 1a VOG anzuwenden und der Fristenlauf erst mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens am 14.02.2024 ausgelöst worden sei.
Die Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 10 Abs. 1a VOG im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes 2019 enthalten hierzu nachstehende Ausführungen:
„Gemäß § 10 Abs. 1 VOG ist die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld bei sonstigem Ausschluss innerhalb von zwei Jahren nach der Tat zu beantragen. Im Rahmen der Task Force Strafrecht wurde aufgezeigt, dass Personen, die als Kinder oder Jugendliche Opfer einer Straftat wurden, oft sehr lange Zeit benötigen, um über das Geschehene hinwegzukommen. In dieser Zeit sind sie meist außer Stande, über das Erlebte zu sprechen oder gar Strafanzeige zu erstatten (wobei die Tat einerseits oft auch den Erziehungsberechtigten nicht bekannt ist bzw. andererseits diese mitunter auch in die Tat involviert sind). Oft werden solche Erlebnisse über Jahre verdrängt und tauchen manchmal erst wieder im Erwachsenenalter aus dem Unterbewusstsein auf. Diesem Umstand soll dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Anträgen dieser Opfer auf die Pauschalentschädigung für Schmerzengeld die Antragsfrist zusätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt – nämlich ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens. Eine Zuerkennung der Leistung soll in diesen Fällen dann erfolgen können, wenn aus den relevanten Strafunterlagen (z. B. Urteil, medizinisches Gutachten eines Amtssachverständigen) eindeutig das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB hervorgeht“ (Initiativantrag 970/A, GP XXVI zu BGBl. I Nr. 105/2019).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin einerseits Opfer der bis zum Jahr 2017 verübten sexuellen Handlungen als Minderjährige, andererseits wurde ein weiterer Tatangriff gegen sie erst im März 2020 und damit nach Erreichen der Volljährigkeit und insofern auf abweichender deliktischer Grundlage gesetzt. Die Beschwerdeführerin hat mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt am 12.01.2024 Anzeige erstattet, bereits mit 14.02.2024 wurde das eingeleitete Strafverfahren jedoch zufolge Ablebens des Beschuldigten wieder eingestellt.
Hinsichtlich zweitgenannter Vorkommnisse mit zeitlicher Verortung im März 2020 ist ein Rückgriff auf die begünstigende Bestimmung des § 10 Abs. 1a VOG von Vornherein ausgeschlossen, da die zitierte Regelung eine Tatbegehung während aufrechter Minderjährigkeit zur Voraussetzung hat („Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer…“; § 10 Abs. 1a VOG). Hinsichtlich der Tathandlungen bis zum Jahr 2017, also vor Erreichen der Volljährigkeit, ist nach den eingangs dargestellten gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich gemäß § 16 Abs. 22 Satz 1 VOG von der Anwendbarkeit der Verjährungsbegünstigung auszugehen und der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass die Frist zur Geltendmachung eines Anspruches nach § 2 Z 10 VOG erst ab dem Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens zu bemessen ist. Eine Verfristung ihres Anspruches ist sohin nicht eingetreten, doch ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, dass der anspruchsbegründende Rückgriff auf die in Rede stehende Bestimmung des § 10 Abs. 1a VOG nicht nur die Minderjährigkeit zum Tatzeitpunkt und Beendigung des Strafverfahrens, sondern darüber hinaus weitere Bedingungen erfordert. Die Zuerkennung des in Rede stehenden Ersatzanspruches kann demnach nur in jenen Fällen erfolgen, in welchen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB im Strafurteil oder einem im Zuge des gerichtlichen Verfahrens eingeholten medizinischen Gutachten ausdrücklich bestätigt wird (§ 10 Abs. 1a Satz 2 VOG). Zum Zeitpunkt der Einstellung des Strafverfahrens im Februar 2024 war ein Strafurteil in gegenständlicher Angelegenheit noch nicht ergangen und liegen zudem keine medizinischen Beweisergebnisse in gefordertem Sinne vor, sodass der Lauf der einschlägigen Dreijahresfrist zwar an die erfolgte Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens geknüpft werden kann, einer Anspruchsgewährung jedoch Satz 2 des § 10 Abs. 1a VOG entgegensteht.
Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Sinne des § 2 Z 10 VOG in Verbindung mit § 6a im Hinblick auf § 10 Abs. 1 und 1a VOG nicht vor und ist dem dahingehenden Entschädigungsanspruch in Entsprechung des behördlichen Abspruches daher zu versagen.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).
Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144 mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der Hilfeleistung nach dem VOG in Gestalt einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist der Zeitpunkt der verübten Tathandlungen in Relation zu jenem der Stellung des Entschädigungsantrages. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdevorbringens auf die Einschlägigkeit des § 10 Abs. 1a VOG verwiesen und damit eine ausschließlich rechtliche Fragestellung releviert, bei dieser Gelegenheit aber keine Einwendungen auf Tatsachenebene erhoben oder ein entgegenstehendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Bestreitungen der entscheidungswesentlichen Tatsachen oder der diese stützenden beweiswürdigenden Erwägungen sind damit nicht vorzufinden, das Bundesverwaltungsgericht hat sich den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im rechtserheblichen Umfang vollinhaltlich angeschlossen und keinerlei ergänzende Tatsachenfeststellungen vorgenommen. Die rechtliche Fragestellung mit Bezug zur Anwendung des § 10 VOG erschließt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a VOG und werden sohin keine rechtlichen Fragestellungen aufgeworfen, welche im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer Erörterung zuzuführen wären.
Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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