L515 2314624-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien.
Die bP reiste am 20.1.2025 in das Bundesgebiet ein und wurde am 18.2.2025 auf einer Bau-stelle, auf der eine griechische Firma Arbeiten durchführte, seitens Organen der Finanzpolizei kontrolliert.
Die Organe der Finanzpolizei gingen von der rechtswidrigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die beigezogenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet aus.
Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich heraus, dass die bP zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt ist. Ebenso brachte sie vor, dass sich ihre Gattin und Kinder dort legal aufhalten.
Die bP legte einen georgischen Reisepass, sowie einen abgelaufenen griechischen Aufenthalts-titel und die Bestätigung, dass dessen Verlängerung vor dessen Ablauf beantragt wurde, vor.
I.2.1. Im Rahmen eines amtswegig eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der belangten Behörde („bB“) der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 „Jahr/Jahren“ erlassen.
Der Beschwerde wurde gem. § 18 (2) Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.2. Die bB ging davon aus, dass sich die bP rechtswidrig im Bundesgebiet aufhält und im Bundesgebiet über keine relevanten privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG liegen nicht vor. Aufgrund des Überwiegens öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Grundsätzlich sei es georgischen Staatsbürgern möglich, sich den im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum visumsfrei im Bundesgebiet, bzw. im Schengenraum aufzuhalten. Der Aufenthaltszweck der bP sei hiervon jedoch nicht umfasst.
I.2.3. Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde Feststellungen.
I.2.4. Rechtlich führte die belangte Behörde ua. aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. Die Zulässigkeit der Abschiebung sei gegeben. Aufgrund qualifizierter öffentlicher Interessen sei ein Einreiseverbot zu erlassen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Die Vertretung der bP führte aus, dass sich die bP legal in Griechenland aufhalte und dort ordnungsgemäß bei einer Firma beschäftigt ist. Diese Firma ist auf Basis des Rechts der Europäischen Union berechtigt, in Österreich wirtschaftlich tätig zu sein. Sie entsende hierfür regelmäßig Beschäftigte und konnte die bP davon ausgehen, dass sie sich legal als entsandter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet aufhalte.
Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde dieser die aufschiebende Wirkung zuerkannt (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
Nachdem die rechtsfreundliche Vertretung aufgefordert wurde, ihr Vorbringen zu bescheinigen, legt sie einen gültigen griechischen Aufenthaltstitel der bP, einen Auszug aus der BUAK Meldeliste vom März 2025, sowie eine griechische Bestätigung über die Existenz eines Beschäftigungsverhältnisses vor.
Der bP wurden die vorgelegten Bescheinigungsmittel übermittelt und eingeladen, sich hierzu zu äußern. Es langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang, woraus sich insbesondere Folgendes ergibt:
Die bP ist Staatsbürger der Republik Georgien und zum Aufenthalt in Griechenland berechtigt. Sie ist bzw. war zum relevanten Zeitpunkt ordnungsgemäß bei einer griechischen Firma beschäftigt, welche Arbeiten im EU/EWR-Ausland durchführt und hierbei ihre Mitarbeiter entsendet. Die bP wurde im Rahmen einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit ihres Arbeit-gebers als entsandter Arbeitnehmer betreten.
Eine Entsendebestätigung wurde seitens der bP im Verfahren sichtlich nicht vorgelegt.
Die bP hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt in jenem Umfang ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Auch traten die Verfahrensparteien dem Inhalt der ihnen zur Kenntnis gebrachten Bescheinigungsmittel nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat, unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 52 FPG lautet im hier relevanten Umfang:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) – (5)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) – (11)“
Ungeachtet einer allfälligen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit der bP sei auf den Umstand verwiesen, dass einer Entsendebestätigung im Regelfall deklarativer Charakter zukommt, und würden im gegenständlichen Fall selbst bei einer hypothetischen Annahme des eines rechtswidrigen Aufenthaltes der bP jedenfalls die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 Satz ein vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid jedenfalls nicht hätte erlassen werden dürfen. Es bedarf somit seitens des ho. Gerichts keiner weiteren Ermittlungen und ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnisses. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs. 4 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs 2. Aufl., Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28); Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66 [Abs. 4], führen mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur aus: "Hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben".)
Im gegenständlichen Fall hätte der angefochtene Bescheid aus den bereits beschriebenen Gründen nicht ergehen dürfen, weshalb er spruchgemäß zu beheben war.
II.4. Da spruchgemäß vorgegangen wurde, konnte die Durchführung einer Beschwerde-verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen der Erlassung eines behebenden Erkenntnisses abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Rückverweise