W112 2314882-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 12.05.2025 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet betreten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [im Folgenden: Bundesamt] vernahm ihn am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung ein.
Mit Mandatsbescheid vom 12.05.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 20:10 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, mit Schriftsatz vom 25.06.2025 Beschwerde.
Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.06.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag zu Handen seiner Vertreterin, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 22.08.2025 ab, weil unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die außerordentliche Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab.
3. Mit Bescheid vom 13.05.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs.1 Z 1 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach NIGERIA zulässig sei, räumte dem Beschwerdeführer § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
4. Bei der Rückkehrberatung am 14.05.2025 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
Das Bundesamt organisierte die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 13.06.2025 für den 26.06.2025, weil der Beschwerdeführer angegeben hatte, dass sein Reisepass bei der NIGERIANISCHEN Botschaft aufliege, und ersuchte die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde am 13.06.2025 um Übermittlung des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Nachdem die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde am 16.06.2025 mitgeteilt hatte, dass der Reisepass des Beschwerdeführers dort nicht aufliege, stornierte das Bundesamt die für 26.06.2025 organisierte Abschiebung und meldete den Beschwerdeführer für die Vorführung bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde am 27.06.2025 an. Es startete ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
5. Am 25.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach ITALIEN über den Flughafen in ROM. Ein Heimreisezertifikat oder Reisepass werde durch die BBU organisiert. Er beantragte organisatorische Unterstützung bei der Ausreise.
Das Bundesamt lehnte den Antrag am 26.06.2025 ab, weil das Bundesamt bereits seine Ausreise organisiere.
6. Mit Aktenvermerken vom 11.07.2025 und vom 25.07.2025 prüfte das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
7. Am 14.08.2025 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt vor und erstattete eine Stellungnahme. Diese lautet wie folgt:
„Der Bf. wird seit 03.05.2025 zur Verfügung des BFA, RD WIEN in Schubhaft angehalten.
[Der BF], reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein und wurde straffällig. Nach seiner Entlassung wurde er, obwohl er keine Nachweise eines rechtmäßigen Aufenthaltes in ITALIEN erbrachte, vom BFA im guten Glauben gem. § 52/6 FPG aufgefordert, sich nach ITALIEN zurückzubegeben.
Der BF ist nicht ausgereist, sondern er ist untergetaucht.
Der BF wurde am 12.05 2026 neuerlich angetroffen und festgenommen. Die Schubhaft wurde gem. § 76/2/2 zur Sicherung des Verfahrens EAM und zur Abschiebung verhängt.
Gegen der BF wurde eine Rückehrentscheidung erlassen, die Entscheidung erwuchs mit 11.06.2025 in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis de[s] BVwG […] vom 27.06.2025 wurde die Schubhaftbeschwerde des BF abgewiesen und wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Bfs. ist zur Sicherung der zwangsweisen Au[ß]erlandesbringung des Bfs. die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen.
Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es ist nicht anzunehmen, da[ss] der Bf. seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Abschiebeverfahrens als dringend erforderlich anzusehen war.
Zusammengefasst wird festgehalten, dass erhebliche Fluchtgefahr besteht, welcher lediglich durch Verhängung der Schubhaft wirksam zu begegnen war. Der Bf. hat durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt ist, Mitwirkungs-pflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren.
Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung war als nicht zielführend zu beurteilen, da mit bereits dargelegter Argumentation anzunehmen ist, dass sich der Fremde einem solchen Verfahren aus freien Stücken nicht zur Verfügung halten wird,
Laut heutiger Sicht liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor er abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist. Er ist nicht im geringsten Maße vertrauenswürdig. Er würde somit untertauchen und für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Seine Außerlandesbringung ist aus heutiger Sicht innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer weiterhin möglich.
Das EAM Verfahren ist mit 11.06.2025 in Rechtsk[ra]ft erwachsen, seit 17.06.2025 läuft ein HRZ Verfahren, die Unterlagen wurden der Botschaft übermittelt und es ergingen bereits auch Urgenzen. Das BFA verfügt über die Kopie des Reispasses, NIGERIA stellt […]reg[e]lmäßig HRZs aus, es kann derzeit von einer sicheren Ausstellung und in weiterer Folge von einer Überst[e]llung ausgegangen werden.
Die Regionaldirektion WIEN ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Bundesamt mit Schreiben vom 18.08.2025 auf den Fristenlauf hin und trug dem Bundesamt auf, eine Woche vor dem Termin des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Stellungnahme zu ergänzen und die bis dahin entstehenden Aktenteile vorzulegen.
Das Bundesamt teilte am 22.08.2025 mit, dass ein Fehler unterlaufen und der Akt zu früh vorgelegt worden sei.
9. Am 28.08.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Rücksprache mit einem Referenten des Bundesamtes.
Am 29.08.2025 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und nicht rechtsfreundlich vertreten zu werden. Sein Anliegen sei, dass er seit drei Monaten und ein paar Tagen im Polizeianhaltezentrum sei und er nicht wisse, warum er immer noch da sei.
10. Die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde stellte am 29.08.2025 das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Am 02.09.2025 organisierte das Bundesamt die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA für den 14.09.2025.
Am 02.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Rücksprache mit einem Referenten des Bundesamtes.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Abschiebetermin am 14.09.2025 mit und erließ den Abschiebeauftrag.
11. Am 05.09.2025 legte das Bundesamt die seit 14.08.2025 neu entstandenen Aktenteile vor und informierte den Beschwerdeführer über die Aktenvorlage. Unter einem erstattete es folgende ergänzende Stellungnahme:
„Mit Beschluss des VwGH vom 22.08.2025 […] wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen.
Am 22.08.2025 wurde bei der NIGERIANISCHEN Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.
Am 28.08.2025 wurde bei der NIGERIANISCHEN Botschaft für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates urgiert.
Am 29.08.2025, um 06:35 Uhr hat der BF seinen Hungerstreik begonnen.
Am 29.08.2025, um 08:00 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.
Am 29.08.2025 wurde von der NIGERIANISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat gültig bis 29.09.2025 ausgestellt.
Am 01.09.2025, um 14:00 Uhr hat er den Hungerstreik wieder freiwillig beendet.
Am 01.09.2025 wurde ein Flug nach NIGERIA gebucht und am 02.09.2025 wurde dieser für 14.09.2025 bestätigt. Der BF wird mit drei begleitenden Beamten der LPD nach NIGERIA fliegen.
Am 03.09.2025, um 10:45 Uhr wurde dem BF die Information über die bevorstehende Abschiebung persönlich zugestellt.
An seinem bisherigen Verfahren hat sich seit dem Erkenntnis vom 27.06.2025 des BVwG […] nichts geändert. Es wurde jedoch bereits am 29.08.2025 ein gültiges Heimreisezertifikat bis 29.09.2025 ausgestellt und ein Flug für den 14.09.2025 nach LAGOS, NIGERIA, mit drei begleitenden Beamten bestätigt. Es besteht daher aktuell ein erhöhtes Risiko des Untertauchens. Der Sicherungsbedarf ist somit weiterhin gegeben.
Die Regionaldirektion WIEN ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.“
12. Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein und beantragte ein polizeiamtsärztliches Gutachten zur Haftfähigkeit des Beschwerdeführers.
13. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
14. Der Polizeiamtsarzt legte am 10.09.2025 die polizeiamtsärztlichen Unterlagen vor und erstattete ein Gutachten, demzufolge der Beschwerdeführer haftfähig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und NIGERIANISCHER Staatsangehöriger. Er ist weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über einen Aufenthaltstitel für ITALIEN verfügt. Er brachte weder einen ITALIENISCHEN Aufenthaltstitel, noch den eines anderen Mitgliedstaates in Vorlage, noch seinen (abgelaufenen) NIGERIANISCHEN Reisepass, von dem er nur ein Foto vorzeigte.
Er hielt sich seit einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich bei einem Freund auf, dessen Adresse er nicht bekannt gab, und war nicht angemeldet.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.11.2024 im Dienste der Strafjustiz in Österreich festgenommen. Am 08.11.2024 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Während der Anhaltung des Beschwerdeführers im Dienste der Strafjustiz erließ das Bundesamt am 07.11.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG und räumte dem Beschwerdeführer am 12.11.2024 Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Mit Urteil vom 24.02.2025 verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen WIEN wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von zwei Jahren.
Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen und von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am selben Tag niederschriftlich zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Aufenthaltsbeendigung und zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.
Da der Beschwerdeführer in der Einvernahme angegeben hatte, in ITALIEN aufenthaltsberechtigt zu sein und dass sein Reisepass bei der NIGERIANISCHEN Botschaft in WIEN aufliege, weil er abgelaufen sei, und er über einen ITALIENISCHEN Personalausweis verfügte, forderte das Bundesamt ihn auf, binnen einer Woche nachweislich nach ITALIEN auszureisen, widrigenfalls werde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen werden. Es folgte ihm die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG samt Formular für den Nachweis über die erfolgte Ausreise, die Information über die Ausreiseverpflichtung und die Kontaktdaten der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH zwecks Unterstützung bei der Ausreise in einer ihm verständlichen Sprache aus. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer aus der Festnahme entlassen.
Der Beschwerdeführer legte keinen Ausreisenachweis vor. Er hat das Bundesgebiet nicht verlassen.
Am 12.05.2025 wurde der Beschwerdeführer bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in WIEN von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten; er verfügte seit der Entlassung aus der Strafhaft über keine Meldeadresse in Österreich.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom selben Tag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG fest und führten ihn dem Bundesamt vor. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer noch am selben Tag zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Prüfung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.
Mit Mandatsbescheid vom 12.05.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, verhängte das Bundesamt über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Mit Bescheid vom 13.05.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag, erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist, räumte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Bei der Rückkehrberatung am 14.05.2025 war der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig.
Am 23.05.2025 befand sich der Beschwerdeführer im Hungerstreik. Am 01.06.2025 trat er erneut in den Hungerstreik, den er am 07.06.2025 beendete.
Das Bundesamt ersuchte die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde am 13.06.2025 um Übermittlung des Reisepasses des Beschwerdeführers.
Das Bundesamt organisierte die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 13.06.2025 für den 26.06.2025.
Nachdem die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde am 16.06.2025 mitgeteilt hatte, dass der Reisepass des Beschwerdeführers dort nicht aufliege, stornierte das Bundesamt die für 26.06.2025 organisierte Abschiebung.
Das Bundesamt startete ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer und meldete den Beschwerdeführer für die Vorführung bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde am 27.06.2025 an.
Am 25.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach ITALIEN über den Flughafen in ROM. Das Bundesamt lehnte den Antrag am 26.06.2025 ab, weil das Bundesamt bereits seine Ausreise organisiere.
Gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte, mit Schriftsatz vom 25.06.2025 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein, das dieser nicht wahrnahm. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27.06.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag zu Handen seiner Vertreterin, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.
Am 17.07.2025 trat der Beschwerdeführer wieder in den Hungerstreik, den er am 21.07.2025 beendete.
Mit Aktenvermerken vom 11.07.2025 und vom 25.07.2025 prüfte das Bundesamt die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis vom 27.06.2025 mit Beschluss vom 22.08.2025 ab, weil unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Verfahrenshilfeantrag und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, dass die außerordentliche Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zugekommen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis von 27.06.2025 ebenfalls ab.
Die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde stellte nach Urgenzen am 29.08.2025 das Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
Am 29.08.2025 trat der Beschwerdeführer neuerlich in den Hungerstreik, den er am 01.09.2025 beendete.
Am 02.09.2025 organisierte das Bundesamt die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers nach NIGERIA für den 14.09.2025.
Am 02.09.2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Rücksprache mit einem Referenten des Bundesamtes.
Mit Schriftsatz vom 03.09.2025, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag durch persönliche Ausfolgung, teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Abschiebetermin am 14.09.2025 mit.
Am 03.09.2025 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag betreffend die escortierte Flugabschiebung des Beschwerdeführers am 14.09.2025.
Der Beschwerdeführer wird seit 12.05.2025 in Schubhaft angehalten, seit 14.07.2025 wieder im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL.
Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er war während der Anhaltung in Schubhaft drei Mal erkältet und hatte anfangs Rückenschmerzen, die mit Schmerzmitteln behandelt wurden. Während der Anhaltung in Schubhaft litt er an Schlafproblemen und mehrfach an Verdauungsproblemen, die medikamentös behandelt wurden, sowie seit JULI 2025 an einer Depression, die zusätzlich mit regelmäßigen psychologischen Entlastungsgesprächen behandelt wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer in eine Augenambulanz ausgeführt und dabei festgestellt, dass er kurzsichtig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich seine Wohnadresse nie angemeldet und hat keinen festen Wohnsitz in Österreich. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig. Er lebte von dem Geld, das ihm bei Haftentlassung ausgezahlt wurde. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er verfügt hier aber über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf seinem ITALIENISCHEN Personalausweis und stehen mit der Kopie seines Reisepasses in Einklang. Dass er über keine weiteren Staatsangehörigkeiten verfügt, entspricht der Aussage des Beschwerdeführers; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten.
Dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch nie behauptet.
Dass der abgesehen vom ITALIENISCHEN Personalausweis keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest. Da er zu keinem Zeitpunkt einen ITALIENISCHEN Aufenthaltstitel in Vorlage brachte, kann nicht festgestellt werden, dass er (weiterhin) in ITALIEN aufenthaltsberechtigt ist. Sein Vorbringen, er sei in ITALIEN aufenthaltsberechtigt und er gehe dort einer Arbeit nach, ist betreffend die Arbeit bereits auf Grund seines durchgehenden Aufenthalts in Österreich seit NOVEMBER 2024 nicht plausibel.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise bei einem Freund unangemeldet Unterkunft genommen und dessen Adresse nicht bekanntgegeben hatte, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 24.02.2025 fest und damit in Einklang, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister auf freiem Fuß nie über eine Meldeadresse verfügte.
Die Feststellungen zur Festnahme am 06.11.2024, zur Untersuchungshaft, zur Verurteilung und Enthaftung am 24.02.2025 gründen auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag vom 07.11.2024, zur Festnahme, zum Parteiengehör vom 12.11.2024 und dass es der Beschwerdeführer nicht wahrnahm, gründen auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt.
Ebenso gründen die Feststellungen zur Festnahme am 24.02.2025, zur Einvernahme und zur Aufforderung, binnen einer Woche nach ITALIEN auszureisen, auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer nicht nach ITALIEN ausreiste, sondern durchgehend im Bundesgebiet blieb, steht fest, weil im bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt keine Ausreisebestätigung erliegt, und entspricht der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 12.05.2025, er habe Österreich nicht verlassen.
Dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus der Festnahme am 24.02.2025 keine Meldeadresse begründete, steht auf Grund des Auszuges aus dem Zentralen Melderegister fest und mit der Meldung betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers bei einem fremdenpolizeilichen Einsatz, weil sich Fremde in einer Wohnung „eingenistet“ haben, in Einklang.
Die Feststellungen zur Festnahme am 12.05.2025, zur Einvernahme und zur Schubhaftverhängung am selben Tag gründen auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren und zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gründen auf dem Gerichtsakt des Verfahrens gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG, in den Einsicht genommen wurde, sowie betreffend den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof auf dem bezughabenden Aktenvermerk.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.05.2025, mit dem eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, gründen auf der in dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Bescheidausfertigung, dem Zustellnachweis und dem Umstand, dass darin keine Beschwerde erliegt, und stehen mit dem IZR-Auszug und – betreffend die Nichterhebung einer Beschwerde – mit dem gerichtlichen Kanzleisystem in Einklang.
Die Feststellungen zur Rückkehrberatung und zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gründen auf den in dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Rückkehrberatungsprotokollen sowie der darin erliegenden Ablehnung des Antrages.
Die Feststellungen zu den Hungerstreiks des Beschwerdeführers gründen auf der Hungerstreikmeldung im vorgelegten Verwaltungsakt, dem Auszug aus der Anhaltedatei und der beigeschafften Patientenkartei des Beschwerdeführers. Dem trat der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegen.
Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung am 26.06.2025 und deren Stornierung gründen auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt. Auf Grund der darin erliegenden Mitteilung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde steht auch fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Zweck eines Aufenthalts in Österreich, das er in den Einvernahmen erstattete – er sei nur nach Österreich gekommen, um seinen abgelaufenen NIGERIANISCHEN Reisepass bei der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde zu verlängern, sein Pass liege dort auf, wenn er ihn habe, werde er nach ITALIEN zurückkehren, bzw. er habe durch die Haft seinen Termin bei der Botschaft versäumt und warte auf einen neuen Termin, um seinen Pass dort abholen zu können –, wie bereits das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG ausführte, nicht zutrifft.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem bereits im Verfahren gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG vorgelegten Verwaltungsakt und den nunmehr vorgelegten weiteren Aktenteilen, insbesondere der übermittelten Kopie des Heimreisezertifikates.
Die Feststellungen zu den Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG gründen auf den in den nunmehr vorgelegten weiteren Aktenteilen erliegenden Aktenvermerken.
Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung am 14.09.2025 gründen auf den nunmehr vorgelegten weiteren Aktenteilen, insbesondere der Mitteilung der Escort-Beamten, der Flugtickets, des Heimreisezertifikates und des Abschiebeauftrags sowie der Information über die bevorstehende Abschiebung mit Zustellnachweis.
Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit gründen auf dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 10.09.2025, die mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausweislich des polizeiamtsärztlichen Gutachtens vom 12.05.2025 und der Patientenkartei in Einklang stehen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen festen Wohnsitz verfügt, steht fest, weil er bei einem fremdenpolizeilichen Einsatz in einer Wohnung, in der sich Fremde „eingenistet“ hatten, festgenommen wurde, und steht damit in Einklang, dass er seinen Lebensunterhalt seit der Haftentlassung im Februar 2025 nur mit dem Geld bestritt, das er bei der Entlassung aus der Strafhaft ausgezahlt bekam, wie er in der Einvernahme am 12.05.2025 angab, und damit, dass nie über eine Meldeadresse verfügte. Gegenteiliges brachte er auch nicht vor.
Dass er in Österreich nie legal erwerbstätig war, steht auf Grund des Auszuges aus dem AJ-Web fest; Gegenteiliges hat er auch nie behauptet. Dass er in Österreich keine Familienangehörigen hat, steht auf Grund seiner Angaben fest; Gegenteiliges ist auch nicht aktenkundig. Dass der Beschwerdeführer hier über ein soziales Netz verfügt, das ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht, steht auf Grund seiner Aussagen in den Einvernahmen zu den Personen, bei denen er sich aufhielt, fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Fortsetzungsausspruch:
1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Der Beschwerdeführer wird seit 12.05.2025 in Schubhaft angehalten, seit 27.06.2025 auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag. Seit 14.07.2025 wird er wieder im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL angehalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher – ungeachtet der verfrühten Aktenvorlage am 14.08.2025 (VwGH 29.09.2020, Ro 2020/21/0012; 27.08.2020, Ro 2020/21/0010) – bis 12.09.2025 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung zu überprüfen.
2. Fremde können gemäß § 76 Abs. 1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Der Beschwerdeführer ist 35 JAHRE alt und somit volljährig. Er ist NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und somit Fremder. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und es kann nicht festgestellt werden, dass er über ein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügt.
3. Die Schubhaft darf gemäß § 76 Abs. 2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
Der Beschwerdeführer ist auf Grund der mit Bescheid vom 13.05.2025 erlassenen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm nicht eingeräumt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer wird daher nunmehr zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten.
4. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt gemäß § 76 Abs. 3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wonach zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert: Der Beschwerdeführer, der bereits vor der Festnahme im Dienste der Strafjustiz am 06.11.2024 über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügte und nicht bekannt gab, wo er wohnte, kam nach der Enthaftung am 24.02.2024 der Ausreiseaufforderung gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht nach und hielt sich weiter unangemeldet im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer brachte seinen Reisepass nie in Vorlage und gab unzutreffend an, er liege bei der Botschaft auf. Zudem trat der Beschwerdeführer in der Schubhaft bereits mehrfach in den Hungerstreik (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178).
Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes gegen die Annahme von Fluchtgefahr spricht: Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, keinen Wohnsitz und geht hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt nur über das Geld, das ihm bei Haftentlassung ausgezahlt wurde, und sohin über keine ausreichenden Existenzmittel. Vielmehr verfügt er über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt in Österreich ermöglicht.
Es liegt daher Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 BFA-VG vor, die auch erheblich ist:
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht: Der Beschwerdeführer ist auf Grund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet (vgl. VwGH 23.05.2024, Ra 2021/21/0127; 23.05.2024, Ra 2023/21/0084; 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
5. Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gemäß § 77 Abs. 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr im Fall des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden:
Der Beschwerdeführer kam auf freiem Fuß der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach ITALIEN gemäß § 52 Abs. 6 FPG nicht nach, sondern hielt sich weiterhin unangemeldet in Österreich auf. Es kann daher bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, einem Heimreisezertifikat und nach Mitteilung des Abschiebetermins nicht davon ausgegangen werden, dass er für die Abschiebung nach NIGERIA auf freiem Fuß für das Bundesamt greifbar wäre. Mit der Anwendung gelinderer Mittel kann daher zur Sicherung der Abschiebung nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der Beschwerdeführer während der Anhaltung in Schubhaft mehrfach in den Hungerstreik trat und dadurch sogar eine Gesundheitsschädigung in Kauf nahm.
6. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist auch verhältnismäßig:
Das Bundesamt führte das Verfahren effizient: Das Bundesamt erließ am Tag nach der Schubhaftverhängung, am 13.05.2025, die Rückkehrentscheidung. Nachdem die erste, für 26.06.2025 organisierte, escortierte Flugabschiebung storniert werden musste, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, dass sein Reisepass bei der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde aufliege, nicht zutraf, leitete das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein und meldete den Beschwerdeführer bereits für 27.06.2025 für den Vorführtermin vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde an. Das Bundesamt urgierte die Ausstellung des Heimreisezertifikates; dieses wurde am 29.08.2025 ausgestellt. Das Bundesamt organisierte vier Tage später bereits die escortierte Flugabschiebung für den 14.09.2025.
Bereits vor diesem Hintergrund ist die Dauer der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft, die nur noch drei Tage betragen wird, verhältnismäßig.
Die Anhaltung ist auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des haftfähigen Beschwerdeführers verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer litt während der Anhaltung in Schubhaft anfangs an Rückenschmerzen und drei Mal an Erkältungen, die medikamentös behandelt wurden. Er leidet in der Schubhaft an Schlaf- und Verdauungsproblemen, die medikamentös behandelt werden, und seit JULI 2025 an Depressionen, die medikamentös und durch psychologische Entlastungsgespräche behandelt werden.
Vor dem Hintergrund, dass die Dauer der Anhaltung bis zur Abschiebung nur noch drei Tage betragen wird, ist die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft auch vor dem Hintergrund seines Gesundheitszustandes verhältnismäßig.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist gemäß § 76 Abs. 2a FPG auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Bei der Berücksichtigung der öffentlichen Interessen ist daher auch die Verurteilung des Beschwerdeführers am 24.02.2025 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten zu berücksichtigen.
7. Daher liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft weiterhin vor; die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG weiterhin verhältnismäßig.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).
Keine der beiden Parteien beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes eingeräumt, er gab keine Stellungnahme ab.
Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage klar. Daher ist auch von Amtswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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