JudikaturBVwG

W609 2313073-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. August 2025

Spruch

W609 2313073-1/28E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch seinen Richter Mag. Kuleff über die Beschwerde des XXXX , StA. Türkei, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die XXXX staatenlos, Fremdzahl: 1420483508/250509026:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der XXXX hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Feststellungen:

Der Einschreiter brachte mit E-Mail vom 21.05.2025 einen „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, um die für den 22.05.2025 geplante Abschiebung“ seiner „zukünftigen Ehefrau“, der minderjährigen XXXX ein. Er stellte Anträge auf: „die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung, sowie die vorläufige Aussetzung der Abschiebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung“.

Einen Ausdruck dieses Beschwerde-E-Mails gab der Einschreiter am 22.05.2025 persönlich beim Bundesverwaltungsgericht ab.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte am 22.05.2025 die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift. Es beantragte näher bezeichneten Aufwandersatz.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 23.05.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter die Vorlage einer Vollmacht bis 06.06.2025 auf.

Die XXXX wurde am 23.05.2025 um XXXX Uhr nach Griechenland angeschoben.

Mit Telefax vom 03.06.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht vorgelegt. Festgestellt wird, dass zwar der Name XXXX und sich unter der Überschrift „Unterschrift der Vollmachtgeberin“ eine Unterschrift befindet. Darunter finden sich noch die Worte:

„Mama und:

PaPa“

Daneben sind handschriftliche Zusätze zu erkennen, die offensichtlich Unterschriften darstellen sollen. Die Namen der als „Mama“ und „PaPa“ bezeichneten Unterfertiger sind nicht aus diesen handschriftlichen Zusätzen erkennbar und auch nicht gesondert in leserlicher Form angeführt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2025 erstattete das BFA eine weitere Stellungnahme.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.08.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht den Auftrag, eine Vollmacht vorzulegen, auf der der/die Namen des Vollmachtgebers bzw. der Vollmachtgeber leserlich, in Blockschrift, ersichtlich sind. Es wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe zurückgewiesen werden wird. Dieses Schreiben wurde dem Einschreiter nachweislich am 12.08.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt.

Auf diesen Mängelbehebungsauftrag hat der Einschreiter nicht reagiert.

Festgestellt wird, dass der Einschreiter der deutschen Sprache mächtig ist. Bei Unklarheiten über den Verbesserungsauftrag hätte er bei der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung fernmündlich Informationen einholen können.

II. Erwägungen:

1. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf der unzweifelhaften Aktenlage. Die Feststellung, dass der Einschreiter der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass er die verfahrenseinleitende Eingabe verfasst hat. Andererseits war er fernmündlich mit der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung in Kontakt, was aktenvermerkmäßig festgehalten wurde. Daraus ergibt sich auch, dass er sich jederzeit fernmündlich beim Bundesverwaltungsgericht bei Unklarheiten betreffend den Verbesserungsauftrag vom 08.08.2025 erkundigen hätte können.

2. Rechtlich folgt:

Zu A:

Zu I:

Die nach § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 10 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lauten:

„(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“

Der ebenfalls nach § 17 AVG hier anzuwendende § 13 Abs. 3 AVG lautet:

„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 27.01.2009, 2008/22/0879, wie folgt ausgesprochen: „Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (Hinweis E 10.1.1985, 83/05/0073, VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist – bis zum Nachweis der Bevollmächtigung – nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen. Die Behörde hat daher zu Recht an die für den Beschuldigten einschreitende GmbH die Aufforderung gerichtet, eine Vollmacht des Beschuldigten im Sinne des § 10 Abs. 1 AVG vorzulegen.“

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2025 wurde der Einschreiter aufgefordert, eine verbesserte Vollmacht vorzulegen. Da der Einschreiter trotz dieser Aufforderung keine verbesserte Vollmacht vorgelegt hat, ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde mangels Parteistellung im Verfahren zurückzuweisen.

Zu II:

Da das BFA vollständig obsiegte, steht ihm nach § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG i. V. m. § 1 Z. 3 f. VwG-Aufwandersatzverordnung der Ersatz seiner beantragten Aufwendungen zu.

Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen Sachverhaltselementen auf eine klare Sachlage stützen konnte und der Einschreiter kein davon abweichendes Vorbringen erstattete.

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Anhaltspunkte, wonach dem gegenständlichen Verfahren eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommen würde, sind nicht hervorgekommen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab (vgl. das zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2009, 2008/22/0879), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen sind nicht hervorgekommen.