Spruch
G305 2306970-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der zu Unrecht empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.619,94 widerrufen und er zur Rückzahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen aufgefordert wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2025 zu Recht:
A) In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass die Notstandshilfe im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 (sohin während 21 Bezugstagen) zu Recht ausgezahlt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 (sohin während 21 weiterer Bezugstage) bezogene Notstandshilfe ist daher der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice in Ansehung eines Betrages von EUR 809,97 zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Erstverfahren:
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG während 42 Bezugstagen ab dem XXXX .2024 (d.i. vom XXXX .2024 bis XXXX .2024) die Notstandshilfe verloren habe und begründete dies im Kern damit, dass das AMS am XXXX .2024 Kenntnis davon erlangt hätte, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als XXXX beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.
1.2. In seiner gegen diesen Bescheid über sein eAMS-Konto am XXXX .2024 erhobenen Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er bereit gewesen sei, zu arbeiten. Er sei monatelang im Krankenhaus gelandet wegen Firmen und „Chefitäten“, die sich genau so verhalten hätten, wie der „gewisse Herr am Telefon“, als wäre er hier in einer „Sklaventreiberei“. Er habe im Moment kein Auto und habe nur wissen wollen, um wen es sich handle. Er selbst nehme gegen die Depressionen starke Tabletten, weil seine Situation dezeit sehr schlecht sei und weil er täglich Selbstmordgedanken habe. Er habe kein Geld, um die Rechnung zu bezahlen und für Essen. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er vom Personalservice am Telefon provoziert worden sei. Er sei wie ein Sklave behandelt worden. Er habe keine Informationen erhalten. Es habe nur geheißen: „Du fängst morgen sofort an oder nicht. Sag jetzt!“ Warum habe er kein Recht zu erfahren, in welcher Firma er arbeiten soll.“
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
1.4. Gegen die dem BF am XXXX .2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte dieser am XXXX .2025 um 08:55 Uhr einen Vorlageantrag ein, worin er erstmals ausführte, dass er das Stellenangebot nie bekommen habe. Er sei nur angerufen worden und habe sich jemand kurz vorgestellt. Und schon sei es in einem Ton losgegangen, als wäre er in einer modernen Sklaverei und er habe nur ja zu sagen. Und er habe genug Betriebe hinter sich, die ihm das AMS vermittelt hätte und er sei vor Gericht geendet oder wegen Burnout im Krankenhaus und habe er anschließend Tabletten gegen die Depressionen bekommen. Das alles passiere leicht, wenn man sich „einen falschen Betrieb aussucht“. Und der Mann, der ihn angerufen habe, habe nichts anderes im Sinn gehabt, als ihn zu provozieren und ihn zu erpressen, weil er wisse, er könne den BF sperren lassen, egal, wie „scheiße er sich verhalten“ habe. Wenn er nur einmal nein sage, werde er quasi blockiert. So sei das Gespräch gewesen. Und er habe den gewissen Herrn auch zurückgerufen, weil er wusste, er lasse ihn sperren. Und er, der BF, habe es noch in Ruhe klären wollen. Er habe dann nicht mehr reden wollen und ihn abgewimmelt.
2. Hier gegenständliches Zweitverfahren:
2.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der BF gem. § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von gesamt EUR 1.619,94 verpflichtet sei und führte im Kern begründend aus, dass auf Grund der Entscheidung vom XXXX .2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des obangeführten Betrages bestehe.
2.2. Dagegen erhob der BF am XXXX .2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin er begründend ausführte, dass er vom AMS nie ein Schreiben des Stellenangebotes erhalten habe. Er sei nur angerufen worden und habe sich jemand kurz vorgestellt und schon sei es in einem Ton losgegangen, als wäre er in einer modernen Sklaverei. Er habe nur ja zu sagen, egal welche psychiatrische Anstalt ihn anrufe. Der, der ihn von XXXX angerufen habe, habe nichts anderes im Sinn gehabt, als ihn zu provozieren, ihn quasi zu erpressen, weil er weiß, dass er den BF sperren lassen könne. Er sei am Telefon respektlos behandelt worden und habe keine Informationen bekommen. Er habe nie eine Stelle abgelehnt, oder sei der Arbeit aus dem Weg gegangen.
2.3. Am XXXX .2025 brachte das AMS dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere den Bescheid vom XXXX .2025 und die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX .2025 zur Vorlage.
2.4. Am 11.06.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers, einer Vertreterin der belangten Behörde, eines zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiters der potentiellen Dienstgeberin und eines zeugenschaftlich einvernommenen Mitarbeiters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (vormals: Jugoslawien, jetzt: Bosnien und Herzegowina) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und hat seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Er ist seit dem XXXX an der Anschrift XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage].
1.2. Er ist ledig und treffen ihn weder Sorge-, noch Unterhaltspflichten [Antragsformular auf Gewährung der Notstandshilfe vom XXXX .2024, S. 2 oben].
1.3. Er hat den Beruf eines XXXX erlernt, seine Lehre jedoch nicht mit der Lehrabschlussprüfung (LAP) abgeschlossen. Vor der verfahrensgegenständlichen Arbeitslosigkeit arbeitete er als Maler bei der Dienstgeberin Fa. XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.06.2025, S. 4 oben; eingeholte HV-Abfrage vom 11.06.2025].
Seit dem XXXX .2025 bis laufend ist er über seine Eigeninitiative bei der Dienstgeberin XXXX tätig [HV-Abfrage vom 11.06.2025; PV des BF in VH-Niederschrift vom 11.06.2025, S. 5 oben].
1.4. Am XXXX .2024 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS eine ihm zumutbare Beschäftigung als XXXX bei der Fa. XXXX mit Dienstort in XXXX auf der Grundlage Entlohnung laut Kollektivvertrag zugewiesen [Stellenzuweisung vom XXXX .2024].
1.5. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese ihm zugewiesene Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin Fa. XXXX aufgebucht worden war, wurde er von einem Mitarbeiter dieser Dienstgeberin telefonisch kontaktiert, der ihm diese Stelle anbieten wollte. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen XXXX ohne Lehrabschlussprüfung handelt, gab ihm dieser Mitarbeiter bekannt, dass die Dienstgeberin bereit wäre, ihm einen Lohn in Höhe von ca. EUR 2.200,00 bis ca. EUR 2.300,00 zu zahlen, worauf hin der BF antwortete, dass er für dieses Geld nicht aufstehen werde und keine Lust habe, dafür zu arbeiten [Einvernahme des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 11.06.2025, S. 6 Mitte].
Daraufhin teilte ihm dieser Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin mit, dies so zur Kenntnis zu nehmen und seine Aussage 1:1 dem AMS weiterleiten zu wollen. Als der BF ob dieser Mitteilung leicht aggressiv reagierte, beendete der Mitarbeiter der potentiellen Dienstgeberin das Telefonat [Einvernahme des Zeugen XXXX in VH-Niederschrift vom 11.06.2025, S. 6 Mitte].
Das Verhalten des BF war schließlich kausal dafür, dass die ihm bei der Dienstgeberin Fa. XXXX zugewiesene Beschäftigung nicht zustande kam.
1.6. Es kam anlassbezogen nicht hervor, dass er sich auch sonst, insbesondere im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der potentiellen Dienstgeberin um diese ihm zugewiesene Beschäftigung bemüht hätte.
1.7. In der Folge sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX .2024 aus, dass der BF während 42 Bezugstagen ab dem XXXX .2024 (d.i. vom XXXX .2024 bis XXXX .2024) den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, weil es am XXXX .2024 Kenntnis davon erlangt habe, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als XXXX bei der Dienstgeberin XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, der grundsätzlich gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukam.
1.9. Im Sanktionszeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, sohin während 42 Tagen, gelangte weiterhin die Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,57 täglich, sohin im Gesamtbetrag von EUR 1.619,94, an ihn zur Auszahlung.
1.10. Die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
1.11. Über den gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobenen Vorlageantrag führte das Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2025 eine mündliche Verhandlung durch und wurde in der Folge mit Erkenntnis zur GZ: G3052306968-1 ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abgeändert werde, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen werde, dass im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebühre. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.12. Daraus folgt, dass die nach § 10 Abs. 1 AlVG vom AMS verhängte Sanktion, den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 (sohin im Umfang von 21 Bezugstagen) betreffend, zu Recht besteht.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und die Einvernahme des BF und der Behördenvertreterin in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die auf den beschwerdegegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF. BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]“
3.2. Gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.3. Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies folgendes:
Mit Bescheid vom XXXX .2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF während 42 Bezugstagen ab dem XXXX .2024 (d.i. vom XXXX .2024 bis XXXX .2024) den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe, weil die Behörde am XXXX .2024 Kenntnis davon erlangte, dass er das Zustandekommen einer ihm zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Maler und Anstreicher bei der Dienstgeberin XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welcher gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukam.
Im Sanktionszeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, sohin während 42 Tagen, kam die Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,57 täglich, sohin im Gesamtbetrag von EUR 1.619,94, weiterhin zur Auszahlung.
Mit Erkenntnis zur GZ: G3052306968-1 sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der angefochtene Bescheid vom XXXX .2024 in teilweiser Stattgebung der Beschwerde insoweit abgeändert werde, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen werde, dass im Zeitraum XXXX .2024 bis XXXX .2024 die Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebühre. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraus folgt, dass die nach § 10 Abs. 1 AlVG vom AMS verhängte Sanktion, den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 betreffend, zu Recht besteht, während die Sanktion, den Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 betreffend, aufgehoben wurde.
Das hat zur Folge, dass die im Zeitraum vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 zur Auszahlung gelangte Notstandshilfe in Höhe von EUR 38,57 täglich, sohin im Gesamtbetrag für 21 Bezugstage in Höhe von EUR 809,97 zu Unrecht an den Beschwerdeführer ausgezahlt wurde, und ist dieser Betrag daher gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG vom Rückersatz betroffen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.