Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX sowie (5.) XXXX , Zweit- und Drittbeschwerdeführer sowie Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.01.2024, Zl. D124.1261/22, 2023-0.050.271 (Mitbeteiligte Parteien: (1.) XXXX , (2.) Bundesminister für XXXX ), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) 1. Soweit die Beschwerde von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern erhoben wurde, wird ihr stattgegeben und der angefochtene Bescheid, soweit er deren Datenschutzbeschwerden zurückweist, aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Schreiben vom 23.09.2022 erhob XXXX (Erstbeschwerdeführer im Administrativverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: BF1) sowohl in seinem eigenen Namen als auch als (gesetzlicher bzw. bevollmächtigter) Vertreter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2-5) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde) gegen XXXX (Erstbeschwerdegegner im Administrativverfahren und erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: Erstmitbeteiligte Partei, MP1) und gegen den Bundesminister für XXXX (Zweitbeschwerdegegner im Administrativverfahren und zweitmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Folgenden: Zweitmitbeteiligte Partei, MP2) wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG.
Zusammengefasst führte der BF1 aus, er habe am 25.11.2019 gegen die MP1 bei der MP2 eine Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Mobbing und weiteren Dienstpflichtverletzungen eingebracht. Zu dieser Zeit sei er bei der MP2 beschäftigt gewesen, wobei der MP1 sein Vorgesetzter gewesen sei. Ganz offensichtlich als „Retourkutsche“ bzw. um den BF1 „loszuwerden“, habe der MP1 am 13.12.2019 eine Disziplinaranzeige gegen den BF1 eingebracht und darin die Namen samt Alter der tlw. noch minderjährigen BF2-5 (seiner Kinder) ohne jeglichen Zusammenhang angeführt, womit der Eindruck einer „Sippenhaftung“ entstehe. Diese Daten seien offenbar dem vertraulichen Personalakt des BF1 entnommen worden, welcher dem MP1 nur kraft seines Amtes zugänglich geworden sei, weshalb der BF1 das Vorliegen von Missbrauch der Amtsgewalt vermute. In einer neuerlichen Disziplinaranzeige vom 17.02.2020 habe der MP1 erneut die Daten der BF2-5 angeführt. Es liege dementsprechend ein rechtsgrundloser Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz (Geheimhaltung) des BF1 sowie der BF2-5 vor.
Der BF1 habe am 05.03.2020 bei der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) auch eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht, jedoch habe ihm diese daraufhin mitgeteilt, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werde. Am 07.05.2020 habe der BF1 der StA Wien eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2020 betreffend die Aufhebung seines Suspendierungsbescheides übermittelt. Der BF1 habe die BF2-5 am 01.09.2022 in Kenntnis gesetzt, deren Beschwerden seien somit fristgerecht eingebracht. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde des BF1 werde festgehalten, dass die StA Wien zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bei der belangten Behörde weder über die Sachverhaltsdarstellung vom 05.03.2020 noch über das Ersuchen vom 07.05.2020 entschieden habe, wodurch eine „Unterbrechung der Verjährung“ seines Anspruchs auf Behandlung der Beschwerde bewirkt worden sei. Die unerledigte Sachverhaltsdarstellung bezwecke die Geltendmachung von Maßnahmen, die der Feststellung der Verletzung von Rechten iSd DSG und DSGVO dienten. Die seit 2020 eingetretene Unterbrechung sei auch aktuell noch nicht beendet.
I.2. Mit Mangelbehebungsauftrag vom 07.10.2022 wies die belangten Behörde den BF1 darauf hin, dass aus der Datenschutzbeschwerde nicht klar ersichtlich sei, gegen welche Verantwortlichen (MP1 und/oder MP2) sich die vorliegenden Beschwerden richteten und hinsichtlich der zeitgleich geltend gemachten Betroffenenrechte (Art. 17 sowie Art. 21 DSGVO) kein Antrag iSd. Art. 12 Abs. 3 DSGVO gestellt worden sei.
I.3. Mit Eingabe vom 12.10.2022 führte der BF1 für alle BF aus, dass sich die vorliegenden Datenschutzbeschwerden sowohl gegen den MP1 als auch gegen die MP2 richteten. Außerdem würden die Beschwerden (nunmehr) auf die Geltendmachung von § 1 DSG „und sonstiger Rechte (Art. 77 DSGVO)“ beschränkt. Es werde die Feststellung beantragt, dass die BF1-5 durch die Anführung der Namen samt Alter der BF2-5 in den vom MP1 gegen den BF1 erstatteten Disziplinaranzeigen im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden seien.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2022 wurden die MP1-2 über den Verfahrensstand informiert und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
I.5. Mit sinngleichen Eingaben vom 25.11.2022 gaben der MP1 und die MP2 hiezu insbesondere bekannt, dass es für einen Vorgesetzten jedenfalls notwendig sei, die familiären Umstände eines Mitarbeiters zu kennen und gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 bei Dienstpflichtverletzungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten wie Kindesunterhaltsverpflichtungen Bedacht zu nehmen sei. Gemäß § 109 BDG 1979 sei der MP1 als Leiter einer Sektion V eines Bundesministeriums, verpflichtet gewesen, eine Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Dienstbehörde für Angehörige des Bundesministeriums sei die MP2.
I.6. Nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde trat der BF1 mit Eingabe vom 02.12.2022 in eigenem Namen sowie in Vertretung der BF2-5 dem Vorbringen der MP1-2 entgegen, wobei er im Wesentlichen geltend machte, dass weder § 93 Abs. 1 noch § 109 BDG 1979 irgendeine Rechtspflicht zur Datenverarbeitung begründe und dafür auch sonst keine gesetzliche Grundlage bestehe.
I.7. Nach Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme durch die belangte Behörde traten der MP2 mit Eingabe vom 11.01.2023 und die MP1 mit Eingabe vom 12.01.2023 dem Vorbringen des BF1 unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Disziplinarrechts im BDG 1979 entgegen.
I.8. Nach Einräumung von Parteiengehör durch die belangte Behörde trat der BF1 mit Eingaben vom 18.01. und 19.01.2023 in eigenem Namen sowie in Vertretung der BF2-5 dem Vorbringen der MP1-2 unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen des Disziplinarrechts im BDG 1979 entgegen und monierte, dass sich für ihn die Frage stelle, wer unzulässigerweise in den Personalakt Einsicht genommen habe sowie wer die gegenständlichen Daten rechtswidrig dem MP1 überlassen habe.
I.9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerden der BF1-5 zurück.
Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob die MP1-2 den BF1 und die BF2-5 dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt haben, indem sie die BF2-5 in den gegen den BF1 erstatteten Disziplinaranzeigen vom 13.12.2019 und vom 17.02.2020 namentlich samt Alter (zum damaligen Zeitpunkt) anführten. In einem ersten Schritt sei jedoch die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Beschwerden zu prüfen. Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlösche gemäß § 24 Abs. 4 DSG, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringe. Dies seien nicht verlängerbare Präklusivfristen, auf welche ohne Einwendung (von Amts wegen) Bedacht zu nehmen sei und seien verspätete Beschwerden zurückzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 1. Fall DSG habe eine betroffene Person Kenntnis erlangt, wenn ihr selbst oder einem ihr zuzurechnenden Vertreter das Wissen über die Tatsache der Datenverarbeitung („beschwerendes Ereignis“) zugänglich geworden sei (Hinweis auf BVwG 20.11.2023, W214 2274026-1; 13.08.2018, W211 2181809-1). Auf den Zeitpunkt einer erst später erfolgten Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der DSGVO oder des DSG komme es hingegen für den Beginn des Fristenlaufs nicht an und sei auch zwischen abgeschlossenen und fortgesetzten Schädigungen zu unterscheiden. Die belangte Behörde und Bundesverwaltungsgericht würden in Anlehnung an die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertreten, dass bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive als auch die objektive Präklusivfrist nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen beginne (Hinweis auf. OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d).
Von den Nennungen von Namen und Alter der BF2-5 in den gegen den ihn erstatteten Disziplinaranzeigen vom 13.12.2019 und vom 17.02.2020 habe der BF1 in ersterem Falle im Jänner 2020 und in letzterem Falle spätestens im August 2020 Kenntnis erlangt. Eine Unterbrechung bzw. Fristenhemmung durch Erstattung einer Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft oder einer Dienstaufsichtsbeschwerde sei im DSG nicht vorgesehen und hätte lediglich ein gegenständlich unzweifelhaft nicht vorliegendes Dauerdelikt eine Art „fristenverlängernde“ Wirkung, anders als der gegenständliche, deutlich abgrenzbare und klar abgeschlossene Vorgang der Anführung gewisser Informationen in den jeweiligen Disziplinaranzeigen und käme auch eine analoge Anwendung von strafverfahrensrechtlichen (Unterbrechungs-)Bestimmungen nicht in Betracht.
Da die Datenschutzbeschwerde des BF1 am 23.09.2022 eingebracht worden sei, die subjektive Frist zur Beschwerdeerhebung gemäß § 24 Abs. 4 DSG von einem Jahr jedoch bereits (spätestens) im Jänner bzw. August 2021 geendet habe, erweise sie sich als verspätet. Vor diesem Hintergrund könne es auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der namentlichen Nennung der Kinder tatsächlich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO des BF1 handle sowie welcher Stelle oder Person die Verantwortlicheneigenschaft gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zugekommen sei.
Zu den Beschwerden der BF2-5 wurde zunächst ausgeführt, dass die BF4-5 im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzungen sowie zum Zeitpunkt von der Kenntnisnahme durch den BF1 minderjährig gewesen seien, die BF2-3 hingegen schon volljährig. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerden sei auch die BF4 schon volljährig gewesen. Für alle nunmehr volljährigen Kinder des BF1 seien entsprechende Vollmachten vorgelegt worden, während die mj. durch den BF1 als Obsorgeberechtigten ex lege vertreten werde.
Nach ständiger Judikatur sei das Wissen eines Vertreters über das „beschwerende Ereignis“ iSv § 24 Abs. 4 DSG grundsätzlich zuzurechnen (Hinweis auf BVwG 13.08.2018, W214 2274026-1, und W211 2181809-1). Die Behörde übersehe nicht, dass (erg.: im Fall der BF 2-3) die Erteilung einer Vertretungsbefugnis durch Vollmachtserteilung erst nach der Kenntnisnahme durch den BF1 erfolgt sei und somit in gewisser Weise erst „rückwirkend“ zugerechnet werden könne. Zugleich seien ihm die zur Wahrnehmung der Rechte erforderlichen Informationen unbestrittenermaßen schon (über mehrere Jahre hinweg) vorgelegen und habe das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien unzweideutig festgehalten, dass es mit der Intention des Gesetzgebers nicht in Einklang zu bringen wäre, wenn ein Beschwerdeführer den Beginn der Präklusionsfrist nach seinem Belieben bestimmen könne (Hinweis auf BVwG 04.12.2019, W253 2138832-1). Dies müsse hier umso mehr gelten, als die monierte Datenverarbeitung sei im Rahmen (zweier) Disziplinaranzeigen iSv § 109 Abs. 1 BDG 1979 erfolgt sei, deren Kenntnisnahme – nicht zuletzt aufgrund der gesetzlichen Begrenzung des Empfängerkreises auf Beschuldigte gem. § 109 Abs. 3 iVm § 108 Abs. 1 BDG 1979 – faktisch ausschließlich durch den BF1 hätte erfolgen können; deshalb habe er in gewisser Weise über ein „Informationsmonopol“ verfügt.
Im Sinne eines Größenschlusses müssten diese Erwägungen für die Datenschutzbeschwerden der BF4-5 gelten, da diese im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den BF1 noch minderjährig - folglich (möglicherweise) begrenzt verständig – gewesen seien und der BF1 somit als gesetzlicher Vertreter fungiert habe. Daher erwiesen sich auch die Beschwerden der BF2-5 als iSv § 24 Abs. 4 DSG verspätet.
I.10. Gegen diesen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die zusammengefasst Folgendes vorbringt:
Die Feststellungen zu den Zeitpunkten, zu denen der BF1 vom Inhalt der gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeigen erfahren habe, seien unzutreffend: Vom Inhalt der ersten Disziplinarbeschwerde habe er am 18.12.2019 erfahren, von jenem der Disziplinaranzeige vom 17.02.2020 am 25.02.2020. Er habe nicht gleich nach Kenntniserlangung eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde eingebracht, da er sich im Vertrauen auf den Rechtsstaat zunächst u.a. an die StA (Wien) und die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) gewandt habe. Als sich für ihn abzeichnet habe, dass auch das letzte noch gegen ihn anhängige Verfahren dem Ende zuneigte und er nach menschlichem Ermessen darin nur freigesprochen werden könne, habe er den Entschluss gefasst, wegen der datenschutzrechtlichen Verletzung in Zusammenhang mit seinen Kindern die belangte Behörde anzurufen. So habe er seine Kinder am 01.9.2022 darüber informiert, dass sie mit Vor- und Zuname sowie Lebensalter in den genannten beiden Disziplinaranzeigen angeführt seien, und habe sie um Vollmacht zwecks Einschreiten gebeten, die sie ihm auch erteilt hätten.
Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei u.a. deshalb verfehlt, weil nicht ausgeführt werde, wie eine „rückwirkende“ Zurechnung der Vertretungsbefugnis durch Vollmachtserteilung erfolgen könne bzw. hätte können. Eine derartige rückwirkende Zurechnung von Wissen sei denkunmöglich bzw. willkürlich und die von der Behörde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts seien nicht einschlägig.
In Zusammenhang mit den BF2-5 gelte somit die 3-Jahres-Frist und sei daher deren Recht auf Beschwerde noch nicht erloschen gewesen.
I.11. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 08.02.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der BF bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.
I.12. Mit Schreiben jeweils vom 23.02.2024 gab das Bundesverwaltungsgericht den MP1-2 Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
I.13. Mit E-Mail vom 12.03.2024 teilte der MP1 ergänzend mit, dass in den Disziplinaranzeigen an das Präsidium des Bundesministeriums für I nur Daten angeführt worden seien, die dort schon bekannt gewesen seien, weshalb schon aus diesem Grund keine Verletzung im Rechts auf Geheimhaltung vorliegen könne.
I.14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und der Gerichtsabteilung W176 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
1.2. Insbesondere wird festgestellt:
1.2.1. Die BF2-5 sind die Kinder des BF1. Der BF2 ist am XXXX 1999, der BF3 am XXXX 2001, die BF4 am XXXX 2003 und die BF5 am XXXX 2006 geboren. Die BF2-4 haben den BF1 als Vertreter im vorliegende Verfahren (jeweils) im September 2022 bevollmächtigt. Vor Erreichen von deren Volljährigkeit war der BF1 für die BF2-5 obsorgeberechtigt.
1.2.2. Der MP1 erstattete am 13.12.2019 und am 17.02.2020 Disziplinaranzeigen gegen den BF1 bei der MP2. In beiden Disziplinaranzeigen werden die BF2-5 unter Punkt I. („Personaldaten“) mit Nennung von Vor- und Familienname sowie ihrem Lebensalter angeführt.
1.2.3.1. Der BF1 erlangte vom Inhalt der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019, einschließlich der Nennung der unter Punkt 1.2.2. angeführten Daten, am 18.12.2019 Kenntnis.
1.2.3.2. Der BF1 erlangte vom Inhalt der Disziplinaranzeige vom 17.02.2020, einschließlich der Nennung der unter Punkt 1.2.2. angeführten Daten, am 25.02.2020 Kenntnis.
1.2.4. Die BF2-5 erlangten von der Nennung ihrer unter Punkt 1.2.2. angeführten Daten in den Disziplinaranzeigen vom 13.12.2019 und 17.02.2020 durch Mitteilung durch den BF1 am 01.09.2022 Kenntnis.
1.2.5. Der BF1 erhob mit E-Mail vom 23.09.2022 in seinem Namen und als Vertreter der BF2-5 Datenschutzbeschwerden an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde und den von ihr vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Die Feststellungen, wonach der BF1 vom Inhalt der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019 am 18.12.2019 und von jenem der Disziplinaranzeige vom 17.02.2020 am 25.02.2020 Kenntnis erlangte, ergibt sich aus dem diesbezüglichen, plausiblen Beschwerdevorbringen, das auch deshalb glaubwürdig ist, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid jeweils von einer späteren Kenntnisnahme durch den BF1 ausgegangen ist.
Die Feststellung, wonach die BF2-5 von der Nennung ihres Vor- und Familiennamens sowie Lebensalters in den Disziplinaranzeigen durch Mitteilung durch den BF1 am 01.09.2022 Kenntnis erlangten, stützt sich auf das gleichbleibende Vorbringen des BF1 im gesamten Verfahren (vgl. Pkt. 6 der Datenschutzbeschwerde sowie die plausible Schilderung der Abläufe in Pkt 3. der [Bescheid-]Beschwerde, wonach der BF1 seine Kinder mit dem gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zunächst nicht befasst hat, sondern erst, als ein Freispruch auch im letzten solchen Verfahren greifbar war). Hinzu kommt, dass auch die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids von diesem Sachverhalt ausgeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Rechtsprechung:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 DSG überhaupt besteht, ist das Vorliegen von „schutzwürdigen“ Interessen. Bei deren Prüfung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier gilt es insbesondere die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Art 77 DSGVO. Allerdings enthält die DSGVO keine Vorgaben bezüglich der Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs nach Art 77 DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäß Art 58 Abs. 4 DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 3).
Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe EuGH 06.10.2015, C-61/14, Rz 46; 16.01.2014, C-429/12 Pohl, Rz 23; u.v.m.).
§ 24 DSG legt (nationale) Modalitäten zur Durchsetzung des in Art 77 DSGVO geregelten Rechts einer jeden betroffenen Person, sich zum Schutz ihres nach Art 8 Abs. 1 GRC sowie Art 16 Abs. 1 AEUV garantierten Grundrechts auf Datenschutz mit einer Eingabe an die nationalen Aufsichtsbehörden zu wenden; § 24 DSG ist auch verhältnismäßig (vgl. zuletzt etwa BVwG 30.10.2024, W256 2247276-1; 05.07.2024, W292 2284228-1; 20.11.2023, W214 2274026-1; u.a.; jeweils mwN).
Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 2). In Bresich/…/Riedl wird überdies aufgeführt, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.
3.2. Zum Beschwerdegegenstand:
Wie eingangs festzuhalten ist, ist, wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 04.11.2024, Ro 2022/12/0011; 29.09.2022, Ra 2021/15/0052).
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerden der BF zu Recht zurückgewiesen hat.
3.3. In der Sache:
3.3.1. Zur Beschwerde des BF1:
Der BF1 erlangte wie festgestellt von den behaupteten Rechtsverletzungen am 18.12.2019 (Disziplinaranzeige vom 13.12.2019) bzw. am 25.02.2020 (Disziplinaranzeige vom 17.02.2020) Kenntnis.
Die Datenschutzbeschwerde brachte der BF1 erst am 23.09.2022, somit über zwei Jahre nach Kenntnisnahme, bei der belangten Behörde ein. Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG war daher bereits abgelaufen und die Erhebung der Datenschutzbeschwerde nicht mehr zulässig. Dass er an der Einhaltung der Frist gehindert worden wäre, brachte der BF1 in seiner (Bescheid-)Beschwerde nicht vor. Zwar führte er – wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde – aus, sich zunächst an die StA Wien und die WKStA gewandt zu haben, sein noch im Administrativverfahren erstattetes Vorbringen, wonach hiedurch die Frist des § 24 DSG unterbrochen bzw. gehemmt worden sei, wiederholte er jedoch nicht. Dies zu Recht, da die belangte Behörde dies im angefochtenen Bescheid mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht verworfen hat.
Die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde des BF1 durch die belangte Behörde erweist sich daher als rechtmäßig.
3.3.2. Zu den Beschwerden der BF4-5:
Die BF4-5 erlangten wie festgestellt von den behaupteten Rechtsverletzungen (Disziplinaranzeige vom 13.12.2019 und vom 17.02.2020) jeweils durch Mitteilung durch den BF1 am 01.09.2022 Kenntnis.
Die belangte Behörde hat das Wissen des BF1 von den behaupteten Rechtsverletzungen den BF4-5 in Hinblick auf seine Stellung als deren gesetzlicher Vertreter dergestalt zugerechnet, dass sie zum selben Zeitpunkt Kenntnis vom beschwerenden Ereignis erhielten wie der BF1 selbst.
Dem tritt die Beschwerde insbesondere bezüglich der BF4 entgegen, dies mit dem Argument, dass diese am 01.09.2020 schon volljährig gewesen sei.
Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten:
Die Verjährungsfrist bei unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden Ansprüchen (zumal solchen des öffentlichen Rechts) beginnt mit dem Tag der Entstehung des Anspruches und unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Berechtigten (vgl. VwGH 11.05.1994, 94/12/0046). Grundsätzlich gilt für alle Verjährungsfristen die Regel, dass subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen den Beginn der Verjährung nicht hinausschieben. Eine Ausnahme dazu stellt – neben dem hier einschlägigen § 24 DSG – vor allem die Bestimmung des § 1489 ABGB hinsichtlich Schadenersatzforderungen dar, der auf die Kenntnis des Berechtigten vom Anspruch und der Person des Verpflichteten abstellt (vgl. VwGH 28.01.2004, 2000/12/0215, unter Verweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs, etwa vom 22.02.2001, 6 Ob 146/00i).
In diesem Zusammenhang ist nach der ständigen Judikatur des OGH bei einem minderjährigen Geschädigten auf die Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters abzustellen – diese wird dem Minderjährigen zugerechnet (vgl. OGH 31.03.2004, 7 Ob 53/04a; 11.04.2001, 9 Ob 278/00y; SZ 52/88; RIS-Justiz RS0034452, mwN; vgl. auch Janisch/Kietaibl in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4.01 (2024) § 1489 ABGB Rz 8).
Es entspricht weiters der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass Handlungen ebenso wie Unterlassungen von Prozesshandlungen (etwa das Verstreichenlassen einer Berufungsfrist) des gesetzlichen Vertreters eines Minderjährigen letzterem zuzurechnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Minderjährige gar keine Kenntnis von der Vertretung (und wohl auch der – möglichen – Prozesshandlung) hat (vgl. VwGH 27.02.1997, 97/20/0022; 06.03.1996, 95/20/0181).
Überdies hielt bereits die Datenschutzkommission in ihrer Spruchpraxis zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 der Kenntnisnahme von einem beschwerenden Ereignis durch einen Beschwerdeführer den Fall der Kenntnisnahme durch dessen Vertreter im Sinn der §§ 1002 ff ABGB gleich (vgl. DSK 16.12.2005, K121.054/0008-DSK/2005).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zu den Zeitpunkten, zu denen der BF1 von den behaupteten Rechtsverletzungen Kenntnis erlangte (18.12.2019 hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019, 25.02.2020 hinsichtlich jener vom 17.02.2020) waren die BF4-5 noch minderjährig und wurden vom BF1 als Obsorgeberechtigten gesetzlich vertreten.
Den damals noch minderjährigen BF4-5 ist daher das Wissen des BF1 über die behaupteten Rechtsverletzungen zuzurechnen. Die am 23.09.2022 eingebrachten Datenschutzbeschwerden erfolgten somit auch im Fall der BF4-5 nach Ablauf der einjährigen subjektiven Frist des § 24 Abs. 4 DSG und waren folglich ebenfalls präkludiert.
Dass die BF4 am XXXX 2021 und damit vor Ablauf der Präklusionsfrist bezüglich der behaupteten Rechtsverletzungen in der Disziplinaranzeige vom 17.02.2020 am 25.02.2021 volljährig wurde, ändert daran nichts: Denn die maßgebliche Frage besteht darin, ob die Präklusionsfrist in Hinblick auf ihr zuzurechnendes Wissen ausgelöst wurde. Ob dieses zuzurechnende Wissen vor Ablauf der Frist – durch Erreichung der Volljährigkeit und damit Beendigung der gesetzlichen Vertretung durch den BF – (fiktiv) wieder weggefallen ist, ist nicht von Relevanz, da dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass dies zur Hemmung oder Unterbrechung der Präklusionsfrist führen würde.
Die Datenschutzbeschwerden der BF4-5 wurden von der belangten Behörde daher zu Recht zurückgewiesen.
3.3.3. Zu den Beschwerden der BF2-3:
Die BF2-3 erlangten wie festgestellt von den behaupteten Rechtsverletzungen (Disziplinaranzeige vom 13.12.2019 und vom 17.02.2020) jeweils durch Mitteilung durch den BF1 am 01.09.2022 Kenntnis.
Die belangte Behörde hat das Wissen des BF1 von den behaupteten Rechtsverletzungen als bevollmächtigter Vertreter der (sowohl zum Zeitpunkt der eigenen Kenntnisnahme als auch der Kenntnisnahme durch den BF1) volljährigen BF2-3 in Hinblick auf dessen (gewillkürte) Vertretung ab September 2022 zugerechnet, und zwar „rückwirkend“, d.h. mit dem Ergebnis, dass für sie – in gleicher Weise wie für den BF1 - eine Kenntnisnahme bereits im Jahr 2020 anzunehmen sei. Die Behörde begründet dies unter Hinweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019, Zl. W253 2138832-1, damit, dass der BF1, der als Empfänger der Disziplinaranzeigen gegenüber seinen Kindern über ein „Informationsmonopol“ verfügt habe, sonst durch Wahl des Zeitpunkts der Mitteilung an seine Kinder den Beginn der Präklusionsfrist betreffend deren Beschwerderecht nach § 24 Abs. 1 DSG nach Belieben bestimmen könnte.
Dem tritt die Beschwerde insofern entgegen, als ein Zusammenhang der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und die vorgenommene rückwirkende Zurechnung von Wissen rechtswidrig sei.
Dieser Einwand ist nach Ansicht des erkennenden Senats aus nachstehenden Gründen berechtigt:
Wie oben dargelegt, ist das Wissen des Vertreters der vertretenen Person grundsätzlich zuzurechnen. Nicht geteilt werden kann jedoch die Ansicht, dass dieses Wissen den BF2-3 bereits ab jenem Zeitpunkt zuzurechnen ist, in dem der BF1 von den maßgeblichen Umständen selbst Kenntnis nahm und zu dem die genannten BF unstrittigerweise volljährig und daher nicht mehr vom BF1 gesetzlich vertreten waren.
Aus dem von der Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2019, Zl. W253 2138832-1, ist nach Ansicht des erkennenden Senats für deren Rechtsansicht nichts zu gewinnen: Denn die betreffende Textpassage im genannten Erkenntnis bezog sich auf die Ansicht der belangten Behörde im damaligen Verfahren, dass der Beginn des Fristenlaufs anhand eines Richtigstellungsersuchens des betreffenden Beschwerdeführers zu beurteilen sei; dem wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Hinblick darauf, dass ein Beschwerdeführer nicht in die Lage versetzt werden solle, den Beginn der Präklusionsfrist nach seinem Belieben bestimmen zu können, nicht gefolgt. Es kann aber nicht gesagt werden, dass diese Konstellation mit der gegenständlich vorliegenden Situation, wo ein Elternteil über ein Wissen bezüglich der maßgeblichen Umstände einer möglichen Verletzung der Rechte seiner volljährigen Kinder verfügt und es daher um die Auslösung des Fristenlaufs bezüglich des Beschwerderechts anderer Personen geht, in einer Weise vergleichbar wäre, dass die Wertungen des Gesetzgebers eine „rückwirkende“ Zurechnung des Wissens des später durch diese Kinder bevollmächtigen Elternteils erfordert.
Somit ist davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme durch die BF2-3 erst durch Information durch den BF1 am 01.09.2022 erfolgte, weshalb zum Zeitpunkt der Einbringung der Datenschutzbeschwerden am 23.09.2022 weder die einjährige (subjektive) noch die dreijährige (objektive) Präklusionsfrist verstrichen war.
Die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerden der BF2-3 erweist sich daher als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde insoweit stattzugeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben war.
3.3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zum Entfall der Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die vom BF1 beantragte Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen: Denn soweit die Beschwerde vom BF1 und den BF4-5 erhoben wurde, war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Parteien (d.h. die Datenschutzbeschwerden des BF1 und der BF4-5) zurückzuweisen; hinsichtlich der BF2-3 steht wiederum bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid bezüglich der Zurückweisung ihrer Datenschutzbeschwerden aufzuheben ist. Im Übrigen lassen iSd § 24 Abs. 4 VwGVG die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wobei dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art: 47 der Charta der Grundrechte entgegen steht.
3.5. Zu Spruchpunkt B) – Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Unter Punkt 3.3.2. wurde dargelegt, aus welchen Gründen der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) davon ausgeht, dass das Wissen einer Person betreffend ein beschwerendes Ereignis iSv § 24 Abs. 4 DSG, bei dessen Kenntnisnahme durch die Person deren Kinder von ihr (wegen erreichter Volljährigkeit) nicht mehr gesetzlich vertreten werden, im Falle der späteren Bevollmächtigung der Person durch die Kinder diesen nicht schon im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Person selbst zugerechnet werden kann. Diesbezüglich liegt jedoch – soweit für das Verwaltungsgericht überblickbar – keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor.