Spruch
W148 2254383-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. WALLISCH über die Beschwerde der XXXX GmbH, FN XXXX , vom 20.04.2022 vertreten durch Fritzsche Frank Fletzberger, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.03.2022, Zahl FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 15.11.2021 erließ die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde oder FMA) einen Mandatsbescheid zur Zahl XXXX , mit dem der XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Bezahlung eines Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR XXXX aufgetragen wurde.
I.2. Ebenfalls am 20.11.2023 erließ die belangte Behörde einen Mandatsbescheid zur Zahl XXXX , mit dem der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Anteils an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 in Höhe von EUR XXXX in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2022 vorgeschrieben wurde.
I.3. Gegen diese beiden Mandatsbescheide der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin jeweils am 29.11.2021 fristgerecht Vorstellung und beantragte insbesondere die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs 3 AVG sowie die Verbindung der beiden Verfahren.
Im Rahmen dieser Vorstellungen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der auf sie für das Geschäftsjahr 2021 (endgültig) entfallende Kostenanteil sowie der für das Geschäftsjahr 2022 vorauszuzahlende Kostenanteil entsprächen nicht dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belangten Behörde. Die vorgeschriebenen Aufsichtskosten widersprächen daher dem Verursacherprinzip und stünden im klaren Widerspruch zum Sachlichkeitsgebot. Die belangte Behörde habe nicht dargestellt, woraus sich die Kosten für die Beaufsichtigung von Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen zusammensetzten, obwohl die belangte Behörde der Beschwerdeführerin alle Beträge samt deren Ermittlungsgrundlagen offenzulegen habe.
I.4. Mit Verständigung vom 30.11.2021 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, im anlässlich der erhobenen Vorstellungen eingeleiteten Ermittlungsverfahren innerhalb von 6 Wochen Stellung zu nehmen.
I.5. Mit Stellungnahme vom 07.12.2021 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung von Akteneinsicht und beantragte die Mitteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin am 13.12.2021 Akteneinsicht.
I.6. Mit Stellungnahme vom 11.01.2022 brachte die Beschwerdeführerin zusammenfasst im Wesentlichen vor, dass im Akt Unterlagen fehlen würden. Auch würden sich im Akt keine Unterlagen befinden, aus denen sich der tatsächliche Aufsichtsaufwand der belangten Behörde ergebe. Es sei der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht möglich, nachzuvollziehen, auf welche Zahlen sich die belangte Behörde beim Errechnen der Ist-Kosten gestützt habe und woraus sich die angefallenen tatsächlichen Kosten für die Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin als registrierter Dienstleisterin gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG konkret zusammensetzen würden.
I.7. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verständigung vom 23.02.2022 über das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Kenntnis gesetzt und ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.
I.8. Mit Stellungnahme vom 08.03.2022 verwies die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und hielt fest, dass sich die belangte Behörde mit diesem bis dato nicht auseinandergesetzt habe.
I.9. In der Folge wurde der mit 22.03.2022 datierte Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„I.
Ihre Vorstellung vom 29.11.2021, in der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 15.11.2021, AZ XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet
abgewiesen.
Als Kostenpflichtiger entfällt auf Sie als Anteil an den Kosten der FMA für das Geschäftsjahr 2021 (1. Jänner bis 31. Dezember 2021) der Betrag von EUR XXXX .
Aus den bereits für 2021 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 500,00 und dem auf Sie entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2021 von EUR XXXX ergibt sich
ein Differenzbetrag von EUR XXXX zu Gunsten der FMA.
Sie haben diesen Betrag binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
II.
Ihre Vorstellung vom 29.11.2021, in der FMA eingelangt am selben Tag, gegen den Mandatsbescheid der FMA vom 15.11.2021, AZ XXXX , wird auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet
abgewiesen.
Sie haben als den auf Sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022
den Betrag von EUR XXXX
in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2022 auf das Konto der FMA IBAN: AT770010000000115517; BIC: NABAATWW bei der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB), spesenfrei für den Empfänger, einzuzahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 19 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 i.d.g.F.;
§ 3 Abs 1 Z. 5, Abs 2 und 3, §§ 5 bis 9 und 21a iVm 23 FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 i.d.g.F. und § 28 Abs 6 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016 i.d.g.F.“
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, dass sich gemäß ständiger Judikatur des VwGH das Ermittlungsverfahren der FMA für die Kostenberechnung auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken habe, weshalb auf das darüber hinausgehende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen gewesen sei.
I.10. Mit Schreiben vom 20.04.2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die ihr für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 von der belangten Behörde vorgeschriebenen Kostenbeiträge weder einen zulässigen jährlichen Fixbetrag darstellen, noch dem tatsächlichen Beaufsichtigungsaufwand der belangten Behörde entsprechen würden. Sie seien unangemessen hoch und keineswegs verhältnismäßig, weshalb sie § 28 Abs. 6 FM-GwG, dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot und dem Verursacherprinzip widersprechen würden. In eventu, sollte § 21a KVO 2016 nicht wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben werden, sei die Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge teleologisch auf Bruttoentgelte in Bezug auf im Inland ansässige Kunden der Beschwerdeführerin einzuschränken. Weiters sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet. Solange die belangte Behörde nicht offenlege, wie sich die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit im Einzelnen zusammensetzen, stütze sich die belangte Behörde zudem auf geheime Beweisquellen, was auch eine Verletzung im Recht auf Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG darstelle – es sei mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden seien.
Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Entscheidung in der Sache selbst, Festlegung von Kostenbeitrag und Kostenvorauszahlung mit einem niedrigeren Betrag und Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Weiters werde angeregt, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des § 21a KVO 2016 wegen Gesetzwidrigkeit stellen und das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des VfGH unterbrechen.
I.11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 26.04.2022 vor.
I.12. Mit Schreiben vom 04.03.2024 stellte die belangte Behörde einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG.
I.13. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 08.03.2024, Fr 2024/02/0003, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
I.14. Mit hg. Beschluss vom 23.05.2024, W148 2254383-1/8Z, wurden gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof die Anträge gestellt, folgende Verordnungsbestimmungen aufzuheben:
1. § 21a Abs. 3 FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2026) idF BGBl. II Nr. 408/2021 zur Gänze, in eventu
2. § 21a Abs. 2 und 3 FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2026) idF BGBl. II Nr. 408/2021 zur Gänze.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde gemäß § 38 letzter Satz AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ausgesetzt.
I.15. Mit hg. Schriftsatz vom 24.05.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsgerichtshof, dass es seiner Entscheidungspflicht zwischenzeitlich durch Vorlage an den Verfassungsgerichtshof nachgekommen ist, woraufhin das dg. geführte Verfahren über den Fristsetzungsantrag mit dg. Beschluss vom 06.06.2024, Fr 2024/02/0003, eingestellt wurde.
I.16. Mit Erkenntnis vom 26.09.2024 zu V 45/2024 und V 46/2024 hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge auf Aufhebung des § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 (berichtigt gemäß § 42 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes) zurückgewiesen und die (Eventual-)Anträge abgewiesen.
I.17. Mit Schreiben vom 31.10.2024 beantragte die Beschwerdeführerin (nochmals und mit weitreichender Begründung) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Zu diesem Schreiben wurde der belangten Behörde mit hg. Schriftsatz vom 06.11.2024 rechtliches Gehör gewährt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
Die XXXX GmbH ist eine im Firmenbuch des XXXX zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Geschäftsanschrift XXXX , und einem Stammkapital von EUR XXXX . Sie ist registrierter Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 FM-GwG und Kostenpflichtige gemäß § 28 Abs 6 FM-GwG iVm § 3 Abs 1 Z 5 FMA-KVO.
Die geprüften Gesamtbruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen der Beschwerdeführerin (Referenzdaten) betrugen für den relevanten Betrachtungszeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022 EUR XXXX und wurden von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.08.2022 fristgerecht eingemeldet (und im Oktober dieses Jahres nochmals ausdrücklich und dokumentiert bestätigt). Gleichzeitig wurde der diesbezügliche Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Anteile an den Aufsichtskosten der belangten Behörde für das Geschäftsjahr 2021 und den auf sie entfallenden Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 nicht entrichtet.
III. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin, ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Kapitalisierung beruhen auf dem offenen Firmenbuch und sind unstrittig. Dass sie Kostenpflichtige im Sinne der genannten Bestimmungen ist, führt sie in ihrer Beschwerde selbst an, wobei nur die Höhe der Kostenpflicht bestritten wurde.
Die weiteren getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der Beschwerdeführerin und deren Meldung der geprüften Referenzdaten an die belangte Behörde (vgl. ON 5 des Behördenaktes), welchen sie später nochmals ausdrücklich bestätigt hatte. Sie sind ebenfalls unstrittig. Insbesondere bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass die belangte Behörde anhand der von ihr selbst eingemeldeten und durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüften Daten den Kostenanteil gemäß § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 sowie die Vorauszahlungen gemäß § 19 Abs. 5 FMABG rechnerisch richtig errechnet hat. Ohne Zweifel hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeschriebenen Kostenanteile noch nicht entrichtet.
Die Beschwerdeführerin richtet sich in ihrer Beschwerde sowie auch in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2024 nicht gegen diese Sachverhaltselemente, sondern im Wesentlichen gegen die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsbestimmungen, deren Rechtsmeinung und die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes. Sie bringt vor, dass ihr die den Vorschreibungen zugrundeliegenden Parameter nicht bekannt seien, weil die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre Aufsichtskosten im angefochtenen Bescheid nicht bekannt gegeben habe. Sie bringt jedoch nicht vor, dass die relevanten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht ordentlich kundgemacht oder aus anderen Gründen nicht auf sie anwendbar wären, weshalb sich daran kein Zweifel ergibt, weil die Beschwerdeführerin unstrittig Kostenpflichtige gemäß den obigen Feststellungen ist.
Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies, was jedoch Gegenstand einer Rechtsfrage und nicht Sachverhaltsfrage ist, die vom Verfassungsgerichtshof bestätigte Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Gesamtbruttoentgelte als Referenzdaten heranzuziehen sind.
IV. Rechtliche Beurteilung
Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a 1. Halbsatz Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) Senatszuständigkeit vor.
IV.1. Zu Spruchpunkt A)
Verfahrensgegenstand ist unstrittig die Vorschreibung des Kostenanteils der Beschwerdeführerin für das FMA-Geschäftsjahr 2021 und der Vorauszahlungen des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2022. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei im Wesentlichen gegen den Inhalt der vorliegend heranzuziehenden rechtlichen Bestimmungen.
IV.1.A) Zu den maßgeblichen Rechtsbestimmungen
§ 43 Abs. 6 letzter Satz des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG), BGBl I 118/2016 idgF BGBl I 151/2024, bestimmt, dass § 28 Abs. 6 idF BGBl I 98/2021 letztmalig auf die Kostenverteilung von FMA-Geschäftsjahren anzuwenden ist, die vor dem 31.12.2024 beginnen.
§ 28 Abs. 6 FM-GwG idF BGBl I 98/2021 (bzw richtig BGBl I 62/2019, gültig vom 10.01.2020 bis zum 29.12.2024) lautete wie folgt:
„Die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister gemäß § 2 Z 22 sind Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 FMABG. Registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 haben als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben ist; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig ist;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Die kostenpflichtigen Dienstleister haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“
§ 19 Abs. 2 FMABG lautet in der nach wie vor aktuellen Stammfassung BGBl I 97/2001:
„Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.“
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016), BGBl II 419/2015 idgF BGBl II 387/2024, besagt in § 23 Abs. 16:
„Auf FMA-Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2024 beginnen, sind § 3 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, § 7 Abs. 4 Z 11 und § 21b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2024 weiterhin anzuwenden. Für das FMA-Geschäftsjahr 2025 gelten Dienstleister, welche vor dem 30. Dezember 2024 als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 32a FM-GwG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 registriert wurden, in dieser Verordnung als CASP. Die für das FMA-Geschäftsjahr 2025 vorgeschriebenen Vorauszahlungen dieser Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind als Vorausleistungen auf ihre Kostenpflicht im Subrechnungskreis gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 zu behandeln.“
§ 21a FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021 bzw. redaktionell umbenannt in § 21b durch BGBl II 264/2024 (Z 15) lautet wie folgt:
„(1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 haben der FMA die von Abschlussprüfern geprüften Referenzdaten bis zum 10. August des betreffenden FMA-Geschäftsjahres zu übermitteln. Bei Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, die keine juristische Person sind, entfällt das Erfordernis der Prüfung der Referenzdaten, sofern sie stattdessen bestätigt haben, über die Referenzdaten wahrheitsgemäß Auskunft gegeben zu haben.
(2) Als Referenzdaten gemäß Abs. 1 gelten die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG für das Halbjahr, das dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr vorausgeht, zuzüglich dem ersten Halbjahr des betreffenden FMA-Geschäftsjahres. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Einhebung der Bruttoentgelte gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.
(3) Als pauschalierten Kostenbeitrag haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit. a bis e FM-GwG zu leisten.
(4) Der von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 zumindest zu leistende pauschalierte Kostenbetrag beträgt 500 Euro.
(5) Die FMA hat in Abweichung von § 4 Abs. 1 die Ist-Kostenbeiträge nebst den Vorauszahlungen den Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 so rechtzeitig vorzuschreiben, dass sie bis zum 31. Dezember des betreffenden FMA-Geschäftsjahres die pauschalierten Ist-Kostenbeiträge einheben und verrechnen kann. Ist-Kostenbeiträge von Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 einschließlich der hierauf gezahlten Vorauszahlungen sind von den Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG abzuziehen, bevor diese Kosten auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufgeteilt werden. § 3 Abs. 2 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 innerhalb eines FMA-Geschäftsjahres zumindest für einen Zeitraum vorliegen muss, der nicht erst nach dem in § 9 Abs. 1 genannten Stichtag beginnt.“
IV.1.B) Zur in der Sache ergangenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu § 21a Abs. 2 und 3 FMA-KVO 2016 und dessen Gesetzmäßigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht hat aus Anlass des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Festsetzung und Vorschreibung des Kostenanteils für das FMA-Geschäftsjahr 2021 bzw. 2022 in der Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen und die Vorschreibung der Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 bzw. 2023 in Höhe von 105% des Kostenanteils des Vorjahres jeweils Anträge an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des § 21a Abs. (2 und) 3 FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021 gestellt (s. BVwG-Beschwerdeverfahren zu W148 2254383-1 und W148 2271491).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024 zu V 45/2024 sowie V 46/2024, diese Anträge auf Aufhebung des § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016, BGBl II 419/2015 idF BGBl II 408/2021, zurückgewiesen und im Übrigen die (Eventual-)Anträge abgewiesen.
Zusammengefasst hat der Verfassungsgerichtshof zu § 21a FMA-KVO 2016 idF BGBl II 408/2021 festgehalten, dass dieser auf § 28 Abs. 6 FM-GwG idF BGBl I 62/2019 beruht. Diese gesetzliche Regelung sehe vor, dass registrierte Dienstleister gemäß § 32a Abs. 1 FM-GwG einen Kostenbeitrag als Ersatz für die Aufwendungen aus der Aufsicht zu leisten hätten. Gemäß § 28 Abs. 6 erster Satz FM-GwG seien die Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister iSd § 2 Z 22 FM-GwG Kosten gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz FMABG, also nicht direkt einem Rechnungskreis zuzuordnen.
Die FMA habe mit Verordnung nähere Regelungen über die Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung festzusetzen und hiebei insbesondere die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen, wobei die Festsetzung von Pauschalbeträgen zulässig sei, und die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen zu regeln. § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 idF BGBl II 368/2020 habe in Folge vorgesehen, dass Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 FMA-KVO 2016 einen Betrag in Höhe von 1 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit a bis e FM-GwG als pauschalierten Kostenbeitrag zu leisten hätten. Seit der Novellierung BGBl II 408/2021 sei ein Anteil von nur mehr 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte vorgesehen.
§ 28 Abs. 6 vierter Satz FM-GwG ermächtige die verordnungsgebende Behörde, die Kostenvorschreibung mittels Pauschalbeträgen festzusetzen (vgl IA 664 BlgNR 26. GP, 50, zu § 28 Abs. 1 und 6 FM-GwG: „In Frage kommt insbesondere ein pauschalierter Kostenersatz in Höhe eines in der FMA-Kostenverordnung festgelegten, jährlichen Fixbetrags.“). Ein Kostenaufteilungsmodell außerhalb der Rechnungskreise des § 19 Abs. 1 FMABG und ohne aliquote Aufteilung der Kosten nach einer gemäß § 19 Abs. 2 FMABG ermittelten Verhältniszahl entspreche aus diesem Grund den Vorgaben des § 28 Abs. 6 FM-GwG.
§ 28 Abs. 6 FM-GwG verlange nicht, dass die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen ausschließlich und exakt durch die Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen seien. Eine exakte Kostendeckung ohne Fehl- oder Überschussbeträge sei durch die vom Gesetz vorgeschlagene Festsetzung von Pauschalbeträgen faktisch auch kaum erreichbar. § 28 Abs. 6 zweiter Satz FM-GwG spreche von einem „Kostenbeitrag“, der von den registrierten Dienstleistern als „Ersatz der Aufwendungen aus der Aufsicht" zu leisten sei. Eine Verpflichtung der FMA, durch das von ihr gewählte Modell Kostenbeiträge in exakt der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen einzuheben, sei darin nicht zu erkennen. Im Hinblick auf das gesetzlich verankerte Verursacherprinzip dürften die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen eingehobenen Kostenbeiträge allerdings die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen.
Das Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des § 19 Abs. 1 und 2 FMABG in § 28 Abs. 6 FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen stelle eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen dar. Dem Gesetzgeber sei nicht entgegen zu treten, wenn er Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen nicht den Rechnungskreisen (vgl § 19 Abs. 1 FMABG) zuordne.
Dem Gesetzgeber sei bei der Regelung der Kostentragung der durch die FMA Beaufsichtigten nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und so eine am Ziel der Verwaltungsökonomie orientierte Gesetzesvollziehung zu ermöglichen. Der Anknüpfungspunkt der Kostentragung müsse jedoch tauglich sein und dürfe zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen führen. Die Einziehung einer Höchstgrenze erachte der Verfassungsgerichtshof nicht zwingend als verfassungsrechtlich erforderlich, sofern die Kosten der Aufsicht insgesamt – etwa durch das im FMABG gewählte System eines verbindlichen Finanzplans (§ 17 FMABG) und die Bindung an die verfassungsrechtlichen Effizienzkriterien der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit (Art 126b Abs. 1 und 5 B-VG) – limitiert seien. Die in § 21a Abs. 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Bemessungsgrundlage der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen stelle einen tauglichen Anknüpfungspunkt dar. Aus den Bruttoentgelten aus den Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen könne auf das Geschäftsvolumen der jeweiligen Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen geschlossen werden. All dies erweise sich als ein tauglicher Anknüpfungspunkt für das mögliche Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in diesem Geschäftszweig, der von der FMA zu beaufsichtigen sei.
Der Verfassungsgerichtshof könne daher nicht erkennen, dass das Abstellen auf die Bruttoentgelte in § 21a Abs. 2 und 3 FMA-KVO 2016 außerhalb der Relation zum Aufsichtsaufwand der FMA stehe. Die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage ändere nichts an der Tauglichkeit, an sämtliche Bruttoentgelte der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen anzuknüpfen. Es sei nämlich die Aufgabe der FMA bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG, die Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu prüfen. Diese Prüfung sei im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger (vgl etwa § 25 Abs. 9 FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden); es sei nachvollziehbar, dass solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen könnten.
Durch die Anknüpfung an die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen werde auf die am Markt faktisch vorhandenen Unterschiede der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen betreffend die Umsatzstärke und den Marktanteil Rücksicht genommen und würden willkürlich hohe Belastungen von vergleichsweise kleinen Marktteilnehmern – wie sie etwa bei der Vorschreibung von Fixbeträgen entstehen könnten – vermieden.
Gleichzeitig habe die FMA einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegengewirkt, indem sie den auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktor (zunächst mit 1 vH, später mit 0,4 vH) an die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen angepasst habe. Die FMA stelle dabei auf die gemeldeten Bruttoentgelte der Kostenpflichtigen und die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente ab. Aus dem Verordnungsakt zu BGBl II 408/2021 gehe hervor, dass der in § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 gewählte Faktor iHv 0,4 vH der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen an den tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für das FMA-Geschäftsjahr 2021 orientiert sei. Diese Kosten hätten – wie aus dem Verordnungsakt hervorgehe – für das FMA-Geschäftsjahr 2021 (ausgehend von 4,38 Vollzeitäquivalenten) EUR 773.000,00 betragen. Der in § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 ursprünglich gewählte Faktor iHv 1 vH entspreche nach den Angaben im Verordnungsakt der FMA ebenso den – in diesem Jahr wegen der erstmaligen Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen höheren – tatsächlichen Kosten für die Aufsicht. Der Kostenbemessungsfaktor sei – wie sich auch aus dem Verordnungsakt ergebe – Gegenstand laufender Evaluierungen der FMA.
Es werde – wie bereits zu § 28 Abs. 6 FM-GwG ausgeführt – nicht verlangt, dass der Verordnungsgeber eine exakte Deckung der Aufsichtskosten ohne jegliche Fehl- oder Überschussbeträge festlege. Der Verordnungsgeber habe dementsprechend bei der Festsetzung der Kostenbeiträge einen Spielraum; zu beachten sei dabei nur, dass die von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragenden Kosten nicht außer Verhältnis zum Aufwand der FMA für die Aufsicht über diese Dienstleister stünden.
Eine unangemessene Belastung sei auch anhand der der Partei des Anlassverfahrens vor dem antragstellenden Bundesverwaltungsgericht tatsächlich auferlegten Kostenbeiträge nicht ersichtlich. Es sei richtig, dass die Partei des Anlassverfahrens einen Großteil der Kosten für die Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen für die FMA-Geschäftsjahre 2021, 2022 und 2023 tragen müsse. Die hohen Kostenbeiträge seien aber dem Umstand geschuldet, dass die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht die XXXX Dienstleisterin in Bezug auf virtuelle Währungen sei. Ihre Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen machten – wie aus dem Verordnungsakt der FMA hervorgehe – beispielsweise im FMA-Geschäftsjahr 2021 über XXXX Prozent der Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen aller Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen aus. Vor diesem Hintergrund sei die überwiegende Kostentragung der Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen durch die Partei des Verfahrens vor dem antragstellenden Gericht als angemessen anzusehen.
Die Einziehung einer Höchstgrenze für die Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sei verfassungsrechtlich nicht zwingend erforderlich, weil die Kosten für die Beaufsichtigung insgesamt – durch § 17 FMABG iVm Art 126b Abs 1 und 5 B-VG – limitiert seien (vgl dazu VfSlg. 16.641/2022). Zwar unterscheide sich das in § 21a Abs. 2 und 3 FMA-KVO 2016 gewählte Kostenaufteilungsmodell von der in § 19 FMABG vorgesehenen Kostentragung insofern, als § 19 FMABG die tatsächlichen Kosten der FMA („Nettogesamtkosten“) als Ausgangsgröße heranziehe und diese in Folge anhand der Verhältniszahl gemäß § 19 Abs. 2 FMABG auf die Kostenpflichtigen in den jeweiligen Rechnungskreisen aufteile (vgl VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669), während § 21a FMA-KVO 2016 nicht auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abstelle. Aus den Verordnungsakten zu BGBl II 368/2020 und BGBl II 408/2021 ergebe sich jedoch, dass die verordnungsgebende Behörde den Faktor in § 21a Abs 3 FMA-KVO 2016 im Hinblick auf die tatsächlichen Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen gewählt habe.
Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu den anderen durch die FMA beaufsichtigten Kostenpflichtigen bestehe im Absehen von einer Höchstgrenze nicht. Die verordnungsgebende Behörde habe die tatsächlichen Gegebenheiten im Sektor der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen berücksichtigt und darauf aufbauend ein Kostenaufteilungsmodell geschaffen, das die Deckung der Aufwendungen aus der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen auch dann sicherstelle, wenn einer dieser Dienstleister XXXX der Bruttoentgelte generiere.
IV.1.C) Zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20.04.2022 und in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2024
Die Beschwerdeführerin richtet sich inhaltlich im Wesentlichen nicht gegen den Bescheid der belangten Behörde, sondern gegen die diesem zugrundeliegenden Rechtsvorschriften, deren Gesetzmäßigkeit der Verfassungsgerichtshof im oben dargelegten Erkenntnis mit ausführlicher Begründung festgestellt hat.
Hervorzuheben ist dabei, dass bereits der Verfassungsgerichtshof anerkannte, dass die FMA durch Senkung des auf die Bemessungsgrundlage anzuwendenden Faktors von 1 vH auf 0,4 vH, wofür die FMA die Vollkostenbasis für die im Vorjahr benötigten Vollzeitäquivalente heranzog, einer Überdeckung der Aufsichtskosten entgegenwirkte. Hierzu haben sich seither keine entscheidungswesentlichen Veränderungen ergeben, die an einer gesetzmäßigen FMA-Kostenverordnung bzw überhaupt an deren Grundrechtskonformität Zweifel aufwerfen könnten. Vielmehr wurde in § 28 Abs. 7 FM-GwG mit Novelle BGBl I 151/2024 nun durch den Bundesgesetzgeber neu ein eigener Subrechnungskreis ab dem FMA-Geschäftsjahr 2025 geschaffen:
„Die Kosten für die Beaufsichtigung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind dem gemäß § 22 MiCA-VO-Vollzugsgesetz BGBl. I Nr. 111/2024 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 FMABG zuzuordnen, sofern diese nicht bereits gemäß Abs. 2 bis 5 zuzuordnen sind.“
Darin zeigt sich die neuerliche Weiterentwicklung des vergleichsweise jungen Aufsichtsbereichs zur nunmehrigen, für die vorliegende Rechtssache aufgrund der Übergangsbestimmungen aber noch nicht heranzuziehenden Gleichstellung mit den anderen Aufsichtsbereichen, wodurch künftig auch hier im Wesentlichen auf die tatsächlichen Aufsichtskosten abgestellt werden kann. Umso mehr ist der Argumentation des Verfassungsgerichtshofes zu folgen, dass das – lediglich anfängliche – Abgehen vom aliquoten, Rechnungskreis basierten Kostenaufteilungsmodell des § 19 Abs. 1 und 2 FMABG in § 28 Abs. 6 FM-GwG für die Ermittlung der Kostenbeiträge der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen eine sachlich gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung der Kostenpflichtigen darstellt und verhindert, dass nicht alle anderen unterworfenen Rechtsträger mit Ausnahme der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen die Kosten der Beaufsichtigung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen zu tragen hatten. Das für das gegenständliche FMA-Geschäftsjahr 2021 wie auch die Vorauszahlung für das Geschäftsjahr 2022 noch heranzuziehende Kostenaufteilungsmodell stand und steht nach wie vor im Verhältnis zum Aufsichtsaufwand der FMA, wie sich laut Verfassungsgerichtshof aus den Verordnungsakten ergibt, die vorliegend jedoch nicht Verfahrensgegenstand sind. Weil die von der Beschwerdeführerin geforderten Beträge und Ermittlungsgrundlagen nicht notwendig für die nachvollziehbare Begründung des Bescheides sind, stützt sich die belangte Behörde durch Weglassen dieser auch nicht auf geheime Beweisquellen und verletzt dadurch nicht das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG.
Hervorzuheben ist diesbezüglich insbesondere erneut, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation, der das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Verordnungsprüfungsantrag noch gefolgt ist, bereits vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erfolgreich war.
Ihr Vorbringen, dass die Kostenbeiträge laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die tatsächlichen Aufwendungen aus der Aufsicht nicht wesentlich übersteigen dürften, was bedeute, dass Kostenbescheide der belangten Behörde Angaben hierzu enthalten müssten, muss mit Verweis auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes, dass sich der Aufwand und die Berechnungen aus den Verordnungsakten ergeben und die vorgesehene Pauschalierung in der FMA-KVO 2016 nicht zu beanstanden sei, ins Leere gehen. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof auch hervorgehoben, dass eine exakte Kostendeckung ohne Fehl- oder Überschussbeträge faktisch kaum erreichbar sei, es jedoch auch und gerade für die Beschwerdeführerin zu keinen willkürlichen Belastungsergebnissen komme.
Mit der belangten Behörde ist der Beschwerdeführerin deshalb auch vorzuhalten, dass die vom Gesetzgeber herangezogene Pauschalierung in der FMA-KVO 2016 nicht zu beanstanden ist und sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde für die Kostenberechnung im jeweiligen Bescheid auf die übermittelten Datenmeldungen der Kostenpflichtigen zu beschränken hat (vgl. nochmals VwGH 29.04.2014, 2012/17/0142, und BVwG 16.07.2015, W148 2006478-2/9E). Die von der Beschwerdeführerin geforderte Darstellung, wie sich die Gesamtkosten der Beaufsichtigung von registrierten Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währungen im Allgemeinen und für die Beschwerdeführerin im Besonderen im Einzelnen zusammensetzen (samt Offenlegung der entsprechenden Beträge und Ermittlungsgrundlagen; vgl. dazu Seite 2 f. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31.10.2024), ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl dazu auch VwGH 29.04.2014, 2013/17/0699). Die Bekämpfung der relevanten Verordnungsbestimmung vor dem Verfassungsgerichtshof war bereits nicht erfolgreich. Damit stützt sich die belangte Behörde auch nicht auf geheime Beweisquellen und hat das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör nicht verletzt.
Anzumerken ist hierzu ebenso, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Gebarungskontrolle nach Art 126b Abs 5 B-VG dem Rechnungshof obliegt, somit weder den Kostenpflichtigen noch dem Verwaltungsgerichtshof noch dem Bundesverwaltungsgericht (VwGH 29.04.2014, 2013/17/0669).
Die Kostenbeiträge in Höhe von 0,4 vH der Bemessungsgrundlage führen auch nicht zu einer willkürlichen (oder unsachlichen) Belastung der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen (keine Verletzung des Gleichheitsgebotes). Vielmehr wird laut Verfassungsgerichtshof durch die Anknüpfung an die Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen auf die am Markt faktisch vorhandenen Unterschiede der Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen betreffend die Umsatzstärke und den Marktanteil Rücksicht genommen und werden willkürlich hohe Belastungen von vergleichsweise kleinen Marktteilnehmern – wie sie etwa bei der Vorschreibung von Fixbeträgen entstehen könnten – vermieden. Folglich muss das Beschwerdevorbringen, dass die Berechnung unverhältnismäßig und nicht adäquat sei, ins Leere gehen.
Die Beschwerdeführerin brachte als wesentliches weiteres Element ebenfalls erneut vor (vgl. dazu auch ihre Stellungnahme vom 31.10.2024, Seite 3 ff, Punkt 2.), es sei unverhältnismäßig, dass die belangte Behörde für die Berechnung der Kostenbeiträge gemäß § 21a FMA-KVO 2016 auch die von der Beschwerdeführerin mit Kunden in anderen EWR-Mitgliedstaaten erzielten Bruttoentgelte herangezogen habe, weil sie der Beaufsichtigung der Aufsichtsbehörden der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliege und mit Verweis auf die 5. Geldwäsche-Richtlinie auch dort registriert sei. Auch hier ist sie auf die oben dargestellten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Sie vermeint, dieser habe sich insbesondere nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ort, an dem die Dienstleistung angeboten werde, maßgeblich für die Beaufsichtigung sei, und dass die Beschwerdeführerin bezüglich in anderen Mitgliedstaaten angebotenen virtuellen Währungsdienstleistungen der Beaufsichtigung der dort lokal zuständigen Aufsichtsbehörden unterliege, weshalb die belangte Behörde die Beaufsichtigung der Beschwerdeführerin darauf zu beschränken habe, ob die von ihr in Österreich angebotenen virtuellen Währungsdienste im Einklang mit dem österreichischen FM-GwG erbracht würden und sich bei der Bemessungsgrundlage des § 21a FMA-KVO 2016 auf Bruttoentgelte einzuschränken, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt würden.
Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Verfassungsgerichtshof sich im obzitierten Erkenntnis vom 26.09.2024 (vgl. Rz 47) gerade auch mit dem grenzüberschreitenden Element auseinandersetzt hat, weshalb dieses Vorbringen schon deshalb ins Leere gehen muss. So rechtfertige sich gemäß Verfassungsgerichtshof die Einbeziehung der Umsatzerlöse aus Geschäften mit Kunden mit Sitz im Ausland in die Bemessungsgrundlage dadurch, dass die Prüfung der belangten Behörde bei ihrer Aufsicht nach dem FM-GwG der Systeme und Verfahren der Dienstleister auf die ordnungsgemäße Vorsorge vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung „im Fall von grenzüberschreitenden Geschäften erfahrungsgemäß aufwändiger“ sei (vgl etwa § 25 Abs. 9 FM-GwG über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden), weil „solche Geschäfte einem höheren Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen“ könnten (vgl. abermals VfGH in seinem Erkenntnis vom 26.09.2024, Rz 47). Zusätzlich ist anzumerken, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum grenzüberschreitenden Sachverhalt das FM-GwG (so zB in § 25 Abs. 5 und 8 FM-GwG) durchaus die grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie auch eine Beaufsichtigung der belangten Behörde einer wirksamen Umsetzung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 FM-GwG kennt. In die Prüfung des Verfassungsgerichtshofes floss auch bereits die Frage der (Europa-)Rechtskonformität der Regelung des § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 ein, wie die belangte Behörde zu Recht hervorhob. Dem kann die Beschwerdeführerin auch durch den Hinweis auf weitere Registrierungen nicht entgegentreten, vielmehr muss auch dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen und ist mit dem Verfassungsgerichtshof auf das größere Risiko wie auf den größeren Aufwand in der Aufsicht durch derartige grenzübergreifende Sachverhalte zu verweisen.
IV.1.D) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids
Hervorzuheben ist, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dem Zweck dient, der Beschwerdeführerin den von ihr zu tragenden Anteil an den der belangten Behörde in der Durchführung ihrer Aufsichtstätigkeit erwachsenen Kosten des Jahres 2021 vorzuschreiben. Zu diesem Zweck ist die Berechnung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG, des FMABG und der FMA-KVO 2016 durchzuführen. Die Daten, die der Berechnung der Beitragsvorschreibung zugrunde gelegt werden, zählen somit zum Sachverhalt, welcher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheids zählen, wie bereits dargelegt, jene Faktoren nicht, welche zur relevanten Bestimmung in der FMA-KVO 2016 geführt haben. Hierzu ist auf die diesbezügliche obige Prüfung der relevanten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof und die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu verweisen.
Nicht die Erstellung und Prüfung des (bereits geprüften) Jahresabschlusses und der Kostenabrechnung der FMA, sondern ausschließlich die Errechnung der Kostenbeiträge bzw. Vorauszahlungen der Kostenpflichtigen war folglich vorliegend zu prüfen, weshalb auch kein mangelhaft begründeter Bescheid vorlag.
Nach § 21a Abs. 3 FMA-KVO 2016 (bzw. wie oben dargelegt seit BGBl II 264/2024 umbenannt in § 21b) haben Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 FMA- KVO 2016 als pauschalierten Kostenbeitrag einen Betrag in Höhe von 0,4 vH der gemeldeten Bruttoentgelte aus Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen gemäß § 2 Z 22 lit a bis e FM-GwG zu leisten.
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig ein Bruttoentgelt iHv EUR XXXX als Referenzdaten gemeldet. Sie macht nicht geltend, dass bei dieser Meldung ein Fehler unterlaufen wäre und der Betrag sich anders zusammensetzen würde. Im Übrigen legt sie trotz irriger Rechtsansicht, dass lediglich die Bruttoentgelte, die mit im Inland ansässigen Kunden erzielt wurden, heranzuziehen seien, keinerlei entsprechenden Werte vor, weshalb dieses Vorbringen auch deshalb schon ins Leere gehen muss.
Gerundet (§ 5 FMA-KVO 2016) ergeben sich bei einer Berechnung von 0,4 vH aus dem gemeldeten Bruttobetrag EUR XXXX . Dies hat die belangte Behörde unstrittig richtig bereits in ihrem Mandatsbescheid XXXX errechnet. Auch mit der Beschwerde wurde nicht geltend gemacht, dass hierbei ein rechnerischer Fehler unterlaufen wäre. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, dass die belangte Behörde von ihr bereits geleistete Vorauszahlungen nicht ausreichend berücksichtigt oder falsch gegengerechnet (§ 19 Abs. 5 FMABG) hätte und so ein anderer Betrag vorzuschreiben wäre.
Folglich war die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
IV.1.E) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids
Für die Berechnung der der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 gelten neuerlich die obigen umfassenden Ausführungen.
Von den vorstehend errechneten Kosten für das FMA-Geschäftsjahr 2021 sind gemäß § 19 Abs. 5 FMABG 105 % als Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2022 vorzuschreiben. Daraus ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Vorauszahlungsbetrag von EUR XXXX . Dieser Betrag ist gemäß § 19 Abs. 5 FMABG in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2024 zu leisten. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass der belangten Behörde durch Heranziehung eines falschen Betrages, eines falschen Prozentsatzes oder sonst rechnerisch (arithmetisch) ein Fehler unterlaufen wäre. Folglich war auch hier die Beschwerde abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt festgehalten, dass als Zweck der mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht vor Augen stand. Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl VwGH 19.10.2022, Ra 2022/04/0080), was vorliegend der Fall war. So war der vorliegend relevante Sachverhalt – nämlich, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Kostenpflichtige handelt, die Höhe der von ihr eingemeldeten Referenzdaten und die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beträge – nicht strittig. Zudem hatte der Verfassungsgerichtshof bereits alle wesentlichen Rechtsfragen umfassend beantwortet wie insbesondere die wesentlichen Bestimmungen der zugrundeliegenden FMA-KVO 2016 – gerade auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin und das relevante FMA-Geschäftsjahr 2021 (bzw. 2022) – auf ihre Gesetzmäßigkeit und Verfassungskonformität geprüft (vgl. die oben ausführlich wiedergegebene Begründung des VfGH).
Folglich war von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten und es stellte sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt dar. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, es wurden durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl ua VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die – hier durch den Verfassungsgerichtshof bereits gelöste – Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dies betrifft insbesondere auch die von der BF geforderte Gebarungsprüfung der belangten Behörde, die gemäß VwGH-Judikatur (Begründung bzw. Zitierung s. oben) nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes (Bundesverwaltungsgerichtes) fällt.
Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
IV.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ab noch fehlt es mit Verweis auf die oben zitierte Judikatur an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.