W173 2270873-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch Mahringer Steinwender Bestebner Rechtsanwälte OG, Markus-Sittikus-Straße 5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, Postfach 70, vom 31.01.2023, Zl PS-2022-0.689.546/2754240659, wegen Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche beschlossen:
A)
Das Verfahren W173 2270873-1 wird gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde, protokolliert unter der Aktenzahl W203 2254246-1, betreffend Berücksichtigung von Schwerarbeitsmonaten ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , geb. am XXXX (in der Folge Beschwerdeführer, BF), der ab dem 01.09.1980 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, beantragte mit Eingabe vom 06.12.2021 bei seiner Dienstbehörde, Landespolizeidirektion – XXXX , (in der Folge Dienstbehörde) die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate.
2. Mit Feststellungbescheid seiner Dienstbehörde vom 03.03.2022, Zl PAD/21/00047984/152, wurden dem BF im Zeitraum ab dem der Vollendung des 40.Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Einlangen seines Antrages folgenden Monatsletzten – damit für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2021 - insgesamt 8 Schwerarbeitsmonate zuerkannt. Gegen diesen Bescheid brachte der BF beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.02.2022 datierte Beschwerde ein, die unter der Aktenzahl W203 2254246 protokolliert wurde.
3. In der Folge hat der BF einen bei der Dienstbehörde am 27.06.2022 eingelangten Antrag gemäß § 15c BDG 1979 zur Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung mit Ablauf des 30.09.2022 gestellt. Mit Schreiben vom 11.07.2022 wurde dem BF von seiner Dienstbehörde mitgeteilt, dass er gemäß § 236d Abs. 1 leg.cit seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats September 2022 bewirkt habe.
4. Mit gegenständlichem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge belangte Behörde, BVAeB) vom 31.01.2023, Zl PS-2022-0.689.546/2754240659, wurde festgestellt, dass dem BF ab 01.10.2022 eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (in der Folge PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 4.893,59 gebühre. Diese setze sich wie folgt zusammen: einem Ruhegenuss von € 3.305,99, einer Nebengebührenzulage von € 1.055,57 und einer anteiligen Pension von € 532,03 nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (in der Folge APG). Deren Berechnung sei den angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden, zu entnehmen. Unter dem Punkt Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 wurde folgendes ausgeführt: „………………
Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.09.2022
Ablauf des Monats, in dem das 65.Lebensjahr vollendet wird. 30.06.2024
Anzahl der Kürzungsmonate 21 Monate
Abschlag 0,28% pro Monat
Bemessungsgrundlage
(voll): 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Kürzung: -5,88% der Ruhegenussberechnungsgrundlage
Bemessungsgrundlage
(mindestens 62,00%) 74,12% der Bemessungsgrundlage“
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.01.2023 erhob der BF Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die unter der Aktenzahl W173 2270873-1 protokolliert wurde. Begründend wurde vorgebracht, dass ungeachtet des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens zur Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten eine höhere Kürzung der Ruhegenussberechnungsgrundlage vorgenommen sei. Die Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche sei aber von der Vorfrage der Anrechnung von Schwerarbeitsmonaten abhängig. Dazu sei ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W203 2254246-1). Würde dem BF antragsgemäß mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung zustehen, würde eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979 vorliegen. Es hätte aus diesem Grund bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht ein Abschlag von insgesamt 5,88% der 80-prozentigen vollen Ruhegenussberechnungsgrundlage erfolgen dürfen, sondern hätte basierend auf § 5 Abs. 2a PG 1965 nur ein Abschlag von 2,52% (0,12% pro Monat) vorgenommen werden dürfen. Damit sei die Berechnung des Ruhebezugs durch die belangte Behörde rechtswidrig. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit einer Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.Feststellungen:
1.1. Beim Bundesverwaltungsgericht ist seit 22.04.2022 eine Beschwerde anhängig, die unter Aktenzahl W203 2254246-1 protokolliert wurde. Gegenstand dieser Beschwerde ist – wie bereits oben ausgeführt wurde - die Frage der vom BF während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund geleisteten Schwerarbeitsmonate.
1.2. Die Anzahl der vom BF während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund geleisteten Schwerarbeitsmonate ist als Vorfrage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu qualifizierten, die am 26.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht unter der Aktenzahl W173 2270873-1 protokolliert wurde. Dieses richtet sich gegen den Bescheid vom 31.01.2023, Zl PS-2022-0.689.546/2754240659, die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF betreffend, der sich seit 01.10.2022 gemäß § 236d BDG 1979 - damit 21 Monate vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres (30.06.2024) - im Ruhestand befindet. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ist eine Basis für die Berechnung des Ruhegenusses die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung des 65.Lebensjahres ist von einer vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage in einer Form von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage auszugehen. Im Gegensatz dazu ist gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf jenes Monats liegt, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet (hier: 21 Monate vorher), das Prozentausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 % zu kürzen (gegenständlich um 5,88 % - 21 x 0,28%). Hingegen wäre bei einer Versetzung in den Ruhestand des BF durch Erklärung mit Vorliegen der oben genannten Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b BDG 1979 bei der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage kein Abschlag von insgesamt 5,88% (21 Monate x 0,28%) von der vollen 80%igen Ruhegenussberechnungsgrundlage vorzunehmen, sondern wäre gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 nur mehr ein Abschlag von insgesamt 2,52% (damit 21 Monate x 0,12%) zu veranschlagen. Die prozentmäßige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage würde damit im Fall des Vorliegens der oben genannten Schwerarbeitsmonate vergleichsweise geringer ausfallen. Selbst bei der Berechnung der Nebengebührenzulage würde sich das Ausmaß der prozentuellen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 auswirken. Auch bei der Berechnung der Pension nach dem APG ist gemäß § 4 Abs. 3 APG die Beanspruchung einer Schwerarbeiterpension vom Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Schwerarbeiterzeiten abhängig.
1.3. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde, protokolliert unter der Aktenzahl W203 2254246-1, zur Anzahl der geleisteten Schwerarbeitsmonate des BF ist das unter der Aktenzahl W173 2270873-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokollierte Beschwerdeverfahren zu den pensionsrechtlichen Ansprüchen des BF ab dem 01.10.2022 gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG auszusetzen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den oben angeführten anhängigen Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im PG 1965 ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist keine Senatszuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. etwa VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089).
3.3. Maßgebliche Bestimmungen des PG 1965, VwGVG und AVG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln: 1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht. 2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten. 3. Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate. 4. Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 dritter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 5. Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden. 6. Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so sind zusätzlich folgende Beitragsmonate zu ermitteln: a) Zunächst sind für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat der angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist, und für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 ASVG (§ 175 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978 - GSVG, § 167 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 - BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag nach den für das frühere Dienstverhältnis geltenden Bestimmungen zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht. b) Bei Bedarf sind weiters für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Kalendermonat eines als Ruhegenussvordienstzeit angerechneten vertraglichen Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft, für den ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG (§ 172 GSVG, § 164 BSVG) in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG (§ 172 Abs. 6 GSVG, § 164 Abs. 6 BSVG) geleistet wurde, die fehlenden höchsten monatlichen Bemessungsgrundlagen für den Beitrag in der Pensionsversicherung nach den §§ 44 bis 47 ASVG zu ermitteln. Sonderzahlungen und Zahlungen für Nebengebühren, die nach den §§ 65 und 66 berücksichtigt wurden, bleiben dabei außer Betracht.
Liegen auch danach weniger als die erforderlichen Beitragsmonate vor, ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(2a) Die Beitragsgrundlage für die Zeit eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(2b) An die Stelle des Betrages von 1 350 Euro in den Abs. 2 und 2a tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.
(2c) Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 50e BDG 1979 herabgesetzt ist, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c des Bundespflegegeldgesetzes – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch oder schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 5. (1) 80% der Ruhegenußberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen.
(2a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b BDG 1979 beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,12 Prozentpunkte pro Monat. Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der sich nach der Anwendung des Abs. 2 und der §§ 90a Abs. 1 und 92 bis 94 ergebende Ruhebezug zusätzlich um 0,175% für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem die Beamtin oder der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet, zu verringern.
(2b) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand nach § 236b BDG 1979 ist Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach dieser Bestimmung vor dem 1. Jänner 2014 erfüllt waren.
(3) Bleibt der Beamte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres im Dienststand, so ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden vollen Monat, der zwischen dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten und dem Monatsersten nach dem Übertritt (der Versetzung) in den Ruhestand liegt, um 0,28 Prozentpunkte zu erhöhen.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt, wenn 1. der Beamte im Dienststand verstorben ist oder 2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle (§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und der Beamtin oder dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss – allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung – zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 2 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt der Beamtin oder dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil sie oder er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 2 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat. Arbeits- oder Dienstunfälle und Berufskrankheiten, die in einem sonstigen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft erlitten wurden, gelten als Dienstunfälle und Berufskrankheiten nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG und deshalb gebührende Unfall- oder Versehrtenrenten als Versehrtenrenten nach dem B-KUVG. Dienstbeschädigungen und Beschädigtenrenten nach dem Heeresentschädigungsgesetz – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, sind Dienstunfällen und Versehrtenrenten nach dem B-KUVG gleichzuhalten.
(5) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht unterschreiten und 90,08% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (des ruhegenussfähigen Monatsbezuges) nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss
§ 61. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich 1. um Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen nach § 65 Abs. 5, nach § 66 Abs. 3 und nach § 11 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung und 2. um Gutschriften von Nebengebührenwerten a) nach den §§ 67 und 68 und b) nach § 12 des Nebengebührenzulagengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(4) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 65 Abs. 5 oder § 66 Abs. 3 sowie in Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 67 und 68 ist festzuhalten, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Erhöhung des Ruhebezuges
§ 90a. (1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 92 bis 94 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90% des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(1a) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 ist der Ruhebezug – allenfalls unter Anwendung der §§ 92 bis 94 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 5 Abs. 2a zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 5 Abs. 2a und der §§ 92 bis 94 bemessenen Ruhebezug.
(1b) An die Stelle des im Abs. 1 zweiter Satz genannten Prozentsatzes von 90% treten für die erstmalige Pensionsbemessung die in der folgenden Tabelle angeführten Prozentsätze, wobei jeweils der für dasjenige Jahr geltende Prozentsatz anzuwenden ist, in dem frühestens ein Pensionsanspruch aufgrund einer Ruhestandsversetzung nach § 15b, § 15c, § 236b oder § 236d BDG 1979 bestanden hat:
(2) Bei der Bemessung des Kinderzurechnungsbetrages im Rahmen des Vergleichsruhebezuges sind die §§ 239 Abs. 1 und 261 Abs. 2 ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Eine allfällige Kürzung nach § 5 und eine allfällige Zurechnung nach § 9 sind im Rahmen der Bemessung des Vergleichsruhebezuges bis zum Ablauf jenes Monates zu berechnen, zu dem der Beamte nach der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage frühestens seine Ruhestandsversetzung durch Erklärung bewirken können hätte.
Anwendung des APG
§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt für alle Beamten – mit Ausnahme der nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung Zugewiesenen – der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau. Für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten obliegt die Einrichtung und Führung des Pensionskontos dem jeweiligen Unternehmen.
(3) Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt. 2. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind – rückwirkend ab 1. Jänner 2005 – an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen. 3. § 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden. 4. Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen. 5. Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubes gegen Entfall der Bezüge nach § 75c BDG 1979 oder eines sonstigen Karenzurlaubes, der zum Zwecke der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach § 4 Abs. 2 bis 2b.
(4) Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. § 310 ASVG ist nicht anzuwenden. 2. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 311 Abs. 2 ASVG an den Bund geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag. 3. Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach § 56 geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrages, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG. 4. § 11 Z 3 APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
(5) Bei der Bemessung der Pension nach dem APG ist § 105 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(6) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden. APG
Alterspension, Anspruch
§ 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person 1. mindestens 480 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und 2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person 1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und 2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
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Gemäß §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen, eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.4. Aussetzung des Verfahrens zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche
Bei der gegenständlichen Fallkonstellation liegt eine derartige Vorfragensituation vor. Die belangte Behörde stellte die pensionsrechtlichen Ansprüche des BF ab 01.10.2022 im bekämpften Bescheid vom 31.01.2023 fest. Dem BF gebühre ab 01.10.2022 eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 4.893,59. Diese setze sich wie folgt zusammen: einem Ruhegenuss von € 3.305,99, einer Nebengebührenzulage von € 1.055,57 und einer anteiligen Pension von € 532,03 nach dem APG. Die belangte Behörde führte begründend aus, dass die Höhe der Gesamtpension nach den gesetzlichen Bestimmungen auf dem pensionsrelevanten Sachverhalt und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen basiere. Maßstab sei dabei die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlage) sowie der relevante Teile des Personalaktes der Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, ect.). Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde, übernommen worden. Die Berechnung der Höhe der Gesamtpension sei unter Anwendung der zwingenden gesetzlichen Vorschriften durchgeführt worden.
Ob im Hinblick auf die Berechnung der Ruhegenussbemessungsgrundlage für den BF das Prozentausmaß der vollen Kürzung in der Höhe von 0,28% pro Monat (21 Monate) durchschlägt, oder gemäß § 5 Abs. 2a PG 1965 nur ein 0,12%iger Abschlag der vollen 80%igen Ruhegenussberechnungsgrundlage pro Monat (21 Monate x 0,12%) vorzunehmen ist, stellt eine Vorfrage im unter der gegenständlichen Aktenzahl anhängigen Beschwerdeverfahren dar. Selbst bei der Berechnung der Nebengebührenzulage wirkt sich das Ausmaß der prozentuellen Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 61 Abs. 2 PG 1965 aus. Auch bei der Berechnung der Pension nach dem APG ist gemäß § 4 Abs. 3 APG die Beanspruchung einer Schwerarbeiterpension bei Vorliegen von einer bestimmten Anzahl von Schwerarbeiterzeiten möglich. Ob beim BF Schwerarbeitsmonate vorliegen, ist Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängigen, unter der Aktenzahl W203 2254246-1 protokollierten Beschwerdeverfahrens. Es handelt sich dabei um eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde (des Verwaltungsgerichtes), das Verfahren auszusetzten oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt damit nicht nur im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde (das Verwaltungsgericht) die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Es besteht daher keine völlige Ungebundenheit. Der Aussetzungsbeschluss kann nämlich in Richtung Rechtmäßigkeit dahingehend überprüft werden, ob die Aussetzungsentscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen wurde. Die Überlegungen, von denen sich die Behörde (das Verwaltungsgericht) dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde (das Verwaltungsgericht) ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (vgl. VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwH; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Vorfrage betrifft unmittelbar den BF selbst. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der gegenständlichen Fallkonstellation davon aus, dass die Vorfrage zum Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten beim BF nach dem Prinzip der Verfahrensökonomie einfacher und kostensparender im unter der Aktenzahl protokollierten Beschwerdeverfahren W203 2254246-1 abgewickelt werden kann. In diesem Verfahren liegen auch die erforderlichen Unterlagen im vorgelegten Verwaltungsakt vor. Nach der rechtkräftigen Entscheidung im genannten Beschwerdeverfahren kann im gegenständlichen, unter der Aktenzahl W173 2270873 protokollierten Beschwerdeverfahren zur Feststellung der pensionsrechtlichen Ansprüche des BF entschieden werden.
Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im Sinne der §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Spruch genannten anhängigen Beschwerdeverfahrens zum Vorliegen von Schwerarbeitsmonaten beim BF gerechtfertigt ist.
3.5. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht zum unter der Aktenzahl W173 2270873-1 ausgesetzten Beschwerdeverfahren den rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur Aktenzahl W203 2254246-1 in Verbindung mit dem diesbezüglichen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.
3.6. Schlussfolgerungen
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen der §§ 17 VwGVG iVm 38 AVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren (W173 2270873-1) bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Beschwerdeverfahren (W203 2254246-1) ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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