Spruch
W214 2274026-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 17.05.2023, Zl. D124.0469/23 2023-0.350.217, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 02.03.2023 (eingelangt am 07.03.2023 bei der Behörde) machte XXXX (Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der belangten Behörde, im Folgenden: N-GmbH) geltend und brachte dazu vor, die XXXX (im Folgenden: X-AG), welche die Muttergesellschaft der N-GmbH sei, habe durch die XXXX (im Folgenden: F-GmbH) am 20.12.2021 Mahnklage gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht XXXX eingebracht. Diese Klage sei mangels Aktivlegitimation der X-AG abgewiesen und das Urteil am 24.02.2022 mündlich verkündet worden, die Übermittlung desselben sei am 31.03.2022 an den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erfolgt. Zur Führung des Gerichtsverfahrens sei es zwischen der N-GmbH, der X-AG und der F-GmbH unter anderem zu Abstimmungsgesprächen, zum Informationsaustausch und einer Weiterleitung von Dokumenten auf Basis der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers gekommen. Daraus folge als logische Konsequenz, dass die dabei seitens der N-GmbH vollzogenen Datenverarbeitungen nicht rechtmäßig gewesen seien.
Beigelegt wurden die betreffende Mahnklage vom 20.12.2021 sowie das Urteil des BG XXXX vom 24.02.2022 (GZ: XXXX ).
2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die rechtsanwaltlich vertretene N- GmbH am 24.04.2023 eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der Anspruch auf Behandlung der Beschwerde präkludiert sei, da der Beschwerdeführer gegen die am 20.12.2021 eingebrachte Mahnklage am 27.01.2022 Einspruch erhoben und darin die mangelnde Aktivlegitimation eingewandt habe. Am 17.02.2022 habe der Beschwerdeführer dort ein umfassendes Vorbringen erstattet, das Urteil des BG sei am 24.02.2022 in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls spätestens am 24.02.2022 Kenntnis von den Umständen gehabt, durch die er sich nun über ein Jahr später als beschwert erachte.
3. Nach Einräumung eines Parteiengehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführer in einer hierauf ergangenen Stellungnahme vom 08.05.2023 zusammengefasst vor, die Ausführungen der N- GmbH zur Gänze als unrichtig zu bestreiten. Die Summe der Datenschutzverletzungen seien frühestens erst mit der Zustellung des rechtskräftigen Urteils beendet gewesen, somit frühestens am 01.04.2023. Die Richtigkeit der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers sei schließlich vom BG am 24.02.2022 (mündlich) festgestellt worden, allerdings stelle dies nur ein vorläufiges Ergebnis dar, die Anwesenheit beider Parteien bei der letzten Verhandlung und das Verkünden eines „lediglich vorläufigen“ Urteils seien daher irrelevant. Erst mit offizieller Zustellung des Urteils sei rechtskräftig festgestellt worden, dass die Aktivlegitimierung fehle, weswegen der Beschwerdeführer erst mit Zustellung am 01.04.2022 Kenntnis von den aus seiner Sicht beschwerenden Umständen erlangt habe. Daher sei seine Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden.
4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde zurück.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach eigenem Vorbringen sowie nach dem Inhalt der von ihm als Beweismittel vorgelegten Dokumente spätestens am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem BG XXXX , somit am 24.02.2022, Kenntnis erlangt. Das Eintreten der formellen Rechtskraft sei unter Zugrundelegung des Sachverhaltes nicht maßgebend. Folglich sei die relative Präklusivfrist von einem Jahr ab Kenntnis des beschwerenden Ereignisses bereits verstrichen und der Anspruch des Beschwerdeführers erloschen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Umfang seiner Datenschutzbeschwerde verkürzt und wesentliche Teile derselben außer Acht gelassen habe, im Besonderen das Vorbringen zum Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO, bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO. Dies habe deshalb zu einem Feststellungsmangel, einer mangelhaften Beweiswürdigung und folglich zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt. Fallbezogen sei zudem offensichtlich, dass sogar über das Datum des rechtskräftigen Abschlusses des Zivilprozesses am 01.04.2022 hinaus eine weitere rechtswidrige Datenverarbeitung zur Person des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei, weil das Urteil zunächst dem Rechtsanwalt übermittelt worden sei, welcher dieses aufgrund seiner Bestellung an die X-AG übermitteln habe müssen, welche das Urteil sodann an die N-GmbH weiterzuleiten gehabt habe, womit der Zeitraum der Datenschutzverletzungen ausgedehnt worden sei. Die Summe der Datenschutzverletzungen sei frühestens mit dem 01.04.2023 beendet worden, erst an diesem Datum habe er Kenntnis erlangt. Die beschwerenden Datenverarbeitungen hätten sogar noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt - aufgrund des Verfahrens vor der Behörde - angedauert. Die belangte Behörde habe den § 24 Abs. 4 DSG falsch angewendet, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eines „in Aussicht genommenen Urteils“ am 24.02.2022 in keinster Weise eine Relevanz für den Start eines Fristenlaufs habe, weil die untrennbar miteinander verbundenen Datenschutzverletzungen durch die beteiligten Parteien weit darüber hinaus angedauert hätten. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer mit 24.02.2022 Kenntnis erlangt hätte, sei völlig unsubstantiiert, hingegen sei mit Rücksicht auf § 461 ZPO der Eintritt der formellen Rechtskraft des betreffenden Urteils maßgebend.
6. Mit Schreiben vom 22.06.2023, eingelangt am 23.06.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Insbesondere wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die X-AG ist die Muttergesellschaft der N-GmbH.
Am 20.12.2021 brachte die X-AG, rechtsanwaltlich vertreten durch die F-GmbH, eine Mahnklage gegen den Beschwerdeführer ein.
Mit mündlich verkündetem Urteil des BG XXXX vom 24.02.2022, GZ: XXXX ; wurde in Anwesenheit beider Parteien das Klagebegehren der X-AG abgewiesen, da kein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestand, sondern lediglich ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der N-GmbH. Die klagende Partei war sohin nicht aktiv klagslegitimiert. Beweis wurde durch das BG erhoben durch Einsicht in einen Netznutzungsvertrag, in eine Endabrechnung, in eine Korrespondenz und in eine Rechnung der XXXX vom 25.11.2021.
Der Beschwerdeführer erlangte spätestens mit 24.02.2022 Kenntnis davon, Betroffener von Datenverarbeitungen gewesen zu sein, bzw. dass seine Daten vermuteter Weise unzulässig weitergegeben worden wären.
Der Beschwerdeführer übergab seine Datenschutzbeschwerde am 03.03.2023 der Post. Darin machte er eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die N-GmbH geltend.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.05.2023, Zl. D124.0469/23 2023-0.350.217, wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Verfristung gemäß § 24 Abs. 4 DSG zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die beschwerenden Ereignisse ergeben sich aus der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers, in welcher er ausführlich schilderte, durch welche Datenverarbeitungsvorgänge er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Aus den darin enthaltenen Angaben, dem beigefügten Urteil des BG XXXX sowie der Stellungname der N- GmbH vom 24.04.2023 ergibt sich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die beschwerenden Ereignisse. Die belangte Behörde traf vor diesem Hintergrund die entsprechenden Feststellungen in ihrem Bescheid und legte diese ihrer Beurteilung zugrunde.
Die Bescheidbeschwerde richtet sich gegen die rechtliche Beurteilung bzw. die unzureichende Fassung des Beschwerdeumfanges und die daraus resultierende Verkürzung des Sachverhaltes sowie mangelhafte Beweiswürdigung. Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere, was den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme anbelangt, blieb jedoch im Kern unbestritten. Der Beschwerdeführer relevierte insoweit lediglich die aus seiner Sicht mangelnde rechtliche Relevanz der mündlichen Verkündung des Urteils am 24.02.2022 für den Beginn des Fristenlaufs (hinsichtlich des Vorbringens zum Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Urteils wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen). Auf Basis der Aktenlage ergaben sich sohin keine Anhaltspunkte, aufgrund derer an dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der beschwerenden Ereignisse zu zweifeln wäre.
Das Einbringungsdatum der Datenschutzbeschwerde ergibt sich wiederum aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, darin ist der Poststempel auf dem Briefumschlag des Beschwerdeführers vom 03.03.2023 ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
§ 24 Abs. 1 und 4 DSG lauten:
„§ 24 DSG
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(4) Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer moniert, die belangte Behörde habe den Beschwerdegegenstand verkürzt, da sie den geltend gemachten Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO ignoriert habe, ist dazu Folgendes festzuhalten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Fall der Zurückweisung einer Beschwerde durch die belangte Behörde Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag war dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt.
3.3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 4 DSG erlischt der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
Bei den in § 24 DSG genannten Fristen handelt es sich um Präklusivfristen (siehe OGH 31.07.2015, 6 Ob 45/15h und Jahnel, Datenschutzrecht, Update, S 191 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000 sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG, S 190 zu § 24 DSG), auf die von Amts wegen, also bei feststehendem Sachverhalt ohne Einwendung Bedacht genommen werden muss (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, Datenschutzrecht, § 34, Anm. 2 zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 1 DSG 2000). In Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl wird aufgeführt, dass die Verjährungsregel des § 24 Abs. 4 DSG hinsichtlich der Zeitvorgaben für das Erlöschen des Anspruchs auf Behandlung einer Beschwerde weitgehend § 34 Abs. 1 DSG 2000 (subjektive Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts und objektive Frist von drei Jahren ab Stattfinden des Ereignisses) entspricht.
3.3.2.3. Gegenstand der Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers an die belangte Behörde war eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten bzw. gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch die N- GmbH. Der der Beschwerde bei der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverhalt bezieht sich auf Datenverarbeitungsvorgänge, die sich im Zusammenhang mit einem durch die X-AG – die Muttergesellschaft der N-GmbH - per Mahnklage gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahren ereignet haben sollen. Wie oben festgestellt, wurde das Urteil am 24.02.2022 in Anwesenheit der an diesem Gerichtsverfahren beteiligten Parteien mündlich verkündet und wurden spätestens dadurch die behaupteten beschwerenden Ereignisse dem Beschwerdeführer bekannt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Bescheidbeschwerde zusammengefasst vor, dass die mündliche Verkündung des Urteils am 24.02.2022 keine Relevanz für den Start eines Fristenlaufs aufweise. Der Zivilprozess sei erst mit 01.04.2022 rechtskräftig abgeschlossen und frühestens mit diesem Datum sei die Summe der Datenschutzverletzungen beendet worden, sohin habe der Beschwerdeführer auch erst ab diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt. Demnach sei in diesem Kontext der Eintritt der formellen Rechtskraft maßgebend.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch spätestens ab dem Zeitpunkt der mündlichen Urteilsverkündung am 24.02.2022 Kenntnis von den beschwerenden Ereignissen iSd § 24 Abs. 4 DSG. Auf den Zeitpunkt eines erst später erfolgten Eintritts der formellen Rechtskraft des Urteils in dem zugrundeliegenden Zivilprozess kommt es für den Beginn des Fristenlaufs nicht an. Sohin geht auch der Verweis des Beschwerdeführers auf § 461 ZPO ins Leere. Es ist auch anzumerken, dass es sich hierbei um kein in „Aussicht genommenes Urteil“ handelt und § 461 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Berufung gegen ein mündlich verkündetes Urteil regelt. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, hat gemäß § 24 Abs. 4 1. Fall DSG die betroffene Person „Kenntnis erlangt“, wenn ihr selbst oder einem ihr zuzurechnenden Vertreter das Wissen über die Tatsache der Datenverarbeitung zugänglich geworden ist (vgl. BVwG 13.08.2018, W211 2181809-1). Ebenso wenig vermag folglich das Vorbringen zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer erst mit 01.04.2023 Kenntnis von den beschwerenden Ereignissen erlangt habe, zumal er der Feststellung, der tatsächlichen Kenntnisnahme durch ihn bzw. seinen rechtsanwaltlichen Vertreter (spätestens) am 24.02.2022 im Zuge der mündlichen Urteilsverkündung im Zivilprozess im Grunde nicht entgegentritt. Im Besonderen ergibt sich dabei aus dem beiliegenden Urteil, dass bereits zwecks Beweiserhebung in den Netznutzungsvertrag, in eine Endabrechnung, in eine Korrespondenz und in eine Rechnung eines Inkasso-Unternehmen im Rahmen des Zivilprozesses Einsicht genommen wurde, was die Feststellung zur Kenntniserlangung der beschwerenden Umstände (spätestens) am 24.02.2022 weiter stützt.
Die einjährige subjektive Frist des § 24 Abs. 4 DSG betreffend die Möglichkeit der Erhebung einer Datenschutzbeschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die N-GmbH war daher am 03.03.2023 (Zeitpunkt der Erhebung der Datenschutzbeschwerde) bereits abgelaufen.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Datenschutzverletzungen über das Datum der mündlichen Urteilsverkündung hinaus angedauert hätten, insbesondere, weil das Urteil zunächst dem Rechtsanwalt übermittelt worden sei, welcher dieses aufgrund seiner Bestellung an die X-AG übermitteln habe müssen, welche das Urteil hierauf an die N- GmbH weiterzuleiten gehabt habe, verkennt er, dass diese geschilderten Datenverarbeitungsvorgänge nicht Gegenstand im Verfahren vor der belangten Behörde waren. Im Übrigen stellt die Weitergabe von Daten eine abgeschlossene Handlung dar, weshalb keine „fortgesetzte Schädigung“ gegeben ist (vgl. BVwG 18.03.2019, W211 2208247-1 [Datenweitergabe) mHw auf OGH 29.05.2017, 6 Ob 217/16d [Meldung an Kleinkreditevidenz]). Dass eine Verletzung Im Recht auf Geheimhaltung durch das Zivilgericht, die X-AG oder der Rechtsanwalt stattgefunden hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht Verfahrensgegenstand. Überdies verfängt auch nicht das Argument, demzufolge die beschwerenden Datenverarbeitungen, bedingt durch das Verfahren vor der belangten Behörde, gar bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt andauern würden, da evidentermaßen die betreffenden Beschwerdeverfahren durch den Beschwerdeführer selbst eingeleitet wurden und insoweit keine Datenverarbeitungen durch die N- GmbH initiiert wurden. Darüber hinaus bezog sich der Beschwerdeführer in seiner Datenschutzbeschwerde ausschließlich auf Datenverarbeitungsvorgänge im Zusammenhang mit dem genannten Zivilprozesses, weshalb die nunmehr darüber hinaus geltend gemachten Datenverarbeitungen nicht Gegenstand des des Verfahrens bei der belangten Behörde waren und auch nicht Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens sein können.
3.3.2.4. Das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde ergibt sich unmittelbar aus Art. 77 DSGVO. Die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäß Art 58 Abs. 4 DSGVO nach dem mitgliedstaatlichen Verfahrensrecht (vgl. Zavadil in Knyrim, DatKomm Art 58 DSGVO Rz 51; sowie Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 24 Rz 3).
Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH mangels einer einschlägigen Unionsregelung gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, die Modalitäten für das Verwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (siehe EuGH 06.10.2015, C-61/14, Rz 46).
Es ist nicht ersichtlich, dass die Fristen des § 24 DSG das Beschwerderecht nach der DSGVO unverhältnismäßig einschränken würden (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 27.01.2023, W108 2253996-1). Wie den Erläuterungen zur Vorgängerbestimmung (§ 34 Abs 1 DSG 2000) zu entnehmen ist, erachtete der Gesetzgeber die Einführung der Frist für sachlich geboten, da die Ermittlung von Sachverhalten, die lange zurückliegen, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann und eine verlässliche Beurteilung des Vorliegens von Datenschutzverletzungen erschwert (siehe ErlRV 1613 BlgNR 20. GP 50).
3.3.2.5. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde daher zu Recht zurückgewiesen, weswegen die Beschwerde abzuweisen war.
3.3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei – hier die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers – zurückzuweisen war. Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.