JudikaturBFG

AW/7100012/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 2025

Beschluss aufschiebende Wirkung

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Desiree Benkö LL.M., Marktplatz 17/1/1, 2380 Perchtoldsdorf, über den Antrag der Revisionswerberin, der außerordentlichen Revision vom 30. September 2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. August 2025, RV/7100215/2022, betreffend Abweisung einer Nachsicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. Augst 2025, RV/7100215/2022, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 8. Oktober 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. September 2021 betreffend Nachsicht abgewiesen.

Mit der außerordentlichen Revision vom 30. September 2025 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, das angefochtene Erkenntnis sei einem Vollzug zugänglich, da es die Revisionswerberin zu der Zahlung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zwinge. Der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, weil sie weder wegen Gefahr in Verzug dringend geboten sei noch berechtigte subjektive Rechte Einzelner verletzt seien. Ebenso wenig ergäben sich aus dem Verhalten der Revisionswerberin Bedenken gegen die aufschiebende Wirkung.

Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Nachsicht betreffend Zwangsstrafen abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.

Eine aufschiebende Wirkung kann nur dann zuerkannt werden, wenn ein vollzugstauglicher Rechtsakt vorliegt. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall aber nicht vor (vgl. VwGH 12. August 2010, AW 2010/16/0048, Kettisch/Tauß-Grill in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch (Hrsg), Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen² (2023) Rz 4.98).

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 8. Oktober 2025