JudikaturBFG

RV/5100574/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
08. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 06.03.2025 wurde die Einkommensteuer 2024 antragsgemäß veranlagt, wobei das Pendlerpauschale iHv 248,00 € und der Pendlereuro iHv 14,67 € berücksichtigt wurde.Mit Eingabe vom 07.03.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe vergessen, den Alleinverdienerabsetzbetrag einzutragen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2025 wurde die Beschwerde vom 07.03.2025 als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, da der Beschwerdeführer nicht mindestens 7 Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe für ein Kind bezogen habe.

Mit Eingabe vom 26.03.2025 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er 374,00 € Pendlerpauschale bekommen müsste und er habe nur 240,00 € bekommen.

Mit Schreiben vom 31.03.2025 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Vorlage eines Ausdruckes aus dem Pendlerrechner für jeden Arbeitgeber auf.

Daraufhin legte der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros vor, aus der hervorgeht, dass die Anschrift seiner Wohnung ***Bf1-Adr*** und jene der Arbeitsstätte ***AG1Adr*** lautet. Den Arbeitsbeginn gab der Beschwerdeführer mit 18:00 Uhr, das Arbeitsende mit 02:30 Uhr und die schnellste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitgeber mit 11 km an. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels sei aufgrund der Fahrzeit mit dem Massenbeförderungsmittel oder aufgrund der Tatsache, dass kein Massenbeförderungsmittel verkehrt, nicht möglich.

Mit Schreiben vom 09.04.2025 hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, dass er das ganze Jahr 2024 bei ***AG** in Traun gearbeitet habe. Die Öffnungszeiten seien von 07:00 bis 00:00 Uhr. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betrage 11 km. Der Anspruch auf das große Pendlerpauschale iHv 372,00 € und auf den Pendlereuro iHv 22,00 € bestehe nur, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel überwiegend im Monat unzumutbar gewesen sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer das gesamte Jahr über von 18:00 Uhr bis 00:00 Uhr gearbeitet habe (02:30 Uhr sei bereits geschlossen). Es werde daher ersucht, die Arbeitszeiten für das gesamte Jahr 2024 vorzulegen.Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

Mit Bericht vom 06.06.2025 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Partnerin für ein Kind mindestens sieben Monate im Jahr 2024 Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen hätten, weshalb kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag bestehen würde.Nachdem die Behörde Zweifel über die Angaben im Pendlerrechner hegen würde, habe sie den Beschwerdeführer um Vorlage der Arbeitsaufzeichnungen ersucht. Mangels Nachweises müsse davon ausgegangen werden, dass im Kalendermonat überwiegend die Benützung von Massenverkehrsmitteln zumutbar sei und daher kein Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro bestehe.Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Einkommensteuerbescheid insofern abzuändern, als Pendlerpauschale und Pendlereuro steuerlich nicht mehr anerkannt würden.

Folgendes Schreiben vom 13.06.2025 richtete das Bundesfinanzgericht an den Beschwerdeführer:"Alleinverdienerabsetzbetrag: Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner Einkünfte von höchstens 6.312 € (2023) jährlich erzielt (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass weder Sie noch Ihre Frau ein Kind haben, sodass Ihnen der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht. Pendlerpauschale: Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt bezogen auf Ihren Fall Folgendes (§ 16 Abs. 1 Z 5 EstG 1988): Diese Ausgaben sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie ein Pendlereuro zu. Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale bei einer Entfernung von 2 bis 20 km 372 € jährlich. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Sie haben das Schreiben des Finanzamtes vom 9.4.2025 nicht beantwortet und daher nicht nachgewiesen, dass Ihnen das Pendlerpauschale zusteht. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden von Ihnen nicht dargelegt. Es ist nämlich nicht glaubwürdig, dass Sie immer in der Zeit zwischen 18:00 und 2:30 Uhr gearbeitet haben, wie Sie es bei Ihrer Berechnung angegeben haben. Wenn Sie beispielsweise von 7:00 bis 16:00 Uhr, 09:00 bis 18:00 Uhr oder 12:00 bis 22:00 Uhr gearbeitet haben, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann besteht kein Anspruch auf das Pendlerpauschale und damit auch nicht auf den Pendlereuro. Es ist daher beabsichtigt, die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Einkommensteuerbescheid abzuändern, das im Bescheid vom 6.3.2025 berücksichtigte Pendlerpauschale iHv 248,00 € zu streichen und kein Pendlerpauschale zu berücksichtigen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Arbeitszeiten im Jahr 2024 bis 1.7.2025 offenzulegen. Dann können die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales überprüft werden."

Dieses Schreiben wurde zweimal an der Adresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt, nicht behoben und an das Bundesfinanzgericht retourniert. Am 14.08.2025 wurde das Schreiben dem Beschwerdeführer an die aktenkundige EMailadresse übermittelt und die Frist zur Beantwortung mit 01.09.2025 begrenzt.

Bis 08.09.2025 erfolgte keine Beantwortung des Schreibens.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der ***Bf1-Adr***. Er lebt dort mit seiner Ehefrau ***E***. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau hatten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Kind.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bezog der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der ***AG2***GmbH bzw. der ***AG1*** GmbH (beide "***AG**"). Die Arbeitsstätte befindet sich in ***AG1Adr***, und ist von der Wohnung 11 Autokilometer entfernt.Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

2. Beweiswürdigung

Der Wohnsitz, die Adresse der Arbeitsstätte und der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau ein Kind haben, geht unbestritten aus den vorliegenden Akten hervor.

Nach § 115 Abs. 1 BAO sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, soweit sie abgabenrechtlich relevant sind, zu ermitteln. Die Feststellungslast der Behörde befreit nicht die Partei von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht.

Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht zur Vorlage seiner vollständigen und tatsächlichen Arbeitszeiten aufgefordert. Bis dato ist er diesen Ersuchen nicht nachgekommen.

Feststeht, dass die ***AG** Filiale, in der der Beschwerdeführer 2024 tätig war, täglich von 07:00 Uhr bis 00:00 Uhr geöffnet hatte. Wenn der Beschwerdeführer den Arbeitsbeginn mit 18:00 Uhr und das Arbeitsende mit 02:30 Uhr bekanntgibt, sind das Angaben, an deren Richtigkeit begründete Zweifel bestehen. Einerseits schließt die ***AG** Filiale, in der der Beschwerdeführer 2024 tätig war, um 00:00 Uhr. Warum der Dienst für den Beschwerdeführer erst zweieinhalb Stunden nach Schließung des Lokals endet, erfordert eine Erklärung. Andererseits ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich den Dienst ab 18:00 Uhr zu verrichten hat, wenn das Lokal täglich bereits um 07:00 Uhr öffnet. Finanzamt und Bundesfinanzgericht haben den Beschwerdeführer aufgefordert, seine tatsächlichen Arbeitszeiten für das Jahr 2024 offenzulegen, was jedoch bis dato nicht geschehen ist.

Es obliegt dem Steuerpflichtigen, in dem ausschließlich auf das Erwirken einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichteten Verfahren selbst einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (VwGH 25.06.2007, 2006/14/0050).

Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Aus den Ermittlungen des Finanzamtes ergibt sich, dass bei Arbeitszeiten von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr oder 12:00 bis 22:00 Uhr die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist, nicht jedoch bei Arbeitszeiten zwischen 15:00 Uhr und 22:30 Uhr oder 15:00 Uhr 00:00 Uhr

Ohne ergänzende Angaben und ohne Übermittlung von Nachweisen war es dem Bundesfinanzgericht unmöglich festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Kalendermonat die Benützung von Massenverkehrsmitteln überwiegend nicht möglich gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I.

3.1.1. Alleinverdienerabsetzbetrag

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben ein Kind iSd 106 Abs. 1 EStG 1988, sodass dem Beschwerdeführer der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

3.1.2. Pendlerpauschale

Zu den Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 zählen gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit a EStG 1988 sind diese Ausgaben durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) abgegolten. Nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Z 6 lit b-j EStG 1988 steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 EStG 1988 ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.

Zur Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungs-mittels regelt die PendlerVO:§ 2 (1) Die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist nach Z 1 und Z 2 zu beurteilen. Dabei sind die Verhältnisse gemäß § 1 zu Grunde zu legen. Die Umstände, die die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit begründen, müssen jeweils überwiegend im Kalendermonat vorliegen.1. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels liegt vor, wenn,a) zumindest für die Hälfte der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder zwischen Arbeitsstätte und Wohnung nach Maßgabe des § 1 kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oderb) der Steuerpflichtige über einen gültigen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 verfügt oderc) die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder wegen Blindheit für den Steuerpflichtigen im Behindertenpass (§ 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2002) eingetragen ist.2. Kommt Z 1 nicht zur Anwendung, gilt unter Zugrundelegung der Zeitdauer (Abs. 2) Folgendes:a) Bis 60 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets zumutbar.b) Bei mehr als 120 Minuten Zeitdauer ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels stets unzumutbar.c) Übersteigt die Zeitdauer 60 Minuten nicht aber 120 Minuten, ist auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten. Angefangene Kilometer sind dabei auf volle Kilometer aufzurunden. Übersteigt die kürzeste mögliche Zeitdauer die entfernungsabhängige Höchstdauer, ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar.(2) Die Zeitdauer umfasst die gesamte Zeit, die vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen bei der Wohnung verstreicht; sie umfasst auch Wartezeiten. Für die Ermittlung der Zeitdauer gilt:1. Stehen verschiedene Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, ist das schnellste Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen.2. Zudem ist die optimale Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu berücksichtigen; dabei ist für mehr als die Hälfte der Entfernung ein zur Verfügung stehendes Massenbeförderungsmittel zu berücksichtigen. Ist eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel mit einem Anteil des Individualverkehrsmittels von höchstens 15 Prozent der Entfernung verfügbar, ist diese Kombination vorrangig zu berücksichtigen.3. Steht sowohl ein Massenbeförderungsmittel als auch eine Kombination von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zur Verfügung, liegt eine optimale Kombination im Sinne der Z 2 nur dann vor, wenn die nach Z 2 ermittelte Zeitdauer gegenüber dem schnellsten Massenbeförderungsmittel zu einer Zeitersparnis von mindestens 15 Minuten führt.(3) Sind die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonates im Wesentlichen gleich, und ergeben sich nach § 1 Abs. 2 und 3 unterschiedliche Zeitdauern, ist die längere Zeitdauer maßgebend.(4) Sind die zeitlichen oder örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats nicht im Wesentlichen gleich, ist jene Zeit maßgebend, die erforderlich ist, um die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. von der Arbeitsstätte zur Wohnung im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurückzulegen. Liegt kein Überwiegen vor, ist die längere Zeitdauer gemäß § 2 Abs. 2 maßgebend.§ 3 (1) Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) und für die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar oder unzumutbar ist (§ 2), ist für Verhältnisse innerhalb Österreichs der vom Bundesministerium für Finanzen im Internet zur Verfügung gestellte Pendlerrechner zu verwenden.(2) Dem Pendlerrechner sind die Verhältnisse zu Grunde zu legen, die für den abgefragten Tag bestehen.(3) Entsprechen die zeitlichen und örtlichen Umstände der Erbringung der Arbeitsleistung während des gesamten Kalendermonats im Wesentlichen jenen, die für den abgefragten Tag im Pendlerrechner bestehen, kann angenommen werden, dass das unter Verwendung des Pendlerrechners für den abgefragten Tag ermittelte Ergebnis mit dem übereinstimmt, das sich für alle maßgebenden Tage des Kalendermonats ergibt.(4) Liegen für verschiedene abgefragte Tage unter Verwendung des Pendlerrechners unterschiedliche Ergebnisse vor, ist jenes maßgebend, das für einen abgefragten Tag (Abs. 3) ermittelt wurde, der jenem Kalenderjahr zuzurechnen ist, für das die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar ist, zu beurteilen ist. In allen anderen Fällen ist die zeitnähere Abfrage nach Abs. 3 maßgebend.(5) Das Ergebnis des Pendlerrechners ist nicht heranzuziehen, wenn nachgewiesen wird, dass1. bei der Berechnung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. der Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnung (§ 1) oder2. bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist (§ 2) unrichtige Verhältnisse berücksichtigt werden. Dieser Nachweis kann vom Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erbracht werden. Die Nachweismöglichkeit erstreckt sich jedoch nicht auf jene Verhältnisse, die dem Pendlerrechner auf Grund einer abstrakten Betrachtung des Individualverkehrs hinterlegt sind und auf einer typisierenden Betrachtung beruhen (beispielsweise die hinterlegte Durchschnittsgeschwindigkeit).(6) Der Arbeitnehmer hat das Ergebnis des Pendlerrechners auszudrucken. Der Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG 1988. Erfolgt keine Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro durch den Arbeitgeber bei Anwendung des Lohnsteuertarifs, hat der Arbeitnehmer einen Ausdruck des ermittelten Ergebnisses des Pendlerrechners für Zwecke der Berücksichtigung bei der Einkommensteuerveranlagung aufzubewahren.

Das Ergebnis des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pendlerrechners ist gemäß § 3 Abs. 5 Z 2 PendlerVO gegenständlich nicht anzuwenden, da bei der Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels unzumutbar ist, unrichtige bzw. unvollständige Verhältnisse berücksichtigt wurden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, konnte gegenständlich nicht festgestellt werden, dass die Benützung von Massenverkehrsmitteln überwiegend nicht möglich gewesen wäre.

Pendlerpauschale und Pendlereuro stehen dem Beschwerdeführer nicht zu, sodass insofern der angefochtene Einkommensteuerbescheid zu ändern war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da in diesem Erkenntnis ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung zu lösen waren. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Linz, am 8. September 2025