IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Fingernagel in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der in Österreich ansässige Beschwerdeführer (Bf) bezog im Jahr 2022 Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt sowie Einkünfte aufgrund einer ausländischen Pension.
Mit Einkommensteuerbescheid 2022 vom 6.2.2024 wurden darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 7.903,57€ mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% angesetzt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen seien vom Finanzamt anhand der vorliegenden Mitteilung der Finanzbehörde aus ***1*** über ausländische Kapitalerträge in Höhe von 15.807,14€ abzüglich 50% pauschaler Anschaffungskosten gemäß § 93 Abs 4 EStG auf 7.903,57€ geschätzt worden.
Dagegen brachte der Bf mit Schriftsatz vom 26.2.2024 Beschwerde ein und führte zur Begründung aus, dass er im Jahr 2022 keine positiven Kapitalerträge aus ***1*** erhalten habe. Er habe aufgrund einer Zwangsrestrukturierung einen Verlust in Höhe von € 5.107,00 durch die Annullierung von Aktien erzielt. Weiters seien beim Wertpapierverkauf Kosten in etwa gleicher Höhe entstanden. Der Bf legte der Beschwerde die entsprechenden Dokumente bei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2024 wurde der Beschwerde dahingehend stattgegeben und die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend korrigiert.
Mit Schriftsatz vom 12.4.2024 brachte der Bf einen Vorlageantrag und begründetet dies damit, dass seine Einkommensteuer falsch berechnet worden sei. Im Zuge dessen führte er eine eigene Berechnung der Einkommensteuer durch, bei der er die Bruttoeinkünfte den zum Teil selbst mittels "Brutto-Nettorechner" berechneten Nettoeinkünften gegenüberstellte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf bezog im Jahr 2022 Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von 31.061,64 € sowie eine *** Alterspension in der Höhe von 2.636,01 €.
Für die ausländische Pension zahlte er im Jahr 2022 in Österreich insgesamt 105,24 € an Sozialversicherungsbeiträgen (8,77 € mal 12).
2. Beweiswürdigung
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen sind aktenkundig. Dagegen sprechende Umstände sind nicht ersichtlich.
Die inländischen Sozialversicherungsbeiträge für die ausländische Pension ergeben sich aus dem vom Bf vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt aus dem Jahr 2022.
Die Höhe der Einkünfte aus der inländischen Pension ergeben sich aus dem Lohnzettel der Pensionsversicherungsanstalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall nur mehr die Berechnung der Einkommensteuer.
Gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35).
Dies bedeutet, dass die sachliche Steuerpflicht nach § 2 Abs 2 an den Begriff des Einkommens an knüpft. Die Summe der vom Steuerpflichtigen innerhalb des Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte führt zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Das Einkommen wird sodann durch Abzug der Sonderausgaben und der außergewöhnlichen Belastungen ermittelt (Jakom/Ehgartner EStG18, § 2 Rz 1).
Bei allen unbeschränkt Steuerpflichtigen sind jene weltweit erzielten Einkünfte zu ermitteln, deren Regelung in den sieben Einkunftsarten erfolgt (Jakom/Ehgartner EStG18, § 2 Rz 7).
Der Bf hat einen Wohnsitz im Inland und ist daher in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Auf das Einkommen nach § 2 Abs 2 EStG 1988 wird sodann der Einkommensteuertarif angewendet. Daraus ergibt sich ein Betrag an Einkommensteuer, auf den die durch Steuerabzug einbehalten Beträge (insbesondere die Lohnsteuer) angerechnet werden.
In § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 1988 ausdrücklich als Werbungskosten angeführt sind Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Die Werbungskosten nach § 16 Ab 1 Z 4 lit e EStG 1988 sind gemäß § 16 Ab 3 EStG 1988 ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale anzusetzen.
Der Bf hat im Jahr 2022 steuerpflichtige Einkünfte in der Höhe von 31.061,64 € aufgrund seiner inländischen Pension erzielt. Dabei sind die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen (siehe Lohnzettel).
Bei der ausländischen Pension in der Höhe von 2.636,01 € sind dagegen noch die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 105,24 als Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 4 lit a EStG 188 in Abzug zu bringen. Dies ergibt steuerpflichtige Einkünfte in der Höhe von 2.530,77 €.
Die Einkünfte in der Höhe von 31.061,64 € plus die Einkünfte in der Höhe von 2.530,77 € ergeben einen Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von 33.592,41 €. Da der Bf keine Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen hatte, stellt dieser Betrag auch das Einkommen des Bf im Jahr 2022 dar, auf welches der Einkommensteuertarif nach § 33 EStG 1988 anzuwenden ist.
Der vom Bf aus dem Internet herangezogene "Brutto/-Nettorechner", stellt keine in irgendeiner Form rechtlich bindende Quelle dar. Die Einkommensteuer ist nur auf Basis der genannten gesetzlichen Bestimmungen im EStG 1988 zu ermitteln.
Im Gegensatz zur Beschwerdevorentscheidung vom 14.3.2024 sind jedoch von der ausländischen Pension die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von 105,24 € als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Die Höhe der Einkünfte aus Kaitalvermögen ist wie in der Beschwerdevorentscheidung anzusetzen, da diese vom Bf nachgewiesen wurden.
Die Berechnung der Einkommensteuer ergibt sich aus dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und stellt daher keine Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 30. September 2025