JudikaturBFG

RV/7100871/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
08. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch seine Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerden vom 18.2.2024, des O***R***, gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2021 und 2022 den Beschluss:

Die Beschwerden werden als gegenstandslos erklärt.

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit den gegenständlichen Beschwerden die Gewährung des FamilienbonusPlus für zwei Kinder.

Die Beschwerden wurden vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

Über FinanzOnline, Einbringungsdatum 3.6.2025 zog der Beschwerdeführer die Beschwerden zurück.

Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs 1), so ist sie gemäß § 256 Abs 3 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurücknahme einer Beschwerde (eines Vorlageantrages) eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es hier einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (VwGH 8.3.1991, 90/17/0328).

Die Beschwerden sind daher gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung der Beschwerde unmittelbar aus § 256 Abs 3 BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 8. September 2025