JudikaturBFG

RV/7102564/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 18. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Dezember 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 den Beschluss:

I. Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt

Mit 06.12.2023 wurde der Erstbescheid Einkommensteuer 2022 durch die belangte Behörde erlassen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde, die am 18.12.2023 zur Post gegeben wurde.

Der Einkommensteuerbescheid 2022 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.09.2024 abgeändert. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde am 24.09.2024 elektronisch über FinanzOnline in die DataBox der beschwerdeführenden Partei (in der Folge die Bf.) zugestellt.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde eine als Vorlageantrag zu wertende Eingabe eingebracht. Dieser Vorlageantrag wurde am 28.10.2024 zur Post gegeben.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Mit Beschluss vom 25.08.2025 wurde dieser Sachverhalt der Bf. zur Stellungnahme vorgehalten. Eine Stellungnahme langte in der in diesem Beschluss gesetzten Frist nicht ein.

Das Bundesfinanzgericht nimmt daher den oben angeführten Sachverhalt als erwiesen an.

Rechtliche Würdigung

Zu Spruchpunkt I (Zurückweisung wegen Verspätung)

§ 264 Abs. 4 lit. e BAO normiert, dass § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden ist.

§ 264 Abs. 1 BAO normiert - für den gegenständlichen Fall im Wesentlichen -, dass gegen Beschwerdevorentscheidungen innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag) kann.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Fest steht, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung elektronisch via FinanzOnline in die Databox der Bf. übermittelt hat. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit am 24.09.2024 zugestellt.

Die Monatsfrist des § 264 Abs. 1 BAO endete damit am 24.10.2024 (Donnerstag), 24:00 Uhr.

Fest steht ebenso, dass der Vorlageantrag am 28.10.2024 zur Post gegeben wurde. Somit wurde der Vorlageantrag verspätet eingebracht.

Damit ist der Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor. Die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Zudem folgt das Bundesfinanzgericht der Rechtsprechung zur elektronischen Zustellung in die Databox.

Wien, am 25. September 2025