BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Krafft in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Binder Grossek & Partner Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH, Neufeldweg 93, 8010 Graz, betreffend Beschwerde vom 25. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5. Oktober 2022 betreffend Körperschaftsteuer 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 10. Juli 2023 eingebracht am 12. Juli 2023 wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit b. BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die belangte Behörde (FA) sprach mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 24.3.2023 über die vom Verein ***Bf1*** (beschwerdeführende Partei, bfP.) am 25.1.2023 gegen den Körperschaftsteuersteuerbescheid 2020 vom 5.10.22 eingebrachte Bescheidbeschwerde inhaltlich abweisend ab. Die BVE wurde an die damalige steuerliche Vertretung zugestellt.Mit elektronisch via Finanz-Online (FON) eingebrachtem Schreiben beantragte die nunmehrige steuerliche Vertretung namens und auftrags der bfP. am 21.4.2023 die Verlängerung der Frist für die Stellung eines Vorlageantrages bis 30.6.2023. Der Antrag wurde vom FA zur Kenntnis genommen, eine bescheidmäßige Absprache erfolgte - soweit in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich - nicht.
Am 20.6.2023 beantragte die nunmehrige steuerliche Vertretung via FON eine neuerliche Fristverlängerung für die Einbringung des Vorlageantrages bis zum 29.9.2023. Diesen zweiten Fristverlängerungsantrag wies das FA mit Bescheid vom 27.6.2023 ab. Der Abweisungsbescheid vom 27.6.2023 wurde der steuerlichen Vertretung nachweislich (Rsb) am 29.6.2023 zugestellt. Der Abweisungsbescheid enthielt den unrichtigen Hinweis auf die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.
Mit Schriftsatz vom 10.7.2023 begehrte die steuerliche Vertretung namens der bfP. die Vorlage der Beschwerde vom 25.1.2023 an das Bundesfinanzgericht (BFG). Dieser Antrag wurde mittels FON am 12.7.2023 an die Abgabenbehörde übermittelt.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
§ 264 BAO lautet auszugsweise:
§ 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugta) der Beschwerdeführer, ferner………(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. ……..(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),………e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.……..
§ 245 BAO lautet auszugsweise:
….(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
Gemäß § 260 Abs. 1. lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde bzw. ein Vorlageantrag mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie bzw. er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist ( § 260 BAO).
Gemäß § 272 Abs 4 BAO obliegt trotz Antrags auf Befassung des Senats die Entscheidung dem Einzelrichter, wenn Beschwerden bzw. Vorlageanträge zurückzuweisen sind ( § 260 BAO).
Durch die stillschweigende Genehmigung des ersten Fristverlängerungsantrags vom 21.4.2023 durch das FA endet die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags zunächst wie beantragt am 30.6.2023. Durch den vor Ablauf dieser Frist gestellten neuerlichen Fristverlängerungsantrag wurde der Ablauf der Frist beginnend mit 20.6.2023 gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren daher noch 10 Tage der Antragsfrist offen - gemeinsam mit dem 20.6.2023 ergeben sich daher 11 Tage Restfrist.
Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung des Abweisungsbescheides vom 27.6.2023 räumt der bfP. keine über die gesetzlichen Regeln hinausgehenden Rechte ein und ändert daher im Ergebnis nichts. Enthält der Bescheid zu Unrecht eine positive Rechtsmittelbelehrung, so wird dadurch keine (im Gesetz nicht vorgesehene) Berechtigung zur Erhebung eines Rechtsmittels geschaffen (VwGH 7.5.1980, 2210/79).
Der Abweisungsbescheid vom 27.6.2023 betreffend die beantragte Fristverlängerung wurde am 29.6.2023 zugestellt, daher lief die restliche Beschwerdefrist von 11 Tagen beginnend mit dem 30.6.2023 weiter und endete sohin am 10.7.2023. Der Vorlageantrag ist zwar mit 10.7.2023 datiert wurde jedoch erst am 12.7.2023 - und daher verfristet - auf elektronischem Wege mittels Finanz-Online bei der Abgabenbehörde eingebracht.
Der Vorlageantrag ist daher als verspätetet zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt hier nicht vor, da sich die Rechtsfolgen bei gegebenen Sachverhalt unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.
Wien, am 22. September 2025