IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31.01.2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) brachte mit 13.11.2022 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 beim Finanzamt ein, in welcher sie unter anderem pauschale Kosten für die auswärtige Berufsausbildung für 12 Monate im Ausmaß von 100% für ihren Sohn begehrte.
Das Finanzamt hatte den Einkommensteuerbescheid vom 09.01.2023 abweichend zur Erklärung - nach vorgelagertem Ermittlungsverfahren (Ersuchen um Ergänzung vom 15.11.2022 und die Antwort des Ergänzungsersuchens vom 19.12.2022) - erlassen, indem der beantragte pauschale Freibetrag für auswärtige Berufsausbildung für 12 Monate nicht berücksichtigt wurde. Begründend wurde auf die Wohnsitzmeldung des Sohnes am Ausbildungsort verwiesen und von einer Ausbildungsmöglichkeit innerhalb des Einzugsortes ausgegangen.
Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Berücksichtigung des pauschalen Freibetrages für auswärtige Berufsausbildung begehrt. Die Bf gab an, dass der Ort des Familienverbandes/Familienhaushaltes relevant wäre.
Es ergingen jeweils Ergänzungsersuchen am 09.02.2023 und am 27.04.2023, welche beide unbeantwortet blieben.
In der daraufhin von der belangten Behörde am 20.09.2023 erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde - nach vorgelagertem Versuch eines Ermittlungsverfahrens - abgewiesen. Die belangte Behörde gab als Begründung an, dass sich der Wohnsitz des Sohnes der Bf innerhalb des Einzugsbereiches der Ausbildungsstätte befinden würde.
Die Bf beantragte mit Schreiben vom 06.11.2023 rechtzeitig (die Beschwerdevorentscheidung wurde am 18.10.2023 hinterlegt) die Vorlage des Beschwerdebegehrens an das Bundesfinanzgericht. Darin wurde begründend angeführt, die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, wo sich der Familienwohnort befinde und rechtsirrig festgestellt, dass durch die Hauptwohnsitzbegründung des Sohnes in Graz der Bf keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen wären. Für den Fall einer möglichen Nichtstattgabe der Beschwerde der Bf, wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht begehrt.
Seitens der belangten Behörde wurde die Bf zur Vorbereitung der Vorlage des Beschwerdeverfahrens an das Bundesfinanzgericht noch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 21.11.2023 ersucht, bekannt zu geben, warum die Ausbildung ihres Sohnes in Graz erfolge, da sie auch an Standorten in Wien angeboten werde. Diese Ermittlungsschritte wurden jedoch abermals nicht fristgerecht durch die Bf beantwortet. Mit Schreiben vom 04.03.2024 erging eine Erinnerung an das Ergänzungsersuchen vom 21.11.2023. Darin wurde der Bf eine weitere angemessene Frist zur Beantwortung bis zum 18.03.2024 eingeräumt sowie die Konsequenz einer Zwangsstrafe in der Höhe von 150,00 Euro angedroht. Diesem Schreiben wurde von der Bf wieder nicht fristgerecht nachgekommen, lediglich ein kurzes Mail am 29.03.2024 übermittelt, mit der Bitte um Fristerstreckung von weiteren 4 Wochen. Da auch diese, von der belangten Behörde genehmigte Frist von der Bf nicht eingehalten wurde, erließ das Finanzamt sodann mit 07.06.2024 den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 150,00 Euro und setzte erneut eine Frist zur Beantwortung mit 28.06.2024. Durch diesen Bescheid vom 07.06.2024 ergab sich ein weiteres Verfahren der Bf zu RV/7100278/2025 für die von der belangten Behörde verhängte Zwangsstrafe in der Höhe von 150,00 Euro. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde in gegenständlichem Beschwerdeverfahren blieben bis zum heutigen Tage unbeantwortet.
Mit Mail vom 13.07.2024 wurde von der Bf die Nichtvorlage beim BFG hinterfragt und sodann mit einem "Sonstigen Anbringen und Anfragen" am 19.07.2024 via FinanzOnline die Vorlage urgiert. Begründend wurde in diesen beiden Schreiben festgehalten, dass die Bf noch weitere Unterlagen übermitteln möchte, dies jedoch an das Gericht und daher die Weiterleitung fordere. Die Bf sehe die Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde mittels Beschwerdevorentscheidung als abgeschlossen. Weiters sehe die Bf eine Säumnis der belangten Behörde und daher die Festsetzung der Zwangsstrafe als rechtsunrichtig.
Mit Vorlagebericht vom 31.07.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend führte die Behörde aus, dass "nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl 24.05.2012, 2008/15/0169, 26.05.2004, 2000/14/0207, 09.07.1987, 86/14/0101) die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer ,entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit'. Auf die ,besondere Reputation' einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit kommt es nicht an, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (vgl VwGH 26.05.2004, 2000/14/0207). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die inhaltliche Gestaltung des Studiums von Relevanz. Aus dem verliehenen Titel ist weder der konkrete Ausbildungsinhalt noch dessen Qualität abzuleiten."
Die vormals zuständige, nunmehr pensionierte Richterin forderte die belangte Behörde mit Mail vom 30.09.2024 auf, noch weitere Ermittlungsschritte durchzuführen. Das Finanzamt erließ daher mit 30.09.2024 ein weiteres Ergänzungsersuchen, welches hinterlegt, jedoch nicht behoben wurde. Weitere Zustellversuche mittels RSb wurden gesetzt, jedoch nicht behoben bzw beantwortet.
Die Beschwerde wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesfinanzgerichts aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses iZm der Pensionierung der bisherigen Richterin mit 07.02.2025 zugeteilt.
Das Bundesfinanzgericht übermittelte mit 21.03.2025 einen Vorhalt an die Bf, in welchem diese aufgefordert wurde, noch weitere Unterlagen beizuschaffen und Informationen dem Gericht zu übermitteln. Dies betraf in erster Linie die Frage nach der Bewerkstelligung der Lebensunterhaltskosten des Sohnes, wie lange Familienbeihilfe bezogen wurde, Fragen zum Studium, zur Arbeitssituation und zur Hauptwohnsitzbegründung des Sohnes und zur Wohnung in Graz. Weiters wurde die Bf aufgefordert, bekanntzugeben, wo sich nun der gewöhnliche Aufenthalt bzw der Hauptwohnsitz von ihr und ihrem Gatten befindet, damit Zustellungen gerichtlicher Dokumente sichergestellt werden können. Am Ende der vierwöchigen Frist wurde per Mail ein Fristverlängerungsersuchen um 8 Wochen gestellt. Diesem kam das Gericht nach und gab der Bf abermals eine Frist zur Beantwortung des Vorhalts bis längstens 20.06.2025. Der Vorhalt blieb bis zum heutigen Tag unbeantwortet.
Der Antrag zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in gegenständlichem Beschwerdeverfahren gem § 274 Abs 1 Z 1 lit b BAO im Vorlageantrag vom 06.11.2023 gestellt.
Die mündliche Verhandlung wurde mit Ladung vom 28.07.2025 für den 30.09.2025 ausgeschrieben. Die Ladung wurde der belangten Behörde elektronisch, der Bf mittels RSb postalisch übermittelt. Die postalische Ladung der Bf erfolgte am (laut Zentralen Melderegister) Hauptwohnsitz, hinterlegt wurde diese Ladung am Nebenwohnsitz.
Zur mündlichen Verhandlung sind die Vertreter der belangten Behörde erschienen. Die Bf bzw ein Vertreter der Bf ist nicht zur Verhandlung erschienen.
Die mündliche Verhandlung fand somit in Abwesenheit der Bf statt. Nach kurzer Wiedergabe des Verfahrensganges, gab es ein weiteres Vorbringen der belangten Behörde. Diese verweist auf das BFG-Erkenntnis zu RV/5100321/2016. "Aus mehreren UFS bzw BFG Entscheidungen (zB: UFS 22.08.2011, RV/0507-F/09, UFS 05.02.2009, RV/1843-W/08) ergibt sich zudem, dass zu prüfen ist, ob das Kind noch grundsätzlich dem elterlichen Haushalt angehört oder ob es diesen verlassen hat, weil es eventuell bereits berufstätig ist/war oder mit einem Lebenspartner und eventuell einem Kind einen eigenen Hausstand begründet hat."
Die belangte Behörde beantragte in der mündlichen Verhandlung weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum Nichterscheinen der Bf zur mündlichen Verhandlung war festzustellen, dass die Ladung am Nebenwohnsitz hinterlegt wurde. Die Ladung wurde dem Bundesfinanzgericht nicht als nichtbehoben zurück übermittelt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 gilt somit gem § 17 ZustellG als zugestellt.
Festgestellt werden kann aus den aktenkundigen Unterlagen, dass die Bf in ihrer Einkommensteuererklärung 2021 die Pauschale für auswärtige Berufsausbildung für ihren Sohn ***Bf Sohn*** im Ausmaß von 100% für 12 Monate geltend gemacht hat.
Der Hauptwohnsitz der Bf befindet sich in der ***Bf1-Adr*** nebenwohnsitzgemeldet war die Bf im Beschwerdejahr in ***Bf NWS***.
Der Sohn der Bf meldete mit 06.04.2018 seinen Hauptwohnsitz in ***Bf Sohn HWS***. Davor hatte er seinen Hauptwohnsitz von 2013 bis 2018 in Leoben, wo er auch von 2013 bis 2017 studierte.
Das Studium wurde vom Sohn der Bf mit 06.09.2019 am CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH für den FH-Studiengang FA 319 Wirtschaftsinformatik und FA 120 FH-Bachelorstudiengang berufsbegleitend in Graz aufgenommen. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits 25 Jahre alt und die Bf bezog im Beschwerdejahr keine Familienbeihilfe für ihren Sohn mehr. Er hatte im Jahr 2018 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sowie in den Folgejahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit.
Die nunmehr mit dem Sohn der Bf verheiratete Frau meldete mit demselben Tag, am 06.04.2018, ihren Hauptwohnsitz in ***Bf Sohn HWS***. Sie bezog bereits Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in jenem Zeitraum, in welchem die beiden in dieselbe Wohnung gezogen sind.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, teilweise aus den von der Bf übermittelten Dokumenten und in weiterer Folge aus Ermittlungen durch das Gericht in finanzinternen Datenbanken.
Dass das Studium für Wirtschaftsinformatik berufsbegleitend beginnend mit 06.09.2019 vom Sohn der Bf besucht wurde, ergibt sich aus den aktenkundigen Studienbestätigungen. Auch wurden für den Beschwerdezeitraum Studienerfolgsnachweise nach ECTS-Punkten übermittelt und somit das Studium für 2021 nachgewiesen.
Durch Ermittlungen über die Systeme der Grunddatenverwaltung, des ZMR sowie des Systems "FABIAN", stellte das Gericht auch fest, dass der Sohn bereits in Leoben studierte, bevor er nach Graz weiter verzog.
Die ZMR-Abfrage hat ergeben, dass der Sohn der Bf seit 06.04.2018 in ***Bf Sohn HWS*** gemeldet ist. Aus weiteren Ermittlungen des Gerichts in den oa Datenbanken hat sich ergeben, dass auch - die nunmehr mit dem Sohn der Bf seit 12.08.2023 verheiratete Ehegattin - am selben Tag in derselben Wohnung in ***Bf Sohn HWS*** ihren Hauptwohnsitz begründet hat.
Weitere Recherchen in finanzinternen Datenbanken haben ergeben, dass der Sohn bereits ein Studium in Leoben in den Jahren 2013 bis 2017 absolviert hat und dafür in den Jahren 2013 bis 2018 hauptwohnsitzgemeldet in Leoben war (Auszug aus dem System "FABIAN" und ZMR). Für die Jahre 2013 bis 2017 wurde die Pauschale für auswärtige Berufsausbildung gem § 34 Abs 8 EStG laut den von der Bf abgegebenen Einkommensteuererklärungen bereits beantragt. In den Jahren 2018 bis 2020 wurde diese Pauschale in den Steuererklärungen der Bf nicht begehrt.
Weitere Ermittlungen mittels FinanzOnline ergaben, dass sowohl der Sohn der Bf als auch die mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin, bereits zumindest ab dem Jahr 2018 arbeiteten, teilweise selbstständig, teilweise nichtselbstständig.
Das Gericht stellt somit in freier Beweiswürdigung fest, dass vorrangiges Ziel für die Hauptwohnsitzbegründung wohl nicht das Studium an der CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH war, sondern die Begründung eines eigenen Hausstands mit der zukünftigen Lebenspartnerin. Weiters geht das Gericht davon aus, dass das Einkommen des Sohnes der Bf und seiner nunmehrigen Ehegattin bereits für die Lebenserhaltungskosten ausgereicht haben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
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}Gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 können Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach Abs 8 leg cit ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gem § 34 Abs 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschalbetrages von 110,00 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Bei der Auslegung der Voraussetzung der "entsprechenden Berufsausbildung" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl VwGH 22.05.2013, 2009/13/0026). "Entsprechend" ist nicht im Sinne von "gleich", sondern von "gleichwertig" zu verstehen (vgl VwGH 22.12.2004, 2003/15/0058).
Ein Pauschbetrag nach § 34 Abs 8 EStG 1988 steht nur zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnorts keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Unter Wohnort ist die jeweilige Ortsgemeinde zu verstehen. Maßgeblich ist der Familienwohnort, also jener Ort, an welchem das Kind die Möglichkeit hat, an der familiären Haushaltsführung und Verpflegung teilzunehmen. Verfügt das Kind über eine Wohnung am Studienort, erfolgt die Ausbildung dennoch außerhalb des Wohnortes, wenn sich der Familienwohnsitz nicht am Ausbildungsort befindet und das Kind weiterhin in den elterlichen Haushalt integriert ist. Keine auswärtige Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 34 Rz 68).
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes werden aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. § 34 Abs 8 EStG trifft eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die aufgrund der Auswärtigkeit der Berufsausbildung erwachsen. § 34 Abs 8 sieht im Hinblick auf die Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (iSd § 106) aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor, der auch während der Schul- oder Studienferien zusteht. Ist ein Kind unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse aber einmal selbsterhaltungsfähig geworden ( § 140 ABGB idF BG 30.06.1977, BGBl 403), fällt auch die Unterhaltspflicht der Eltern und damit die Zwangsläufigkeit weiterer Aufwendungen fort (Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG 1988, § 34, Einzelfälle - ABC Auswärtige Berufsausbildung). Selbsterhaltungsfähigkeit liegt, unabhängig vom Alter des Kindes, vor, wenn das Kind die zur Deckung seines Unterhalts erforderlichen Mittel selbst erwirbt oder zu erwerben imstande ist, also in der Lage ist, seine gesamten Lebensbedürfnisse angemessen aus eigenem Einkommen zu decken (Pichler in Klang³ ABGB, § 140, Tz 19).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der Sohn der Bf bereits einen Beruf ausgeübt hat, der es ihm ermöglichte, die Mittel für seinen Unterhalt selbst zu erwerben, und er somit selbsterhaltungsfähig ist. Eine Unterhaltsverpflichtung der Bf gegenüber ihrem Sohn und somit eine rechtliche Verpflichtung zur Finanzierung eines weiteren Studiums besteht nicht. Weiters lag der Wohnort des Sohnes der Bf im verfahrensgegenständlichen Jahr in Graz, also in der Ortsgemeinde, in der er studiert hat.
Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988 waren daher nicht gegeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall strittige Rechtsfrage wurde im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH gelöst und daher war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 1. Oktober 2025