IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ulrike Nussbaumer LL.M. M.B.L. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Aviso Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH, Mosetiggasse 1, 1230 Wien, über die Beschwerde vom 31.10.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich je vom 30.08.2024 die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2018-2021, sowie Umsatzsteuer 2018-2022 (Steuernummer ***BF1StNr1***) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.10.2025
I. beschlossen:
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}II. zu Recht erkannt:
a. Die Beschwerde vom 31.10.2024 gegen die Wiederaufnahmebescheide die Umsatzsteuer 2018-2021 betreffend, je datierend mit 30. August 2024, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
b. Der Beschwerde vom 31.10.2024 gegen die Umsatzsteuerbescheide 2018-2021, je datierend mit 30. August 2024, wird teilweise Folge gegeben.
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}III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Zwischen den Parteien ist die Frage strittig, ob ein zwischen der Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) einerseits und einer - von den gleichen Personen vertretenen bzw. wirtschaftlich dominierten - weiteren Gesellschaft andererseits abgeschlossener Bestandsvertrag, steuerlich anzuerkennen oder aber darin keine umsatzsteuerrechtlich relevante unternehmerische Tätigkeit zu sehen ist.
Im Frühjahr 2023 fand bei der M GmbH (StrNr. xxxx) eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO ua die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018-2021 statt; dabei wurde die Feststellung getroffen, dass die unter dem Titel des Mietaufwandes geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von monatlich (pauschal) Euro xxxx zuzügl. 20% USt für das Objekt in Adresse1 Vorschreibungen der Bf. beträfen; eine schriftliche Vereinbarung über die Anmietung läge nicht vor, weshalb mangels Fremdüblichkeit die Bf. in diesem Bereich nicht unternehmerisch tätig und folglich die Vorsteuer daraus der M GmbH gegenüber zur Gänze zu versagen sei.
Als Konsequenz aus dieser Prüfung wurde die Bf. mit Vorhalt vom 15.11.2023 aufgefordert sämtliche Vorsteuerbeträge, die in den Streitjahren für das vorgenannte Objekt geltend gemacht wurden, nach Jahren gegliedert bekanntzugeben, da ihr die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abzusprechen und somit auch ein allfälliger Vorsteuerabzug unzulässig sei. Die Bf. ersuchte am 22.12.2023 die Frist bis 31.1.2024 zu verlängern, beantwortete den Vorhalt jedoch nicht.
In der Folge nahm die belangte Behörde die Verfahren betreffend die Umsatzsteuer 2018-2021 am 30.8.2024 wieder auf und erließ am selben Tag neben neuen Sachbescheiden auch den Umsatzsteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2022. Meritorisch begründete sie die Wiederaufnahme mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung im Zusammenhang mit der M GmbH. Da - so die belangte Behörde - keine schriftliche Vereinbarung über das Bestandsverhältnis vorläge, sei die Fremdüblichkeit zu verneinen und müsse das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit der Bf. im Sinne des UStG 1994 verneint werden. Somit habe die Bf. der M GmbH zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, die nun aber aufgrund des § 11 Abs 14 UStG 1994 geschuldet sei (2018: Euro xxxx, 2019: Euro xxxx, 2020: Euro xxxx Euro, 2021: Euro xxxx und 2022: Euro xxxx). In Ermangelung einer unternehmerischen Tätigkeit im Rahmen der Nutzungsüberlassung habe schließlich eine Kürzung der Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Immobilie stünden, zu erfolgen; da der diesbezügliche Vorhalt vom 15.11.2023 nicht beantwortet worden war, schätzte die belangte Behörde diese mit Euro 5.000,00/a. Die Bescheide samt der gesonderten Begründung wurden der Bf. am 6.9.2024 nachweislich zugestellt.
Mit Eingabe vom 25.9.2024 beantragte die Bf. die Frist zur Erhebung der Beschwerde im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmebescheiden 2018-2021, sowie der Umsatzsteuerbescheide 2018-2021, bis 31.10.2024 zu verlängern.
Am 31.10.2024 erhob die steuerlich vertretene Bf. sodann Beschwerde sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch sämtliche Sachbescheide und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Inhaltlich führte sie zur Wiederaufnahme aus, dass ein Antrag nach § 303 Abs. 2 BAO an eine dreimonatige Frist gebunden, die gegenständlich jedoch bereits vor dem 15.11.2023 verstrichen sei; auch sei die Vermietung zu fremdüblichen Bedingungen erfolgt. Das Bestandsobjekt sei zu Geschäftszwecken und gerade nicht zu Wohnzwecken angemietet worden. Im strittigen Büro seien neben der M GmbH und der Bf. auch weitere Unternehmen tätig gewesen, wobei die Kosten, die durch die Nutzung der Räume anteilig anfielen, an die Benutzer der Räumlichkeiten weiterverrechnet worden seien; ebenso sei mit den Kosten für Verwaltungstätigkeiten verfahren worden. Alle Kosten seien fremdüblich. Schließlich werde auf das ABGB verwiesen, wonach ein rechtsverbindlicher Vertrag bereits dann zu Stande komme, wenn die wesentlichen Bestandteile des Vertrages "im Rahmen eines Angebots niedergeschrieben und vereinbart werden. Eine solche handschriftliche Notiz existiert".
Die belangte Behörde wies die Beschwerde gegen sämtliche Bescheide mit BVE vom 9.1.2025 als unbegründet ab. Zu den Einwendungen im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme verwies sie darauf, dass der Antrag nur dann der zitierten Frist unterliege, wenn es sich um einen solchen der Partei handle, nicht jedoch auch dann, wenn eine amtswegige Wiederaufnahme erfolge. Hinsichtlich der Fremdüblichkeit hielt sie ihren Verfahrensstandpunkt aufrecht und führte zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine handschriftliche Notiz über die wesentlichen Bestandteile existiere aus, dass weder eine solche noch eine sonstige schriftliche Vereinbarung von der Bf. bzw. der M GmbH im Verfahren jemals vorgelegt worden sei.
Nach Fristverlängerung stellte die Bf. am 24.3.2025 den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Zum Vorwurf der fehlenden Vereinbarung wird nunmehr ausgeführt, dass "mit Beginn der Vermietungstätigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, welche lt. ABGB als rechtsverbindliches Mietanbot zu seien ist. Dieses Mietanbot ist rechtlich gem. §§ 881 ABGB verbindlich. Dieses Mietanbot wird an uns heute im Original übermittelt. Nachdem wir heute die Frist zur Einreichung des Vorlageantrags nicht verpassen wollen, werden wir dieses Schriftstück morgen diesem Antrag nachreichen. Aus diesem Mietanbot geht auch der verrechnete m2 Preis als auch der für die Dienstleistungen verrechnete Wert hervor. Aus diesem Mietanbot ist die Fremdüblichkeit der verrechneten Werte ersichtlich. Das Mietanbot war immer existent. Im Zuge der bei der M stattfindenen BP wurde immer lediglich ein Mietvertrag verlangt. Erst bei der Besprechung im Zuge der hier vorangegangenen Beschwerde stellte sich heraus, dass es ein Mietanbot gab." In einem legte sie einen - weder unterfertigten noch ein Datum tragenden - Untermietvertrag vor, der die Anmietung der Immobilie durch die Bf. unter Beweis stellen sollte; gleichzeitig wurden Kontoauszüge über die Zahlungen der Büromiete auf Basis dieses Untermietvertrages für den Zeitraum 2019-2022 vorgelegt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Aufrechterhaltung ihres Rechtstandpunktes am 1.7.2025 dem BFG zur Entscheidung vor.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3.7.2025 wurde die Bf. aufgefordert, sämtliche Beweismittel im Original vorzulegen, die ihrer Ansicht nach ihre Verfahrensbehauptung, wonach eine schriftliche Vereinbarung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Mietverhältnis existiere, stützt. Am 28.7.2025 langte ein mit 15.03.2017 datierendes "Mietanbot" ein.
Weiters wurde die Bf. am 11.08.2025 (nachweislich zugestellt am 18.8.2025) aufgefordert diverse Fragen zu beantworten, die ihre Antworten untermauernden Unterlagen vorzulegen, sowie weiters, sämtliches weiteres Vorbringen zu erstatten und sämtliche Beweismittel vorzulegen bzw. entsprechende Anträge zu stellen. Nachdem die Frist ungenützt verstrich, urgierte die Richterin am 1.10.2025 telefonisch die Bearbeitung des Vorhalts bei der steuerlichen Vertretung. Bis zur mündlichen Verhandlung langten bei Gericht jedoch weder die angeforderten Unterlagen noch Antworten ein; auch wurden keine Anträge gestellt bzw. sonstige Beweismittel vorgelegt.
Am 10.10.2025 fand am Sitz des Bundesfinanzgerichts eine mündliche Verhandlung statt, die mit Verkündung des Beschlusses, wonach die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibe, endete.
II. Sachverhalt
Die Bf. ist eine unter der FN xxxx des Handelsgerichts Wien eingetragene Kommanditgesellschaft, die mit Vertrag vom xx.xx.xxxx vorerst in der Form einer offenen Gesellschaft mit dem Geschäftszweig "Immobilienmakler" gegründet wurde ("XX", idF kurz: Rechtsvorgängerin der Bf.). Bis zum 14.5.2020 fungierten AA, geb. xx.xx.xxxx und BB, geb. xx.xx.xxxx als deren unbeschränkt haftende Gesellschafter, und vertraten diese seit 11.9.2012 auch gemeinsam. Per 9.6.2017 wurde die Geschäftsanschrift von der Adresse2 nach "Adresse1" verlegt.
Am 27.4.2020 stellte die mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xxxx gegründete YY (FN xxxx) mit dem Sitz ebenfalls an der zuletzt genannten Anschrift den Antrag, die Änderung der Firma der Rechtsvorgängerin der Bf. ("XX") auf jene der Bf. ("***Bf1***") vorzunehmen, da durch den Beitritt weiterer Gesellschafter als Kommanditisten und dem Wechsel des Komplementärs der Gesellschaftsvertrag per 22.4.2020 neu gefasst worden sei. Die Änderungen wurden am 14.5.2020 im Firmenbuch des HG Wien durchgeführt.
Die Bf. wird demnach seit 22.4.2020 durch die YY selbständig vertreten, als Kommanditisten traten BB, geb. xx.xx.xxxx, CC, geb. xx.xx.xxxx (der per 31.12.2022 aus der Gesellschaft wieder ausschied), AA, geb. xx.xx.xxxx und DD (Mutter des AA), geb. xx.xx.xxxx ein. Gesellschafter der Komplementärin hingegen sind seit deren Gründung AA, geb. xx.xx.xxxx und BB, geb. xx.xx.xxxx; diese Gesellschaft wird seit 16.4.2020 von AA, geb. xx.xx.xxxx alleine vertreten. Ihr Unternehmenszweck ist das Gewerbe des Immobilienmaklers, ihre Geschäftsanschrift war bis 18.11.2022 ident mit jener der Bf..
Die M GmbH (FN xxxx) wiederum wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.xxxx mit dem Geschäftszweig "Ankauf, Sanierung und Verwertung von Immobilien" mit der Geschäftsanschrift in Adresse2, ab 21.9.2018 in Adresse1 errichtet. BB, geb. xx.xx.xxxx und AA, geb. xx.xx.xxxx sind zu je 50% an dieser Gesellschaft beteiligt und vertreten diese seit 4.6.2015 auch selbständig.
Die Bf. mietete mit Vereinbarung vom 30.3.2017 ein ca. 110 m2 großes Geschäftslokal im Erdgeschoss der Liegenschaft in Adresse1 als Untermieterin, bestehend aus 2 Büroräumen (ein großer mit ca. 52 m2 und ein weiterer mit ca. 10 m2 Fläche), einem Besprechungszimmer (ca. 22 m2), einer Küche (ca. 9,5 m2), sowie sanitären Einrichtungen. Sie brachte dafür Euro xxxxx monatlich an den Unterbestandgeber zur Anweisung, dies obwohl nach der schriftlichen Vereinbarung als auch der darauf basierenden Mietzinsvorschreibung lediglich ein solcher iHv Euro xxxxxx/Monat geschuldet wurde. Im vereinbarten Betrag waren sowohl die Umsatzsteuer als auch die Betriebskosten inkludiert (Pkt. II. Mietabrede-Mietzins des Vertrages vom 30.3.2017). Das Untermietverhältnis begann am 1.4.2017 und war mit 31.3.2027 befristet (Pkt. III. Beginn und Dauer des Untermietverhältnisses des Vertrages vom 30.3.2017). Nach Punkt V. (2) dieses Vertrages ist den Untermietern die ganz oder teilweise Untervermietung an dritte Personen nicht gestattet.
Nichts destotrotz überließ die Bf. Teile des vorstehenden Objekts an die M GmbH zur Mitbenutzung, wobei nicht feststellbar ist, ob und wenn ja wie viele Quadratmeter dabei tatsächlich in Unterbestand gegeben wurden. Diverse Bürotätigkeiten der M GmbH, wie Telefondienste, Ablage und Vervielfältigung von Unterlagen, Änderung von Verträgen, Betriebskostenabrechnungen, Empfang von Kunden, Bestückung der Werbetafeln, wurden im Rahmen der Vereinbarung durch eine bei der Bf. angestellte Mitarbeiterin, nämlich der Mutter des Geschäftsführers AA, Frau DD erledigt, wobei in diesem Zusammenhang aber nicht feststellbar ist, welcher konkrete Zeitaufwand dabei mit welcher konkreten Tätigkeit verbunden war. Auch der konkrete Inhalt, der insgesamt von der Bf. geschuldeten Leistungen kann, nicht festgestellt werden. Die Bf. stellte der M GmbH monatlich einen Gesamtbetrag iHv Euro xxxx zuzüglich 20% USt, sohin gesamt Euro xxxx in Rechnung. In den vorgenannten Rechnungen waren
im Jahr 2018 Euro xxxx, 2019 Euro xxxx, 2020 Euro xxxx, 2021 Euro xxxx, und 2022 Euro xxxx an Umsatzsteuer enthalten.
Die Betriebskosten wurden der M GmbH gegenüber nicht gesondert jährlich abgerechnet.
Daneben war nicht nur die Bf. selbst im strittigen Objekt tätig, sondern auch deren Kommanditisten, nämlich CC und DD; sie nutzten die Räumlichkeiten im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeiten, wobei letztere für die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes je Euro xxxx/Monat an die Bf. zur Anweisung brachten.
Die Bf. legte nach konkreter Aufforderung durch das Gericht ein am 15.3.2017 unterfertigtes - maschingeschriebenes - "Mietanbot" mit folgendem Inhalt vor:
[...]
Es kann an dieser Stelle nicht festgestellt werden, welche konkrete Kalkulation der vorstehenden Aufteilung des Entgeltes zugrunde gelegt wurde und ob die darin genannten Leistungen tatsächlich in der Realität von der Bf. an die M GmbH erbracht wurden.
Ein fremder Dritter hätte die Immobilie nicht zu den festgestellten Bedingungen in Bestand genommen.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Bf., ihrer Rechtsvorgängerin, sowie der M GmbH, samt den jeweiligen Beteiligungs- und Vertretungsverhältnissen, wurden den Eintragungen im Firmenbuch bzw. den dort hinterlegten Urkunden entnommen.
Der Inhalt des Untermietvertrages der Bf. mit der ***Firma1*** GmbH geht aus dem vorgelegten Untermietvertrag vom 30.3.2017 hervor. Die Abweichungen zwischen dem vertraglich vereinbarten Mietzins und dem tatsächlich zur Anweisung gebrachten zeigt ein Vergleich zwischen Pkt. II.1.) dieses Vertrages und den mit dem Vorlageantrag vom 24.3.2025 vorgelegten Kontoblättern (Konto 28000). Was die räumliche Aufteilung der Immobilie und deren Widmung anlangt hat das Gericht den Ausführungen der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung, sowie den vorgelegten Plänen Glauben geschenkt (VH-Protokoll vom 10.10.2025, S. 2 und Beilage ./II zum VH-Protokoll). Dass weiters die beiden in den Feststellungen namentlich genannten Kommanditisten der Bf. im strittigen Objekt sog. "Arbeitsplätze" zu den genannten Bedingungen in Bestand nahmen, geht aus den Ausführungen der Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung hervor, ebenso das Faktum, dass es sich bei einer dieser Kommanditisten, nämlich DD, gleichzeitig um eine Angestellte der Bf. und Mutter des GF AA handelt (VH-Protokoll vom 10.10.2025, S. 2). Die belangte Behörde setzte diesem Vorbringen nichts Substantielles entgegen, weshalb an dessen Richtigkeit auch von Seiten des Gerichtes keine Zweifel bestehen. Ebenso unzweifelhaft ist, dass die Mitarbeiterin DD die festgestellten Tätigkeiten für die M GmbH verrichtete; mit welchem konkreten Zeitaufwand das jedoch verbunden war, hat die Bf. im Verfahren nicht unter Beweis gestellt. Es wurden weder nachvollziehbare Stundenaufzeichnungen vorgelegt noch die tatsächlichen Leistungen aufwandsmäßig in anderer Form nachgewiesen, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war. Was nun die weitere Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die an die M GmbH vermieteten Quadratmeter anlangt, wird darauf verwiesen, dass keine Beweismittel vorgelegt wurden aus denen - entgegen dem Inhalt des Mietanbots (zu dessen Beweiskraft siehe im Übrigen die Ausführungen weiter unten) - eine Mietfläche von 30 m2 ableitbar wäre. Auch aus den vorgelegten Plänen und Lichtbildern der Beilage ./II zum VH-Protokoll vom 10.10.2025 ist eine Zuordnung einer Nutzfläche im genannten Umfang an die M GmbH nicht ersichtlich. Offenbar haben sowohl die Bf. als auch ihre Kommanditisten wie auch die M GmbH selbst - mit Ausnahme des kleinen Büros mit ca. 10 m2 - die gesamte Immobilie gemeinschaftlich genutzt (vgl. dazu auch die Ausführungen der Bf., VH-Protokoll vom 10.10.2025, S.2), respektive ist eine ausschließliche Nutzung von Mietflächen durch die M GmbH - entgegen dem Inhalt des Mietanbots vom 15.3.2017, in dem expressis verbis von 30 m2 die Rede ist - gerade nicht erfolgt.
Auch der weitere konkrete Inhalt, der insgesamt von der Bf. geschuldeten Leistungen kann nicht festgestellt werden, zumal dazu entweder Vorbringen oder Beweismittel fehlen, bzw. überhaupt widersprüchliche Angaben, insbesondere im Vergleich zu den Ausführungen im Vorlageantrag der M GmbH vom 3.1.2024 (idF kurz: VA M), gemacht wurden : So ist in diesem Schriftsatz auf S. 2f von einer Nutzfläche von 20 m2 bzw. 40 m2 die Rede, demgegenüber enthält das Mietanbot eine solche von 30 m2. Dafür wurden Euro 1.000,00 (VA M) bzw. Euro 500,00 (Mietanbot) ausgewiesen. Nach dem VA M sei auch ein Parkplatz für eine Pauschale von Euro 100,00 Gegenstand der Vereinbarung gewesen, dieser ist im Mietanbot jedoch mit keiner Silbe erwähnt; auch die Bf. führte auf diesbezügliche Nachfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass ein solcher nicht vermietet worden wäre (VH-Protokoll vom 10.10.2025, S. 3). Auch die Werte der einzelnen Positionen variieren in den vorgenannten Urkunden: So ist laut VA M für das Büroservice ein Betrag iHv Euro 1.082,50 eingepreist worden; dieser beinhalte einen Aufwand von 5 h je Woche à Euro 50,00 (was richtigerweise Euro 1.000,00 ergäbe). Im Mietanbot wird die Position "Büroservice" aber nur mit Euro 350,00 ausgewiesen. Selbst wenn man noch den Telefondienst mit Euro 500,00 und die Position "Buchhaltungsvorbereitungen und -ablage" mit Euro 200,00 des Mietanbots zum Büroservice hinzurechnet, ergäbe dies Euro 1.050,00, und eben nicht die im VA M enthaltene Summe. Für die Reinigung scheinen im VA M Euro 173,20 auf (2 h à Euro 20,00 pro Woche, was eigentlich Euro 160,00/Monat wären); im Mietanbot werden aber für "Reinigung und Instandhaltung" Euro 200,00 angesetzt. Im VA M ist eine "Pauschale für Möbel, Nutzung Besprechungszimmer" iHv Euro 200,00 enthalten, im Mietanbot ist die Rede von der "Nutzung von Büroutensilien, Internet, Hardware, Schreibtische, Sessel, Computer" im Ausmaß von Euro 450,00. Demgegenüber wird im VA M eine weitere Position angeführt, nämlich "Technische Infrastruktur, Wartung EDV, Hosting" mit Euro 500,00, die im Mietanbot völlig fehlt; darin wird hingegen eine Pauschale von Euro 800,00 für "Marketingzahlung für Außenwerbung im Schaufenster (beleuchtete Screens mit Immobilienangeboten) und Plakate im Innenraum des Büros" erwähnt, die wiederum im VA M keinen Eingang gefunden hat. Somit bestehen sowohl an der inhaltlichen Richtigkeit des Mietanbots vom 15.3.2017, als auch den Angaben der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung zum Umfang des vertraglich Geschuldeten, enorme Zweifel, was zur Konsequenz hat, dass der Leistungsumfang nicht festgestellt werden konnte. Wenn sich die Bf. dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit rechtfertigt, dass es sich bei den Abweichungen "um Zahlendreher" handle, bzw. die Ausführungen im VA M "blöd aufgeschrieben" worden seien, so kann dies aufgrund der dargelegten nicht unbeträchtlichen qualitativen und auch quantitativen Abweichungen nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden.
Der Inhalt des "Mietanbots" vom März 2017 wurde wörtlich der vorgelegten Urkunde entnommen. Die geleisteten Zahlungen und die Höhe der dabei in Rechnung gestellten USt, wie auch die fehlende Betriebskostenabrechnungen sind zwischen den Parteien unstrittig.
Trotz Aufforderung durch das Gericht konnte die Bf. die Kalkulation des verlangten Entgelts nicht schlüssig darlegen; so führte sie dazu im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2025 lediglich aus, dass man sich an den Marktwerten in der Umgebung orientiert habe; an welchen konkret blieb offen. Auch eine schriftliche Kalkulation wurde nicht vorgelegt (VH-Protokoll vom 10.10.2025, S. 3). Die Ausführungen der steuerlichen Vertretung in Bezug auf die Mitarbeiterin DD wurden einerseits nicht durch entsprechende Unterlagen belegt und erklären in keinster Weise alle Positionen des Mietanbots (VH-Protokoll vom 10.10.2025, S. 3f).
Was die Feststellung der mangelnden Fremdüblichkeit anlangt, ist folgendes zu bedenken: Wie im Zuge der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, muss auch eine zwischen "verbundenen Unternehmen" geschlossene Vereinbarung der vom Höchstgericht entwickelten sog. "Angehörigenjudikatur" entsprechen. Demnach muss diese
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (Fremdvergleich).
Ein Fremdvergleich hat zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter jene Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre, welche tatsächlich geleistet wurde. Einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom 19.4.2018, Ra 2017/15/0041 unter Hinweis auf VwGH 28.1.2003, 99/14/0100; 15.9.2016, 2013/15/0274, mit weiteren Nachweisen) insbesondere dann, wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen besteht. Diese vertraglichen Vereinbarungen müssen in der Folge auch nach denselben Kriterien (Publizität, Fremdvergleich und eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt) tatsächlich erfüllt und umgesetzt werden (vgl. VwGH 11.5.2005, 2001/13/0209; Erfüllungsgeschäft).
Wendet man nun diese judikativen Prämissen auf den vorliegenden Fall an, so zeigt sich nachfolgendes Bild: Zur Publizität ist im Zusammenhang mit dem erst nach Aufforderung durch das Gericht von der Bf. vorgelegten, maschinell erstellten und als "Mietanbot" titulierten Schriftstück datierend mit 15.3.2017 festzuhalten, dass ernste Zweifel an dessen Beweiskraft bestehen, gilt es doch zu bedenken, dass im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde einerseits und im gesamten Prüfungsverfahren der M GmbH andererseits - wie eine Einsicht in diesen Akt ergab - keine Silbe über dessen Existenz verloren wurde. Von einem durchschnittlichen Abgabepflichtigen ist nämlich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten, dass er sämtliche, seinen Verfahrensstandpunkt fördernde Unterlagen - auch ohne explizite Aufforderung durch die belangte Behörde - schon aus Eigeninteresse vorlegt. Wenn sich die Bf. auf den Standpunkt zurückzieht, dass während der Außenprüfung "immer lediglich ein Mietvertrag verlangt" worden wäre, so kann dieses Vorbringen somit nicht überzeugen. Selbst wenn eine Aufforderung zur Vorlage sonstiger Schriftstücke zum Nachweis des Bestandes einer Vereinbarung unterlassen worden wäre, entbindet dies die Bf. nicht von ihrer Mitwirkungspflicht. Eigentümlich mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass in der Beschwerde vom 31.10.2024 noch die Rede von einer "handschriftlichen Notiz" über die Vereinbarung der wesentlichen Bestandteile ist, dem Gericht am 28.7.2025 jedoch eine maschinell unter Verwendung des Briefpapiers der Rechtsvorgängerin der Bf. erstellte, in Punkte samt Unterpunkte unterteilte Urkunde übermittelt wurde. Dieses strukturiert aufgebaute und als "Mietanbot" bezeichnete Schriftstück weicht ganz eklatant von einer "handschriftlichen Notiz" ab, was die Zweifel an dessen Beweiskraft unterstreicht. Genährt werden die Zweifel des Gerichts auch dadurch, dass auf dem für das Anbot verwendeten Briefpapier - wie ein Vergleich mit den am 2.6.2017 beim HG Wien eingelangten Eingaben der Rechtsvorgängerin der Bf. und der M in Bezug auf den Standortwechsel zeigt -, die Telefonnummer der M GmbH, und eben nicht jene der Rechtsvorgängerin der Bf. aufscheint. Das Mietanbot ist auf Seiten der Vermieterin, somit der Rechtsvorgängerin der Bf., nur von AA unterfertigt; dieser bzw. BB verfügen aber erst seit 14.5.2020 über die Einzelvertretungsbefugnis der Bf.. Zum Zeitpunkt der behaupteten Unterfertigung dieses Mietanbots am 15.3.2017 waren aber ausschließlich beide gemeinsam für die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für die Rechtsvorgängerin der Bf. befugt. Dass die beiden natürlichen Personen im Jahr 2017 in Kenntnis dieser Vertretungsregelung waren, zeigt sich daran, dass etwa auch der beim Handelsgericht Wien am 2.6.2017 von der Rechtsvorgängerin der Bf. eingebrachte Standortwechsel, von beiden unterfertigt wurde. Dass somit das Mietanbot auf Seiten der Rechtsvorgängerin der Bf. nach den erst Jahre später geltenden Vertretungsregelungen gefertigt wurde, untermauert die Zweifel an der Richtigkeit der Verfahrensbehauptung der Bf. in diesem Punkt. Dass schließlich im Mietanbot als Mietbeginn der 1.4.2027 genannt ist und der Untermietvertrag über die strittige Immobilie - der ja die conditio sine qua non für die weitere Inbestandgabe an die M GmbH darstellt - erst 15 Tage nach dem Mietanbot unterfertigt wurde, runden das Bild ab, dass erhebliche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit letzterer Urkunde bestehen. Somit basiert die Leistungserbringung aber nicht auf der Durchführung einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung über den Leistungsgegenstand, was iSd Judikatur des VwGH dem Fehlen einer Vereinbarung gleichkommt (VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0026). Da fremde Dritte sohin im Wirtschaftsleben auf einen schriftlichen Vertrag bestehen würden, hat die belangte Behörde die Fremdüblichkeit zu Recht verneint.
Doch selbst wenn man - trotz aller Bedenken - vom rechtswirksamen Bestand des Mietanbots ab 15.3.2017 ausgehen sollte, wäre für den Verfahrensstandpunkt der Bf. nichts gewonnen: Die Bf. hat - wie zuvor ausführlich dargelegt - nicht den Beweis erbracht, dass darin die tatsächlich gelebte Realität der Inbestandgabe wiedergegeben worden wäre: So würde demnach das Mietverhältnis überhaupt erst am 1.4.2027 beginnen; auch divergieren die Ausführungen im VA M - wie ausgeführt - wesentlich von jenen im Mietanbot, sodass jedenfalls nicht mit der nötigen Überzeugung festgestellt werden kann, dass der Inhalt des Mietanbots auch tatsächlich in die Wirklichkeit umgesetzt wurde. Der Inhalt des Mietverhältnisses ist somit nicht nur unscharf und somit unklar formuliert, er ist auch nicht hinreichend nach außen in der von der Judikatur geforderten Form in Erscheinung getreten.
Schließlich hätte ein fremder (Unter-)Vermieter bei einer (Unter-)Vermietung an einen fremden Dritten, der auch die Büroausstattung mitbenützt und der auch das Personal der Bf. in Anspruch nimmt, jedenfalls im Vorfeld eine Kalkulation der damit einhergehenden Kosten angestrengt. Eine solche ist in concreto jedoch unterblieben. Auch hätte ein fremder (Unter-)Vermieter diese Kalkulation zum integrierenden Bestandteil der Vereinbarung erhoben, und insbesondere für den Fall der (wesentlichen) zeitlichen Überschreitung der zB Inanspruchnahme des eigenen Personals eine Erhöhung des Entgelts vorgesehen. Ebenso unüblich ist die Vermietung von Büroflächen, ohne diese auch in concreto planmäßig darzustellen, bzw. weder eine Kaution noch eine Beteiligung an den Betriebskosten vorzusehen. Folglich musste die Feststellung in Bezug auf die mangelnde Fremdüblichkeit getroffen werden.
IV. Rechtliche Beurteilung
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung Beschwerde USt 2022)
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 260 Abs. 1 lit. b. BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Diese gesetzlichen Prämissen vorangestellt, ist zur Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 auszuführen, wie folgt: Der angefochtene Bescheid wurde der Bf. (wie im Übrigen auch alle anderen angefochtenen Erledigungen) nachweislich am 6.9.2024 - wie aus der im Akt inneliegenden Übernahmebestätigung hervorgeht - zugestellt. Eine Beschwerde dagegen hätte sohin bis spätestens 6.10.2024 eingebracht werden müssen. Nun langte bei der belangten Behörde zwar der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist am 25.9.2024 ein, dieser umfasst aber nach dem klaren und unzweideutigen Wortlaut nicht den Umsatzsteuerbescheid 2022. Die Bf. führt nämlich darin ganz konkret jene Bescheide an, die von ihrem Verlängerungsantrag umfasst sein sollten; sie nennt diese nach Art des Bescheides, dem jeweiligen Streitjahr, sowie dem Erlassungsdatum. Völlig unstrittig fehlt in dieser taxativen Aufzählung jedoch der Sachbescheid für das Jahr 2022 vom 30.8.2024. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; VwGH 28.2.2008, 2006/16/0129; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Allerdings ist das Erklärte der Auslegung dann zugänglich, wenn eine Undeutlichkeit vorliegt (VwGH 16.7.1996, 95/14/0148; VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist hingegen eine davon abweichende, nach außen hin auch nur andeutungsweise nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgeblich (zB VwGH 18.5.2006, 2003/16/0009; VWGH 24.6.2009, 2007/15/0041; VwGH 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; VwGH 2.9.2020, Ra 2020/15/0047; VwGH 13.1.2021, Ra 2020/13/0099; Ritz/Koran, BAO7, § 85 Tz 1). Rücksichtlich all dieser judikativen Vorgaben ist für den gegenständlichen Fall zu konstatieren, dass eine Undeutlichkeit im Vorbringen vom 25.9.2024, die einer Auslegung zugänglich wäre, nicht vorliegt. Der Inhalt des Fristverlängerungsantrags ist eindeutig und lässt somit keinen Raum für eine Interpretation. Selbst wenn man aus der - zeitlich späteren - Beschwerde vom 31.10.2024, die expressis verbis auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 gerichtet wurde, ableiten möchte, dass die Bf. in Wahrheit alle Fristen verlängert haben wollte, ist für sie nichts gewonnen: Das unmissverständlich am 25.9.2024 Erklärte mag vom Gewollten möglicherweise abweichen; maßgeblich für die Wirksamkeit als Prozesserklärung ist aber hier ausschließlich der unzweideutige Inhalt des Antrages, in dem nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt, dass auch der Sachbescheid 2022 umfasst sein sollte. Da somit mangels Fristverlängerung zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2022 die einmonatige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war, musste diese als verspätet zurückgewiesen werden.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung Beschwerden Wiederaufnahme USt 2018-2021 und Teilstattgabe USt 2018-2021)
a. Abweisung Beschwerden gegen die Wiederaufnahme
Grundsätzlich ist zum Vorbringen der Bf., wonach die Wiederaufnahme infolge Fristablaufes unzulässig sei, auszuführen, dass die ins Treffen geführte Antragsfrist im Rahmen des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 - FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 aus dem Gesetz eliminiert wurde. Der Einwand geht sohin schon aus diesem Grund ins Leere. Im Übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme vorgebracht, dass die Vermietung fremdüblich erfolgt sei, weshalb die verfahrensrechtlichen Bescheide nicht hätten erlassen werden dürfen. Dazu wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Sachbescheiden verwiesen.
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 28. 10. 2009, 2008/15/0209; 21. 12. 2012, 2009/17/0199). Nachdem die belangte Behörde erst im Rahmen der Betriebsprüfung der M GmbH Kenntnis von der Nutzungsüberlassung der strittigen Immobilie erlangte - was nicht einmal die Bf. bestritt -, lagen neue Tatsachen bzw. Beweismittel iSd Gesetzesstelle vor.
Die amtswegige Wiederaufnahme liegt im Ermessen der Behörde. Zwar hat die Behörde in den angefochtenen Bescheiden konkrete Ausführungen zum Ermessen unterlassen, diese können vom Verwaltungsgericht jedoch nachgeholt werden. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich gemäß § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Ritz, BAO6, § 20 Tz 5). Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der ermesseneinräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen bzw. zu bewilligen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß (absolut und relativ) geringfügig sind (Ritz, aaO, § 303 Tz 71). Es kann - auch mangels Vorbringen - weder von einer geringfügigen Auswirkung noch einer Unbilligkeit bzw. (drohenden) Uneinbringlichkeit ausgegangen werden. Für die Verfügung der Wiederaufnahme spricht daher, insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit. Bei Abwägung der Gründe überwiegen die für die Wiederaufnahme sprechenden eindeutig, zumal die Auswirkung auch nicht als bloß geringfügig eingestuft werden können. Das Ermessen ist daher in diesem Sinne zu üben. Die Wiederaufnahme der Verfahren die Jahre 2018-2021 betreffend erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerden dagegen abzuweisen waren.
b. Teilweise Stattgabe der Beschwerden gegen die Sachbescheide 2018-2021
Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinne zu erzielen fehlt. Nach den allgemeinen Regeln ist somit Unternehmer, wer selbständig und nachhaltig eine Tätigkeit zum Zweck der Einnahmenerzielung entfaltet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung ( § 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, in Abzug bringen. Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit die Unternehmereigenschaft. Die (nachhaltige) Einnahmenerzielungsabsicht ist wiederum Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft.
Da es somit auf das tatsächliche Erbringen der Leistung ankommt, ist - bei vertraglich vereinbarten Leistungen - nicht der Vertragsabschluss (das Verpflichtungsgeschäft) maßgebend, sondern das Erfüllungsgeschäft (Ruppe/Achatz, UStG, 5. Aufl., § 1 Tz. 17). An einer Leistung fehlt es nach der Rechtsprechung, wenn der zum Ausdruck gebrachte Leistungsaustausch zwischen gesellschaftsrechtlich nahestehenden Personen den Kriterien der Rechtsprechung des VwGH zu Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nicht entspricht (Melhardt/Tumpel, UStG, § 1 Rz 162, ua VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208, 26.06.2013, 2009/13/0071 ). Nachhaltige Leistungen des Gesellschafters an seine Gesellschaft begründen nur dann Unternehmereigenschaft, wenn diese dem Fremdvergleich genügen (Ruppe/Achatz, aaO., § 1 Tz. 182/1, § 12 Tz. 36, unter Hinweis auf VwGH 29.3.2007, 2003/15/0085; BFG, 28.01.2015, RV/7103135/2013). Nahe Angehörige sind die in § 25 BAO aufgezählten natürlichen Personen. Diese Rechtsprechung gilt jedoch nicht nur für Beziehungen zwischen diesen, sondern auch für solche zwischen Kapitalgesellschaften, ihren Gesellschaftern (vgl. VwGH 17.12.2014, 2010/13/0115) und Geschäftsführern (vgl. VwGH 26.4.2012, 2008/15/0315) sowie zwischen Gesellschaften, die von der gleichen Person vertreten oder wirtschaftlich dominiert werden (vgl. VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019). Damit solche Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen als erwiesen anerkannt werden können, müssen eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die eine klare Abgrenzung zulassen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen (vgl. VwGH 7.12.1988, 88/13/0099). Hält die Leistungsbeziehung dem Fremdvergleich nicht stand, so ist sie nicht anzuerkennen, und es liegt auch umsatzsteuerrechtlich kein Leistungsaustausch vor (BFG 28.1.2015, RV/7103135/2013; Ruppe/Achatz, UStG6, § 2 Rz 182/1).
Bei der Bf. und der M GmbH handelt es sich aus nachfolgenden Überlegungen um verbundene Unternehmen auf die die sog. "Angehörigenjudikatur" im Sinne der Vorausführungen anzuwenden ist: Bis Mai 2020 waren AA, geb. xx.xx.xxxx und BB, geb. xx.xx.xxxx nicht nur unbeschränkt haftende Gesellschafter der Rechtsvorgängerin der Bf., sondern gleichzeitig auch die einzigen Gesellschafter der M GmbH. Ab Mai 2020 wurde die Funktion des unbeschränkt haftenden Gesellschafters der Bf. auf die YY übertragen, unter gleichzeitigem Eintritt der im Sachverhalt genannten Kommanditisten (unter denen sich wiederum AA und BB finden). Die Geschäftsanteile an der zuletzt genannten GmbH wiederum teilen einander erneut AA und BB zur Hälfte. Da diese Unternehmen auch von derselben Person, nämlich AA, als Geschäftsführer vertreten worden sind, zeigt eine Zusammenschau all dieser Eigentums- und Vertretungsverhältnisse, dass die Bf. und die M GmbH von ein und denselben Personen wirtschaftlich dominiert bzw. vertreten werden.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, werden die von der Judikatur geforderten Parameter zur Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gegenständlich nicht erfüllt, weshalb auf der rechtlichen Ebene - unter Anwendung er eingangs genannten Rechtsprechung - der mangelnde Leistungsaustausch in umsatzsteuerlicher Sicht zu konstatieren ist.
Entscheidend ist im Beschwerdefall auch nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt -, ob sich aus der Sicht der Bf. eine steuerliche Mehrbelastung ergeben hat, die nicht erfolgt wäre, hätte man Gewinne an die M GmbH verschoben, sondern, ob die behauptete Nutzungsüberlassung konkret und dem Grunde nach unter fremdüblichen Bedingungen erfolgt ist. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist daher nicht von einer fremdüblichen Überlassung der strittigen Räumlichkeiten auszugehen. Den Motiven der Bf. kommt keine Relevanz zu.
Das steuerrechtlich nicht anzuerkennende Mietverhältnis zwischen dem Bf. und der M GmbH hat somit zur Folge, dass die für diese Räumlichkeiten geltend gemachten Vorsteuern - die im Rahmen der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien der Höhe nach außer Streit gestellt wurden -, mangels Unternehmereigenschaft der Bf., nicht abgezogen werden können.
Demgegenüber schuldet die Bf. die der M GmbH die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994, die der Höhe nach ebenfalls unstrittig ist.
Insgesamt war sohin der Beschwerde gegen die Sachbescheide 2018-2021 teilweise stattzugeben, nämlich hinsichtlich der Höhe der zu kürzenden Vorsteuerbeträge, die im Erstbescheid mit Euro 5.000,00/a geschätzt, tatsächlich aber im Jahr 2018 Euro 3.520,00, 2019 Euro 3.540,00, 2020 Euro 3.497,55 und 2021 Euro 3.600,26 betrug. Was die konkrete Steuerberechnung anlangt, wird auf die Berechnungsblätter ./1-./4, die dieser Entscheidung beigefügt und einen integrierenden Bestandteil derselben bilden, verwiesen.
1.3. Zu Spruchpunk III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im Gegenstand nicht vor. Einerseits hat sich das Verwaltungsgericht an die ohnedies zitierte Rechtsprechung des Höchstgerichts gehalten, andererseits basiert die Entscheidung auf den klaren Gesetzeswortlaut. Die ordentliche Revision war sohin nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am 17. Oktober 2025