§ 93 §. 93.
§ 93 §. 93. — ZPO
§ 93 §. 93. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 16 Abs. 12, BGBl. I Nr. 52/2009
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40106057
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Hat eine Partei für einen Rechtsstreit Processvollmacht ertheilt, so haben bis zur Aufhebung der Processvollmacht (§. 36) alle diesen Rechtsstreit betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten zu geschehen. Dies umfasst auch Ladungen der Partei zu ihrer Einvernahme.
(2) In Rechtssachen, die sich auf den Betrieb des Unternehmens einer Person beziehen, kann die Zustellung für den Empfänger an den Prokuristen erfolgen.