Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 74

§ 74§. 74.

Die eine Streitsache betreffenden, außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mittheilungen erfolgen, soweit das Gesetz nicht ein Anbringen zu Protokoll gestattet, mittels Schriftsätzen.

Entscheidungen
87
  • Rechtssätze
    7