§ 69
§ 69 — ZPO
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Anmerkung
ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
Inkrafttretungsdatum
08. August 2001
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40022187
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Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§ 66) die Verfahrenshilfe erschleicht, hat das Prozeßgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2) die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe. Schließlich hat das Prozeßgericht den Sachverhalt in jedem Fall der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.