§ 489 §. 489.
§ 489 §. 489. — ZPO
§ 489 §. 489. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Parteienvernehmung siehe §§ 371 ff.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020632
Zuletzt nach Updates gesucht am
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. IV Z 89, BGBl. Nr. 135/1983)
(2) Wird vom Berufungssenate die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.
(3) Das Berufungsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.