§ 485 §. 485.
§ 485 §. 485. — ZPO
§ 485 §. 485. — ZPO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922
Inkrafttretungsdatum
16. August 1922
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020628
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Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.