§ 469 §. 469.
§ 469 §. 469. — ZPO
§ 469 §. 469. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. April 2011 liegt.
Abs. 3 ist anzuwenden, wenn das Datum des Versäumungsurteils nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. Art. 39 Abs. 8 und 13, BGBl. I Nr. 111/2010).
Anmerkung
Abs. 2 wird vor allem bei Berufungen gegen Teilurteile (§§ 391, 392) anzuwenden sein.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2011
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40124581
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach rechtzeitigem Einlangen der Berufungsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablauf der hiefür offenstehenden Frist hat das Prozeßgericht erster Instanz dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Berufungsbeantwortung mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßakten und besonders mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vorzulegen. Gibt der Inhalt der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung zu einer Erledigung des Prozeßgerichtes erster Instanz Anlaß, so ist diese vorher zu treffen; werden Zustellmängel behauptet, so sind vorher die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
(2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urtheil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgerichte amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Theile derjenigen Processacten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benöthigt werden.
(3) Richtet sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 4 gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil (§ 396), so kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.