Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 466

§ 466§. 466.

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

Entscheidungen
40
  • Rechtssätze
    7