§ 466 §. 466.
§ 466 §. 466. — ZPO
§ 466 §. 466. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Soweit das Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Teilrechtskraft.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020607
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Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.