§ 463 §. 463.
§ 463 §. 463. — ZPO
§ 463 §. 463. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020604
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(1) Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor Gerichtshöfen erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.
(2) Im Berufungsverfahren müssen die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten sein.