§ 462 §. 462.
§ 462 §. 462. — ZPO
§ 462 §. 462. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Nach Abs. 1 erwächst der nicht angefochtene Teil des Urteils in der Teilrechtskraft.
2. Abs. 2 betrifft Beschlüsse, die nicht abgesondert angefochten werden können.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020603
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Berufungsgericht überprüft die Entscheidung des Gerichtes erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge.
(2) Der Beurtheilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urtheile vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§. 196), des Recurses oder durch die über den eingebrachten Recurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.