§ 439 §. 439.
§ 439 §. 439. — ZPO
§ 439 §. 439. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Nähere Regeln über den Amtstag enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020577
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
(2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.