§ 433 §. 433.
§ 433 §. 433. — ZPO
§ 433 §. 433. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1914
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020571
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
(2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.