§ 429 §. 429.
§ 429 §. 429. — ZPO
§ 429 §. 429. — ZPO
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Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020567
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(1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senate gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in §. 417, Z 1 und 2, bezeichneten Angaben zu enthalten.