§ 417a
§ 417a — ZPO
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Beachte
Nach Art. XXXII Z 12 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 und die Aufhebung des Abs. 3 anzuwenden, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 1997 verkündet worden ist.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 11 WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989: Die Bestimmung ist anzuwenden, wenn das Urteil nach dem 31.7.1989 verkündet worden ist.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039807
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(1) Ist ein Urteil in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündet worden (§ 414) und hat keine der Parteien rechtzeitig eine Berufung gegen das Urteil angemeldet (§ 461 Abs. 2), so können in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils die Entscheidungsgründe auf das wesentliche Vorbringen der Parteien und das, was das Gericht davon der Entscheidung zugrundegelegt hat, beschränkt werden, soweit diese Angaben zur Beurteilung der Rechtskraftwirkung des Urteils notwendig sind (gekürzte Urteilsausfertigung).
(2) Der Abs. 1 darf nur angewendet werden, wenn der Vorsitzende die gekürzte schriftliche Abfassung des Urteils binnen vierzehn Tagen ab jenem Zeitpunkt zur Ausfertigung abgibt, ab dem für jede Partei die Berufungsanmeldungsfrist (§ 461 Abs. 2) abgelaufen ist.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997)