§ 411 §. 411.
§ 411 §. 411. — ZPO
§ 411 §. 411. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die Zustimmung umschreibt die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft, die mit der formellen Rechtskraft (der Unanfechtbarkeit des Urteils) eintritt.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020548
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urtheile sind der Rechtskraft insoweit theilhaft, als in dem Urtheile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Processes streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäß §§. 236 oder 259 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Compensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages theilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll.
(2) Die Rechtskraft des Urtheiles ist von amtswegen zu berücksichtigen.
Entscheidungen 4.551
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Rechtssätze 568
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