§ 405 §. 405.
§ 405 §. 405. — ZPO
§ 405 §. 405. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Das Gericht darf zwar weniger (minus) zusprechen, als vom Kläger begehrt ist, nicht aber etwas anderes (aliud), dies ist Ausdruck des Dispositionsgrundsatzes. Das Gericht hat allerdings darauf aufmerksam zu machen, daß das Vorbringen nicht das gestellte, wohl aber ein anderes Begehren begründet (§ 182).
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020542
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
Entscheidungen 3.148
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Rechtssätze 327
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