§ 37 §. 37.
§ 37 §. 37. — ZPO
§ 37 §. 37. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020168
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von amtswegen zu berücksichtigen.
(2) Im Anwaltsprocesse überreichte Klage- und Klagebeantwortungsschriften, welche den Nachweis der Bestellung eines Rechtsanwalts nicht enthalten, sind vom Vorsitzenden des Senates, dem die Rechtssache zugewiesen ist, zurückzuweisen, wenn die Partei nicht innerhalb einer ihr vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt bestellt und denselben dem Gerichte namhaft macht. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht zulässig.