Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 329

§ 329§. 329.

(1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.

(2) Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebüren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekannt zu geben.

Entscheidungen
14