Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 327

§ 327§. 327.

Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

Entscheidungen
2