§ 327 §. 327.
§ 327 §. 327. — ZPO
§ 327 §. 327. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Freie Beweiswürdigung im allgemeinen s. § 272.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020463
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Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.