Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 2

§ 2

Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

Entscheidungen
32
  • Rechtssätze
    14