Spruch 1. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei wird auf „mj E*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter N***** als gesetzliche Vertreterin“ berichtigt. 2. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.…
Text Entscheidungsgründe: Der am ***** geborene, in Österreich wohnhafte E***** ist das Kind des am 20. 4. 2013 verstorbenen spanischen Staatsbürgers J*****. Unstrittig ist, dass der Verstorbene in Österreich keine Versicherungsmonate erworben hat. Wie sich aus dem Versicherungsakt ergibt, ist das Kind ö…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob für die Erfüllung der Wartezeit für eine Waisenrente eine Zusammenrechnung nach Art 6 der VO (EG) Nr 883/2004 auch stattzufinden hat, wenn in Österreich kein einziger Versicherungsmonat erworben wurde, keine Rechtsprechung vorliegt; die Revision ist aber…