Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 290

§ 290§. 290.

Aus dem Umstande, dass die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kann gegen dieselbe dann kein Einwand erhoben werden, wenn die Beweisaufnahme den für das Processgericht geltenden Gesetzen entspricht.

Entscheidungen
126