§ 275 §. 275.
§ 275 §. 275. — ZPO
§ 275 §. 275. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Nach Art. XXXII Z 10 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängig sind, erst ab dem 1. Juli 1998 anzuwenden.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1998
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12039803
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
(2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn bei sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände kein vernünftiger Zweifel darüber besteht, daß durch das Beweisanbot der Prozeß verschleppt werden soll, und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.